Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Brditschka Anwaltskanzlei GmbH in Wels, wider die beklagte Partei Mag. B* , geb. am **, Bankangestellter, **, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen EUR 60.000,00 , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 60.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18.11.2025, ** - 75, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.751,32 (darin EUR 625,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Klägerin primär auf einen Vertrag mit dem Beklagten gestützter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Honorars für ihre Projektentwicklungsleistungen im Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2021. Hilfsweise stützt sie ihren Zahlungsanspruch auf das Bereicherungs- und Schadenersatzrecht.
Der Beklagte, ein angestellter Bankmitarbeiter, ist gemeinsam mit seinen zwei Geschwistern Miteigentümer der 3.797 m² großen Liegenschaft EZ ** KG ** (GST Nr. 744/1 und 745/1), auf der sich ein „C*“ (Supermarktgebäude) sowie ein Friseurgeschäft befindet. Der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und seinen Geschwistern sowie der C* AG (in der Folge: „C*“) vom 16.02.1990 war bis Juni 2022 befristet. „C*“ errichtete auf eigene Kosten auf der Liegenschaft ein dem Betrieb eines Handelsgewerbes dienenden Gebäudes als Superädifikat samt Parkplätzen. Der Vertrag wurde in der Zwischenzeit verlängert, sodass weiterhin ein aufrechtes Pachtverhältnis besteht.
Dem Beklagten war D* seit ungefähr 20 Jahren oberflächlich bekannt. D* erfuhr von einem gemeinsamen Bekannten, dass der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und „C*“ voraussichtlich zeitnah enden werde. Er sprach daher den Beklagten ungefähr Anfang Juni 2021 an, dass er ein Projekt in E* plane und ein „F*-Center“ kreieren wolle, weil er E* weiterentwickeln wolle. [F1] Er teilte dem Beklagten auch mit, dass er mit G* Gespräche geführt habe und dieser bereit wäre, „dabei zu sein“. Bereits zu diesem Zeitpunkt sprach D* gegenüber dem Beklagten von einem „F*-Center“ und nicht lediglich von einem Wohnbau. [F2] D* informierte den Beklagten bei diesem ersten Gespräch davon, dass er einen Projektentwickler gut kenne. Der Beklagte entgegnete D* hierauf, dass es sein könne, dass der Mietvertrag mit „C*“ auslaufe und er mit seinen Geschwistern unter Umständen auch in dieses Projekt einsteige, sodass er gegenüber D* grundsätzliches Interesse am präsentierten „F*-Center“ äußerte. Dies meinte der Beklagte dahin, dass er mit seinen Miteigentümern das gemeinsame Grundstück in das „F*-Center“ „einbringen“ würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch alles sehr unkonkret, weshalb sich der Beklagte mit seinem grundsätzlich geäußerten Interesse in keiner Weise binden wollte.
Am 15.06.2021 kam es zu einem Treffen zwischen dem Beklagten, D* und dem am Unternehmen der Klägerin beteiligten Architekten DI H*. D* gab dem Beklagten informativ bekannt, dass DI H* einem Bauträger in I* „zugehöre“ und D* sich vorstellen könne, mit ihm sein Projekt „F*-Center“ zu realisieren und den „C*“-Markt zu integrieren. [F3] D* erläuterte dem Beklagten im Beisein von DI H* seine Ideen zum „F*-Center“. Seinen Ausführungen zufolge bestand die Möglichkeit, das Grundstück des Beklagten in das „F*-Center“ „einzubringen“. Der Beklagte meinte hierauf, dass er wegen dem „C*“ da sei und es ihm um die Verwertung des „C*“-Marktes gehe, wobei er Interesse daran habe, was auch immer passiere. Der Beklagte ersuchte den für die Klägerin vertretungsbefugten DI H* sowie D* nicht, etwas aus seiner Liegenschaft zu machen, um eine Lösung für „C*“ zu erlangen. Die Initiative ging vielmehr von D* aus. Der Beklagte äußerte weiterhin Interesse an der ihm dargelegten Idee. [F4] Es ging jedoch nur darum, dass der Beklagte seine Liegenschaft für das Projekt zur Verfügung stellt. Bei diesem Termin sprach niemand über die Kosten. Der Beklagte ging davon aus, dass das Projekt auf Kosten und Risiko der Klägerin und D* realisiert werden soll, weil ihm das Projekt als jenes von D* und der Klägerin präsentiert wurde. Am selben Tag oder einen Tag zuvor hatten D* und DI H* ohne den Beklagten bei der Stadtgemeinde E* das (geplante Gewerbe-)Projekt präsentiert.
In weiterer Folge kontaktiere D* den Beklagten immer wieder telefonisch, um ihm von seinen Ideen zu erzählen. Der Beklagte teilte ihm mit, er soll nur weiter machen. Der Beklagte ging jedoch nicht davon aus, dass dies in seinem Auftrag geschieht. Er wollte vielmehr nur weiterhin sein Interesse bzw seine Bereitschaft bekanntgeben, seine im Miteigentum befindliche Liegenschaft für das Projekt „F*-Center“ zur Verfügung zu stellen. [F5] Am 08.07.2021 fand ein weiterer Termin mit dem Beklagten und der Klägerin statt, um dem Bürgermeister das Projekt vorzustellen.
Am 27.07.2021 fand eine Videokonferenz zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Dr. J*, und dem Beklagten statt. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte noch nicht, wie er bei diesem Projekt vorgehen möchte. Deshalb erörterte Dr. J* mit dem Beklagten drei mögliche Szenarien: den Verkauf an die Bauträgerin, die Einbringung in die Bauträgerin – möglich als Tausch gegen Wohnungen oder Anteile an der Gesellschaft – oder die Realisierung als Bauherrenmodell. Der Beklagte legte sich noch nicht fest, wie er weiter vorgehen möchte und kommunizierte dies auch dem Geschäftsführer der Klägerin, sodass den vertretungsberechtigten Personen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass sich der Beklagte hinsichtlich der ihm vorgestellten Idee „F*-Center“ in keiner Weise verbindlich festlegen wollte. Am 28.07.2021 gab es kein Treffen zwischen dem Beklagten und der Klägerin, weshalb an diesem Tag keine Beauftragung des Beklagten (gegenüber DI H*) erfolgte.
Am 07.09.2021 kam es zu einem Treffen beim „C*“ in K* im Beisein des Beklagten, um das Projekt mit „C*“ zu besprechen. Die Verantwortlichen von „C*“ teilten ihre Vorstellungen mit, um einen „C* L*“-Markt im Rahmen des Projekts verwirklichen zu können. D* teilte mit, dass er schon mit allen Nachbarn (M*, N* und O*) Gespräche geführt habe. Der Beklagte meinte zu ihm, sofern der „C*“ in diesem Projekt verwertet werden könne, er auch gerne dabei sei. D* informierte den Beklagten, dass sie für „C*“ Pläne entwerfen werden. Daraufhin ersuchte der Beklagte ihn, ihn am Laufenden zu halten, weil er interessiert war, wie sie zur Erreichung einer Vertragsverlängerung mit „C*“ weitere Varianten erstellen werden. Zu diesem Zeitpunkt war noch alles derart unkonkret, dass noch nicht geklärt war, wer sich in welcher Form an diesem Projekt beteiligt. Es war auch noch nicht geklärt, ob der Beklagte mit seinen Geschwistern die Liegenschaft verkauft oder in anderer Form „einbringt“. Auch war noch nicht festgelegt, wer in das Projekt „F*-Center“ investieren wird. Nach diesem Gespräch erhielt der Beklagte zwei Besprechungsprotokolle über die Besprechungen am 07.09.2021. Darin war festgehalten, dass der Beklagte seine Position noch überdenken und hierzu in den nächsten zwei Wochen Stellung beziehen werde, und, dass DI H* in Abstimmung mit D* Gespräche mit einem potentiellen Investor führte, der grundsätzliches Interesse äußerte. „ Der Beklagte sprach sich betreffend das gewerbliche Projekt für eine zügige Weiterbearbeitung aus, zumal für ihn wegen des auslaufenden Pachtvertrags die ehest mögliche Kenntnis über die weitere Vorgehensweise relevant war. Auch mit dieser Äußerung wollte der Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilen, Pläne auszuarbeiten, sondern lediglich bekanntgeben, dass für ihn das Projekt weiterhin interessant ist. Er ging weiterhin davon aus, dass die Klägerin die Pläne aus Eigeninitiative und auf eigenes Risiko erstellte, um hiermit geeignete Investoren für die Realisierung dieses Projekts überzeugen zu können.“ [F6]
„ Weder D* noch eine der Klägerin zugehörige Person sprach mit dem Beklagten über Geld oder dass der Beklagte für die von der Klägerin erbrachten Leistungen etwas zu zahlen hätte. Die Finanzierung dieses Projekts thematisierte weder D* noch eine der Klägerin zuordenbare Person gegenüber dem Beklagten, sodass kein Gespräch zwischen ihnen stattfand, wer dies in welcher Form finanziert. Insofern nahm der Beklagte auch nicht an, dass er an die Klägerin für ihre Leistungen etwas zahlen muss – dies auch nicht zu jenem Zeitpunkt, als er mitteilte, dass sie weiter planen sollen. Der Beklagte äußerte sich bei einer Gelegenheit bezogen auf das Projekt „F*-Center“ einmal dahin, dass ein ganz großes Projekt geplant sei und dies schon ganz schön etwas kosten werde. Hierbei meinte er jedoch nicht, dass ihm dies etwas kosten wird. Er ging vielmehr davon aus, dass es ein Projekt der Klägerin war. Auch kam es nie in Frage, dass der Beklagte den für das Projekt notwendigen Betrag von ungefähr EUR 20,000.000,00 investiert. Der Beklagte wollte nie ein derartiges Projekt entwickeln und in ein solches investieren, sondern hätte lediglich mit seinen Geschwistern das Grundstück zur Umsetzung eines solchen Projekts zur Verfügung gestellt, wobei die genaue Ausgestaltung noch nicht bekannt war. Dementsprechend erteilte er der Klägerin auch nie einen Auftrag, für ihn Pläne zu erstellen.“ [F7]
Am 21.09.2021 kontaktierte D* den ihm bekannten Investor Dr. P*, um ihm vorzuschlagen, an einer Projektentwicklung teilzunehmen und als Investor zu fungieren. Dr. P* äußerte nach Durchsicht der Unterlagen Interesse. Er konkretisierte, unter welchen damals noch nicht erfüllten Voraussetzungen er als Investor „eintreten“ würde, wobei die Kommunikation mit dem Geschäftsführer der Klägerin von 27.10.2021 bis 04.11.2021 erfolgte. Der Beklagte war in die Gespräche mit Dr. P* nicht involviert und wusste davon nichts; die Kontaktaufnahme mit ihm erfolgte nicht in seinem Auftrag.
D* rief den Beklagten in weiterer Folge immer wieder an und teilte ihm mit, dass alle Nachbarn dabei seien. Der Beklagte sprach mit den anderen betroffenen Liegenschaftseigentümern nicht über das Projekt „F*-Center“; die jeweiligen Gespräche mit diesen initiierte und führte D*. Am 20.10.2021 übermittelte er dem Beklagten eine nicht näher bekannte Variante des „F*-Centers“, die dem Beklagten gefiel.
Am 17.12.2021 entschieden sich die Verantwortlichen von „C*“ bei einem Termin in Abwesenheit des Beklagten für eine von der Klägerin präsentierte Variante, weshalb die Klägerin das Vorentwurfsprojekt als abgeschlossen ansah.
Am 13.01.2022 fand ein Treffen des Beklagten, D* und N* „bei der Stadtgemeinde E*“ statt. N* teilte mit, dass er mit D* nichts machen würde und beim Projekt nicht mehr mitwirke, weil es ihm nicht seriös erschien. „ Hierdurch war auch dem Beklagten bewusst, dass das Projekt nicht realisierbar ist. Infolgedessen nahm der Beklagte am 09.02.2022 einen Termin in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin wahr, um konkret alles besprechen zu können und Fakten zum Projekt zu erhalten. Es ging ihm insbesondere um die Kenntnis, was dies für sein im Miteigentum befindliches Grundstück bedeutet, weil er weiterhin eine Lösung für die Zeit nach dem Ende des Pachtvertrags benötigte. Hierbei bemerkte er, dass der von der Klägerin dargelegte Projektplan nicht realisierbar war, weil auch keine Zusagen von den übrigen Liegenschaftseigentümern vorlagen. Deshalb beendete er das Gespräch und signalisierte der Klägerin, dass dieses Projekt nicht realisierbar sei. Es war im Rahmen dieses Gesprächs kein Thema, dass der Beklagte einen Auftrag für das Projekt von EUR 20,000.000,00 erteilt. Inhalt dieses Gesprächs war weder eine Beauftragung noch ein Honorar. Insofern war auch das Angebot gemäß der Beilage ./F kein Thema dieses Gesprächs .“ [F8]
Die Klägerin übermittelte dem Beklagten am selben Tag unaufgefordert ein Angebot für die Projektentwicklung. Am nächsten Tag erhielt der Beklagte von der Klägerin einen Projektentwicklungsvertrag, wozu er die Klägerin nicht aufgefordert hatte. Im Angebot vom 09.02.2022 sowie im Projektentwicklungs- und Planungsvertrag war je eine Anzahlung bei Auftragserteilung für bisher geleistete Projektentwicklung und Gespräche von EUR 50.000,00 enthalten.
Der Beklagte initiierte eine Videokonferenz am 24.03.2022 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, der ihm die Zahlen der kalkulierten Rendite präsentierte. Der Beklagte sprach sich in diesem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin definitiv gegen dieses Projekt aus. Eine Woche später teilte der Beklagte D* mit, dass er am Projekt nicht mehr interessiert sei. D* versuchte weiterhin, den Beklagten zu kontaktieren. Der Beklagte bekam von der Klägerin eine Rechnung vom 08.06.2022 über EUR 60.000,00 inklusive 20 % Umsatzsteuer.
Generell sprach sich der Beklagte während der gesamten Zeit für eine zügige Weiterbearbeitung des Projekts aus, weil er auf eine schnellstmögliche Weiterverwertung des „C*“-Marktes abzielte, um einer eventuellen Schließung des „C*“-Marktes entgegenwirken zu können. Das Projekt scheiterte letztendlich daran, dass die notwendigen Zustimmungen von den betroffenen Grundstückseigentümern nicht eingeholt werden konnten.
Dem für die Klägerin vertretungsberechtigten, am Unternehmen beteiligten Architekten DI H* war seit der ersten persönlichen Kontaktaufnahme bewusst und bekannt, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen (die Vorentwurfspläne sowie hiermit verbundene Verhandlungsgespräche) ohne einen Auftrag und auf eigenes Risiko vornahm, um hiermit das Interesse sämtlicher betroffenen Liegenschaftseigentümer, auch jenes des Beklagten, sowie allfälliger Investoren wecken zu können. Es war ihnen vor allem bewusst, dass der Beklagte nie einen Auftrag für die Vorentwurfspläne erteilte und erteilen wollte, sondern lediglich ein interessierter Miteigentümer einer vom Projekt „F*-Center“ betroffenen wesentlichen Liegenschaft war. Im Wissen, dass der Beklagte sich noch nicht verbindlich in das „F*-Center“ einbringen wollte, führte die Klägerin ihre Arbeiten bis zur Vollendung der Vorentwurfspläne am 17.12.2021 fort und war vor allem aus eigenem Interesse bemüht, einen Investor für das Projekt zu finden. [F9] Auch im Rahmen der weiteren Gespräche im Jahr 2022 war den für die Klägerin agierenden Personen bekannt und bewusst, dass sich der Beklagte in keiner Weise verbindlich verpflichten wollte. Im Fall der Umsetzung des Projekts hätte die Klägerin die angefallenen Kosten für die Vorleistungen in den Gesamtauftrag einberechnet und dem jeweiligen Investor verrechnet. Zu einer Umsetzung des Projekts kam es nicht. Weder der Beklagte noch die Klägerin unterfertigten das Angebot vom 09.02.2022 sowie den Projektentwicklungs- und Planungsvertrag vom 10.02.2022.
Die von der Klägerin erstellten Vorentwurfspläne sind für den Beklagten in keiner Form verwertbar und haben keinen Nutzen für ihn, weil sie nur auf dem Grundstück des Beklagten nicht realisiert und umgesetzt werden können und die Zustimmung der übrigen betroffenen Grundstückseigentümer nicht eingeholt werden konnte. Eine Zustimmung der übrigen angrenzenden Grundstückseigentümer ist in weiterer Folge nicht zu erwarten. [F10]
Die Klägerin fordert vom Beklagten EUR 60.000,00 samt Zinsen gemäß § 456 UGB und bringt dazu vor, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag über die Projektentwicklung und - planung abgeschlossen. Sie habe vom Projekt „E*-Q*“ über den Unternehmensberater D* erfahren, der bereits früher Projekte mit ihr abgewickelt habe. Der Beklagte habe sich in der Besprechung am 07.09.2021 für eine zügige Weiterbearbeitung des Projekts ausgesprochen. Es sei zwar zu diesem Zeitpunkt kein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen. Das Verhalten des Beklagten und seine permanente „Eingebundenheit“ in den Planungsprozess lasse aber auf einen Rechtsfolgewillen und einen konkludenten Vertragsabschluss iSd § 863 ABGB schließen. Der Beklagte habe nie erklärt, die Planungsleistungen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Er habe während des Planungsprozesses mehrmals geäußert, in Kenntnis darüber zu sein, sämtliche erbrachten Leistungen vergüten zu müssen, und mehrmals – von ihr bis zur Fertigstellung der Planung abgelehnte – Teilzahlungen angeboten. Auch nach Erhalt des Angebots vom 09.02.2022 habe der Beklagte nicht erklärt, kein Vertragsverhältnis eingehen zu wollen, sondern für die Planungsleistungen aufzukommen. Sie habe die Beauftragung weiterer Planungstätigkeiten und Gespräche dahin verstehen müssen, spätestens zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten ein Auftragsverhältnis begründet zu haben. Daraus sei der Annahmewille des Beklagten abzuleiten. Die im Angebot und im Vertrag enthaltenen Bestimmungen seien somit für beide Parteien wirksam. Sie habe sämtliche Vorleistungen im Vertrauen auf das durch die konkludenten und ausdrücklichen Erklärungen begründete Rechtsverhältnis erbracht. Es sei kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vereinbart worden, weshalb ihr ein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB zustünde. Sie habe insgesamt 20 Varianten ausgearbeitet, wovon auf Basis von Variante 19 „gemäß R*“ die weitere Entwurfsplanung durchgeführt werden sollte. Damit sei der erste Schritt des Projektauftrags positiv erledigt worden, weshalb sie ihre klagsgegenständlichen (Vorentwurfs-)Leistungen von Juni bis Dezember 2021 mit EUR 50.000 netto (EUR 60.000,00 inkl. USt) abgerechnet habe, nachdem der Beklagte nach einem letzten Treffen im April 2022 jede Korrespondenz eingestellt gehabt habe.
Unabhängig von einem Vertragsabschluss hafte der Beklagte wegen der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten (culpa in contrahendo). Er habe zwar zu Beginn der Anbahnung des Geschäftskontakts mitgeteilt, nicht allein über die Liegenschaft EZ ** KG ** zu verfügen, habe aber dieses Problem als von ihm leicht lösbar dargestellt. Er habe bei ihr einen beachtlichen „Geschäftsirrtum“ veranlasst, weil sie im Vertrauen auf ein bestehendes Vertragsverhältnis Leistungen erbracht habe. Sie habe Anspruch auf den in ihrem Vermögen eingetretenen Vertrauensschaden.
Ihr stünde aufgrund der erbrachten Planungsleistungen und weil der Beklagte mehrmals geäußert habe, zu wissen, dass sämtliche Leistungen zu vergüten seien, ebenso ein Bereicherungsanspruch iSd § 1435 ABGB zu. Ihr Anspruch sei mit dem verschafften Nutzen begrenzt, wobei § 1152 ABGB analog anzuwenden sei, wenn der Leistende nicht mehr mit der Erreichung des angestrebten Erfolges rechnen kann und der Erfolg nicht vom Leistenden selbst vereitelt wurde. Mit der Realisierung des geplanten Projekts könne sie aus nicht ihrer Sphäre zuzurechnenden Gründen nicht mehr rechnen. Der Ausgleich sei daher nicht mit dem dem Leistungsempfänger subjektiv verschafften Nutzen begrenzt, sondern es sei das Geleistete, sohin die in Rechnung gestellte Planungsleistung, zu vergüten.
Der Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet ein, die Klägerin nicht beauftragt und mit ihr kein Vertragsverhältnis zu haben. Es sei ein „verzweifelter“ Versuch des D* gewesen, aus einem „Luftschloss“ Kapital zu lukrieren. Zu diesem Zweck habe er seine „Freunde“ (die Klägerin) zu umfangreichen Vorleistungen veranlasst, in die er ihn „hineingezogen“ habe, obwohl von Beginn klar gewesen sei, dass die Zustimmung aller Grundstückseigentümer, so auch seiner Geschwister, als wesentlichste Voraussetzung für die Realisierung nicht vorgelegen sei. Er habe von Beginn an darauf hingewiesen, nur grundsätzlich gesprächsbereit zu sein. Alle anderen angrenzenden Liegenschaftseigentümer hätten nicht zugestimmt; ihre Zustimmung sei völlig ungewiss. Dies sei offenbar der Grund gewesen, warum D* die Klägerin veranlasst habe, Gespräche zu führen und Projektunterlagen auszuarbeiten, damit erst die Basis für Gespräche mit Investoren und Grundeigentümern geschaffen werden konnte. Die Klägerin habe Projektideen entwickelt und auf dieser Basis Investoren gesucht. Ausschließlich die Klägerin und D* seien in die Projektentwicklung und Investorensuche eingebunden gewesen. Es sei zwischen den Parteien nie eine Honorierung der Leistungen vereinbart gewesen, weil D* der „Projektbetreiber“ gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb trotz ihrer Bemühungen keinen Entgeltanspruch gegen ihn. Die Klägerin habe es bis Ende Oktober 2021 nicht fertiggebracht, ein Projekt soweit zu entwickeln und eine Planung soweit vorzubereiten, die geeignet gewesen wäre, Verhandlungen mit Grundstückseigentümern aufzunehmen oder das Projekt an einen Investor zu verkaufen. Es habe sich um übliche und typisch unentgeltliche Vorleistungen eines Projektentwicklers wie der Klägerin gehandelt. Es stehe jedem frei, begonnene Vertragsverhandlungen jederzeit grundlos abzubrechen. Die Tätigkeit der Klägerin sei für alle Beteiligten wie auch für ihn wertlos. Eine Vereinbarung über die Kosten habe es nicht gegeben. Im Nachhinein unvorhersehbar EUR 50.000,00 von ihm zu verlangen, widerspräche Treu und Glauben und jeder üblichen Geschäftspraxis. Der Klagsbetrag, dessen Angemessenheit für die vorgebrachten Leistungen und Nützlichkeit für ihn bestritten werde, sei weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.
Er habe kein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen. Er sei im Gegensatz zur Klägerin kein Projektentwickler. Sie habe ihn immer wieder direkt oder durch D* kontaktiert und zu Gesprächen gebeten, ohne jemals nur eine taugliche Grundlage für den Beginn und die Umsetzung eines „Projekts“ zu schaffen. Für diese wertlosen Leistungen gebühre der Klägerin kein Entgelt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 10 bis 17 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte es daraus, der Klagsanspruch bestehe aus folgenden zusammengefasst wiedergegebenen Gründen nicht zu Recht:
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung
Die Entscheidung über die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung liegt gemäß § 480 Abs 1 ZPO im pflichtgebundenen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl RS0126298). Das Berufungsgericht hielt eine Berufungsverhandlung nicht für erforderlich, sodass über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war. Der auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerichtete Antrag der Klägerin war mangels eines Antragsrechts zurückzuweisen.
II. Zur Sache
A) Zur Mangelrüge
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, dass das Erstgericht nicht im Sinne des § 182 ZPO erörterte, dass das Gutachten des Sachverständigen seiner im Urteil ausgedrückten – für sie überraschenden – Ansicht nach ungenügend sei. Im Fall der Erörterung hätte sie „die erneute Beiziehung des Sachverständigen beantragt sowie weitreichendere Fragestellungen an den Sachverständigen veranlasst“.
2. Die behauptete Verletzung der Anleitungspflicht liegt nicht vor. Die Klägerin benennt als Beweisthema für den Sachverständigenbeweis keine von einem Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage (Sachverständigenfrage), deren Beantwortung eine Fachkenntnis im Sinne des § 351 Abs 1 ZPO erfordert (RS0040563; 3 Ob 147/12g mwN). Die in der Berufung ins Treffen geführten Tatfragen, ob die Klägerin ein „Eigenprojekt“ plante oder nicht, und ob sie ihre Planungsleistungen im Auftrag des Beklagten (als sogenannte „Fee-Entwicklerin“) erbrachte oder nicht, sind vom Erstgericht nach freier Beweiswürdigung im Sinne des § 272 ZPO, mangels Erfordernis einer Fachkenntnis oder besonderer Erfahrungssätze aber nicht von einem Sachverständigen zu beantworten.
3. Der behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor.
B) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1 bis F10] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen [EF]:
„Die Klägerin wollte ursprünglich über Vermittlung des D* auf der Liegenschaft des G* auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein Wohnbauprojekt realisieren. Es war daher nicht von Beginn an die Intention des D* sowie der Klägerin, auf der Liegenschaft des Beklagten ein Handelsprojekt mit der Bezeichnung „F*-Center“ zu entwickeln.“ [EF1, EF2]
„Am 15.06.2021 kam es zu einem Treffen zwischen dem Beklagten, D* und dem vertretungsbefugten Gesellschafter der Klägerin H*.“ [EF3]
„Es war das Interesse des Beklagten, C* als Pächter auf seiner Liegenschaft zu erhalten und daher „etwas aus seiner Liegenschaft zu machen“. Der Beklagte wollte die im Miteigentum stehende Liegenschaft nie verkaufen, sondern sie von der Klägerin entwickeln lassen.“
„Der Beklagte teilte hierauf mit, er solle nur weiter machen. Der Beklagte meinte damit, dass die Klägerin weitere Planungsentwürfe erstellen soll. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass dies in seinem Auftrag geschieht, schließlich war ein Verkauf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft auch nie angedacht.“ [EF5]
„Der Beklagte sprach sich betreffend des gewerblichen Projekts für eine zügige Weiterverarbeitung aus, womit der Zeuge die Klägerin als Fee-Entwicklerin damit beauftragen wollte, weitere Planungen auszuarbeiten. Diese Planungsleistungen wurden vom Beklagten in Auftrag gegeben, um einen C* L* Markt auf seiner Liegenschaft im Rahmen eines Handelsprojekts zu verwirklichen.“ [EF6]
„Nach dem gemeinsamen Termin am 07.09.2021 gingen der Beklagte, DI H*, Mag. S* und D* in den „**“ essen. Dort wurde auch noch über das Projekt gesprochen, insbesondere äußerte der Beklagte, dass ihm bewusst sei, dass die Leistungen der Klägerin etwas kosten würden. Dies verstanden die anwesenden Personen so, dass der Beklagte hinsichtlich der bisher erbrachten Leistungen zahlungsbereit ist und die Leistungen auch auf Beauftragung durch den Beklagten erfolgt sind. Dadurch, dass der Umfang des Projekts noch nicht endgültig feststand, wurden im Zuge des Termins noch nicht über die genaue Höhe des Honorars gesprochen.“ [EF7]
„Der Beklagte nahm am 09.02.2022 einen Termin bei der Klägerin wahr. Bei diesem Termin herrschte noch Unklarheit, wer schlussendlich Auftraggeber sein sollte, da der Beklagte überlegte, eine Projektgesellschaft zu gründen. Daraufhin übermittelte der Geschäftsführer der Klägerin Dr. J* dem Beklagten auf dessen Wunsch ein Angebot sowie einen Projektentwicklungsvertrag Beilage ./G. Bei letzterem blieb die Person des Auftraggebers noch offen, da der Beklagte sich darüber noch nicht sicher war. Der Beklagte äußerte in der Besprechung nicht, dass das Projekt nicht realisierbar ist und er kein Interesse daran hätte.“ [EF8]
„Dem für die Klägerin vertretungsberechtigten und am Unternehmen beteiligten Architekten DI H* war bewusst, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen, nämlich die Vorentwurfspläne sowie hiermit verbundene Verhandlungsgespräche, allesamt im Auftrag des Beklagten und auf dessen Risiko vornahm. Die Finalisierung der Vorentwurfspläne war mit Freigabe einer Variante durch R* mit 17.12.2021 beendet. Damit hat die Klägerin den Auftrag des Beklagten erfüllt.“ [EF9]
„Dem Beklagten wurden von der Klägerin auf dessen Auftrag diverse Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt, auf deren Basis er das Projekt weiterhin realisieren kann. Insofern kommen dem Beklagten die Leistungen der Klägerin zu Gute und sind diese für ihn von Nutzen. Die Zustimmung der Grundeigentümer G*, N* sowie der Gemeinde Q*-E* ist weiterhin nicht auszuschließen. Insbesondere besteht noch die Möglichkeit, das Grundstück G* einer gemeinsamen Verwertung zuzuführen und das Projekt sohin zu realisieren.“ [EF10]
2. Zu den bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] :
2.1. Das Erstgericht hat (mangels Relevanz) in den Feststellungen [F1] und [F2] zu den ursprünglichen Intentionen der Klägerin und des D* keine Feststellung getroffen. Es ging aber ebenso davon aus, dass auf der Liegenschaft des G* zunächst ein Wohnbauprojekt beabsichtigt war (US 19, 2. Absatz). Das den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Beweisthema ist die Frage, was D* gegenüber dem Beklagten bei seiner Kontaktaufnahme mit ihm Anfang Juni 2021 erklärte .
2.2. Die Klägerin, die auf ihre intrinsische Motivation abstellt, begehrt statt der bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] zu den Erklärungen des D* keine inhaltlich kongruenten Ersatzfeststellungen (dazu etwa 4 Ob 48/19s), sodass sie unzulässig (RS0041835 [T3]) den Entfall der Feststellungen über die Erklärungen des D* gegenüber dem Beklagten anstrebt. Die Tatsachenrüge ist aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Bei der Bekämpfung der Feststellung [F3] strebt die Klägerin mangels inhaltlich kongruenter Ersatzfeststellung zur Erklärung des D* den Entfall der Feststellung an, was D* gegenüber dem Beklagten beim Treffen am 15.06.2021 erklärte („informativ bekanntgab“). Inhaltlich nicht bekämpft wird die Feststellung, dass am 15.06.2021 ein Treffen zwischen dem Beklagten, D* und DI H* stattfand. Dass der an der Klägerin beteiligte Architekt DI H* für die Klägerin vertretungsbefugt war, hat das Erstgericht ohnehin an anderer Stelle (US 16, 5. Absatz) ergänzend festgestellt. Die Klägerin zeigt insgesamt keine Unrichtigkeit der Feststellung [F3] auf.
4. Bei der bekämpften Feststellung [F4] geht es um die Frage, ob der Beklagte DI H* sowie D* ersuchte, „etwas aus seiner Liegenschaft zu machen“, und was der Beklagte in Bezug auf die Projektidee äußerte. Beweisthema sind daher die in der Außenwelt wahrnehmbaren Erklärungen des Beklagten . Die von der Klägerin geforderte Ersatzfeststellung betrifft nur die intrinsische Motivation des Beklagten (Interesse, Willen). Statt der bekämpften Feststellung [F4] begehrt die Klägerin somit keine inhaltlich kongruente Ersatzfeststellung, sodass die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
5. Zur bekämpften Feststellung [F5] :
5.1. Da die Klägerin statt des ersten Satzes der Feststellung [F5] über die Kontaktaufnahmen des D* mit dem Beklagten keine Ersatzfeststellung fordert, strebt sie – in der Tatsachenrüge unzulässig – den Entfall an. Die Tatsachenrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
5.2. Unbekämpft bleibt, dass der Beklagte ihm (Anm.: D*) mitteilte, er soll nur weiter machen (Satz 2 der [F5]).
5.3. Beweisthema des dritten Satzes der Feststellung [F5] ist die Annahme und der (innere) Erklärungswille des Beklagten in Bezug auf seine unbekämpft festgestellte Äußerung (Anm.: im aus den weiteren Feststellungen ableitbaren Zeitraum vor dem 08.07.2021). Die Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der bloße Verweis auf Ausführungen zu den anderen vorbekämpften Feststellungen ungeeignet ist, konkret und auf den hier in Rede stehenden Zeitpunkt bezogen aufzuzeigen, weshalb die auf die festgestellte Aussage des Beklagten gegründete Feststellung seines Erklärungswillens und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, und aufgrund welcher Erwägungen und Beweisergebnisse stattdessen die begehrte Ersatzfeststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte getroffen werden müssen (RS0041835 [T5, T7]; 6 Ob 177/21d mwN). Es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, aus Ausführungen des Berufungswerbers zu anderen Tatsachenrügen herauszufiltern (zu versuchen), auf welche konkreten Kritikpunkte er sich bei der Bekämpfung einer Feststellung zu einem anderen Beweisthema beziehen wollte, und ob sie die begehrte Ersatzfeststellung zu einem anderen Beweisthema rechtfertigen. Es bleibt daher unklar, aus welchen konkreten Beweisergebnissen und Erwägungen die Klägerin – wie von ihr festzustellen begehrt – mit hoher Wahrscheinlichkeit ableiten will, dass der Beklagte mit seiner Erklärung gegenüber D* (einem der Klägerin nicht zurechenbaren Dritten) vor dem 08.07.2021 ausdrücken wollte , die Klägerin solle weitere Planungsentwürfe in seinem Auftrag erstellen.
Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Überzeugungskraft der Aussage des Beklagten keine Bedenken beim Berufungsgericht an der Feststellung [F5] zu erwecken, weil sie nicht nachvollziehbar begründet, weshalb und inwiefern die – vom Erstgericht der Feststellung zugrunde gelegte – Aussage des Beklagten nicht überzeugend sein soll, (nur) weil er nicht dargelegt habe, wie er hypothetisch im Fall des gesicherten Fortbestands des Pachtverhältnisses mit „C*“ vorgegangen wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen DI T*, der sich nur mit (hier irrelevanten) Fragen nach einer Branchenüblichkeit (und unzulässig mit Rechtsfragen) auseinandersetzte, sind untauglich, um die vom Erstgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angenommene Überzeugungskraft der Aussage des Beklagten in Frage zu stellen.
5.4. Die Klägerin meint, D* (Anm.: als von der Klägerin verschiedener Dritter) habe die Äußerung des Beklagten dahin verstehen dürfen, dass der Beklagte die Klägerin mit Planungsleistungen beauftragt habe. Dabei handelt es sich um eine – irrelevante – Rechtsfrage, die nicht zum Gegenstand des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gemacht werden kann.
6. Die gerügte Feststellung [F6] hat die Beweisfrage einer Äußerung des Beklagten („sich aussprechen für eine zügige Weiterbearbeitung des Gewerbeprojekts“) bei einem Treffen am 07.09.2021 und seinen diesbezüglichen (inneren) Erklärungswillen und seine Annahme zum Inhalt.
6.1. Die Feststellung der Äußerung des Beklagten wird von der Klägerin inhaltlich nicht bekämpft (erster Halbsatz).
6.2. Die Klägerin zeigt eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts darüber hinaus nicht auf. Die Behauptung, die Aussage des Beklagten sei nicht überzeugend, vermag nicht zu erklären, weshalb das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher vom Erstgericht ebenso in den US 17 bis US 47 im Einzelnen gewürdigten Beweise davon hätte ausgehen müssen, dass der „Zeuge“ (wohl gemeint der „Beklagte“) – entgegen der Annahme des Erstgerichts – aus seiner subjektiven Sicht erklären wollte , die Klägerin als „Fee-Entwicklerin“ mit weiteren Planungen zu beauftragen (dazu schon oben in Punkt 5.3.). Stichhaltige, auf konkrete Beweisergebnisse gestützte Argumente, die gegen die Aussage des Beklagten zu seinem Erklärungswillen sprächen, führt die Klägerin nicht ins Treffen. Den generellen Ausführungen des Sachverständigen DI BE* hat das Erstgericht zu Recht keinen Beweiswert für die getroffenen Feststellungen zugemessen (US 46 f), weil in Bezug auf die bekämpfte Feststellung keine Sachverständigenfrage zu beantworten war. Abgesehen davon ist die Aussage des Sachverständigen, wonach die Klägerin „hinsichtlich des Handelsprojekts“ als Fee-Entwicklerin anzusehen sei, nicht geeignet, den vom Erstgericht festgestellten und bekämpften Erklärungswillen des Beklagten in Frage zustellen. Im Übrigen unterlässt die Klägerin auch eine mit Beweisergebnissen belegte Begründung für die begehrte Ersatzfeststellung, dass der Beklagte Planungsleistungen „in Auftrag gegeben“ hat. Wann und gegenüber wem der Beklagte eine solche Auftragserklärung abgegeben haben soll, legt sie nicht dar.
6.3. Der bloße Verweis auf die Aussagen der Zeugen DI H*, D* und Mag. S* und die Beilage ./D zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellung genügt den Erfordernissen an eine Tatsachenrüge nicht. Das Erstgericht hat sich mit dem Beweiswert der Aussagen dieser Zeugen eingehend auseinandergesetzt und folgte ihnen nicht, soweit sie im Widerspruch zur Aussage des Beklagten standen (vgl US 18 f, 25 ff, 33 ff). Die Klägerin unternimmt gar nicht den Versuch, die Unrichtigkeit dieser Erwägungen – soweit sie für die bekämpte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung relevant sind – aufzuzeigen.
7. Zu den bekämpften Feststellungen [F7] in Bezug auf ein gemeinsames Essen am 07.09.2021:
7.1. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Beweisthemen sind a) Äußerungen gegenüber dem Beklagten darüber, ob er die Leistungen der Klägerin zu zahlen hatte, und wie das Projekt finanziert werden solle (erster und zweiter Satz); b) Annahmen des Beklagten (dritter Satz), c) eine Äußerung des Beklagten (vierter Satz), d) der Erklärungswille des Beklagten bei dieser Äußerung (vierter bis sechster Satz) sowie e) die Frage, ob der Beklagte der Klägerin (Anm.: mit einer expliziten Erklärung) einen Auftrag erteilte, für ihn Pläne zu erstellen (letzter Satz).
7.2. Die begehrten Ersatzfeststellungen [EF7] stehen weitgehend in keinem inhaltlichen Austauschverhältnis mit den Feststellungen [F7], weil sie die ihnen zugrunde liegenden Beweisthemen – mit Ausnahme die Äußerung des Beklagten und sein darauf bezogener Erklärungswille (c und d) – nicht behandeln. Es wird daher in nicht gesetzmäßiger Ausführung der Tatsachenrüge der Entfall der erstgerichtlichen Feststellungen zu den oben genannten Beweisthemen angestrebt.
7.3. Strittig ist im Wesentlichen nur, welcher konkreten Formulierung sich der Beklagte bei seiner Äußerung im Zusammenhang mit dem Thema „Kosten“ bediente. In Bezug auf die vom Erstgericht festgestellte Äußerung des Beklagten befand es die Aussage des von ihm als glaubwürdig beurteilten Beklagten über seine Äußerung („ ihm sei klar, dass das gesamte Projekt etwas koste “) aufgrund seiner plausibel begründeten Erwägungen (US 33 f) für glaubhaft, jene der Zeugen H* und D* jedoch nicht. Es stützte die Feststellung daher auf die Aussage des Beklagten. Dass die erstgerichtlichen Überlegungen und Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen der Denklogik widersprechen, ergibt sich aus den Berufungsausführungen der Klägerin nicht. Das Erstgericht ging – entgegen der Suggestion der Klägerin – nicht davon aus, die Aussagen der Zeugen H* und D* seien nicht glaubhaft, weil sie sich gleichlautender Formulierungen bedienten, sondern weil sie den Wortlaut der Äußerung des Beklagten sehr genau formulierten, hingegen in anderen Bereichen teilweise keine derart konkreten Erinnerungen hätten wiedergeben können. Ihre Kritik an der dem Erstgericht zu Unrecht unterstellten Würdigung in Bezug auf die Frage, ob übereinstimmende Aussagen eher als glaubhaft zu beurteilen seien, geht damit ins Leere. Der erstrichterlichen Erwägung liegt kein Denkfehler zugrunde.
Die Klägerin behauptet ferner zu Unrecht, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es der Aussage des Zeugen Mag. S* nicht folgte. Seiner Aussage zur Äußerung des Beklagten, der in seinem Beisein gesagt habe, dass ihm klar sei, dass diese Leistung etwas kosten würde, folgte das Erstgericht nicht, weil der Zeuge lediglich diesen einen Satz sehr konkret habe wiedergeben können, ansonsten über keine konkreten Wahrnehmungen mehr habe aussagen können. Dass der Zeuge sich eine Notiz davon angefertigt haben und sie dem Klagsvertreter übermittelt haben wolle, aber diese Notiz im Verfahren nicht als Urkunde vorgelegt wurde (US 34), würdigte das Erstgericht zu Recht als nicht glaubhaft erscheinend. All diese Erwägungen des Erstgerichts zum Beweiswert der Aussage des Zeugen Mag. S* sind unbedenklich. Unrichtig ist im Übrigen, wenn die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach der Aussage des Zeugen Mag. S* geäußert habe, „zu wissen, dass die Leistungen der Klägerin ihn etwas kosten würden.“. Aus der Aussage des Zeugen Mag. S* (ON 31.2, PS 34) ergibt sich nur, dass der Beklagte gesagt habe, dass „ ihm klar sei, dass diese Leistung etwas kostet “, nachdem er gefragt wurde, ob mit dem Beklagten über eine Bezahlung des Projekts und die Abrechnungsmodalitäten gesprochen wurde.
Auch mit der – weniger aussagekräftigen – Aussage des Zeugen D* zum Wortlaut der Äußerung („ er wisse, dass das etwas kostet “) befasste sich das Erstgericht und wies darauf hin, dass sich der Zeuge an den genauen Wortlaut nicht habe erinnern könne, und dass er angab, nicht zu wissen, wie der Beklagte das gemeint habe (US 34). Kritik an der erstrichterlichen Würdigung erhebt die Klägerin dazu nicht.
Zusammengefasst verwirklicht der von der Klägerin relevierte Umstand, dass auf Basis anderer – der Aussage des Beklagten (vermeintlich) widersprechender – Beweisergebnisse (Aussagen der Zeugen D*, H* und Mag. S*) andere Feststellungen möglich wären, nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Die Feststellung [F7] ist mangels von der Klägerin hervorgerufener Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts beim Berufungsgericht zu übernehmen.
Was die Klägerin aus der fraglichen Übermittlung einer Aufgabenliste an den Beklagten mit E-Mail vom 09.09.2021 (vgl Beilagen ./AO und ./AD) für die begehrte Ersatzfeststellung zur Äußerung des Beklagten und seinem Erklärungswillen ableiten will, legt sie nicht dar. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass aus der Beilage ./AO nicht ersehen werden kann, ob es sich bei der im E-Mail angeführten Anlage „Q* Aufgaben 1.xlsx“ um die Beilage ./AD handelte (US 35), ist zutreffend. Es wäre der Klägerin angesichts der die Übermittlung der Beilage ./AD bestreitenden Aussage des Beklagten freigestanden, dem Erstgericht die Inaugenscheinnahme der in der Beilage ./AO angeführten Dateianlage im Format „xlsx“ auf einem Computer zum Zweck der Beweissammlung zu ermöglichen. Die Erstellung der in der Beilage ./AD ersichtlichen Tabelle erfordert nicht die Verwendung eines Excel-Dateiformats. Auf die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zu den Aussagen im Zusammenhang mit der – auch überarbeiteten – Aufgabenliste in Beilage ./AD (US 35 f) geht die Klägerin nicht ein.
7.4. Selbst wenn – in Bezug auf die Äußerung des Beklagten – im Sinne der Ersatzfeststellung (Satz 2) festgestellt werden würde, dass der Beklagte (Anm.: am 07.09.2021) geäußert habe, „ ihm sei bewusst, dass die Leistungen der Klägerin etwas kosten würden “, käme es rechtlich nicht darauf an, was die Vertreter der Klägerin darunter tatsächlich verstanden haben, sondern im Sinne der Vertrauenstheorie nur darauf, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage mit Überlegung aller Umstände von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen war (RS0014205 [insb T30]).
8. Die bekämpfte Feststellung [F8] und die stattdessen begehrte Ersatzfeststellung [EF8], die einen unstrittig stattgefundenen Termin am 09.02.2022 betreffen, sind rechtlich nicht relevant, weil daraus kein Zahlungsanspruch der Klägerin abgeleitet werden kann. Gegenstand der Klage sind Leistungen der Klägerin (Vorentwurf) von Juni 2021 bis Dezember 2021 (ON 27, Seite 2). Auf Umstände nach diesem Leistungszeitraum kann sich die Klägerin weder zur Begründung einer vertraglichen Grundlage für die erbrachten Leistungen noch zur Begründung, sie habe aus ex ante Sicht im Vertrauen auf ein bestimmtes Erklärungsverhalten des Beklagten Leistungen erbracht, mit Erfolg berufen. Es erübrigt sich demnach, auf die Tatsachenrüge einzugehen. Wenn die Klägerin dem Beklagten – im Sinne der begehrten Ersatzfeststellung – ein „Angebot“ auf seinen Wunsch im Februar 2022 übermittelt hätte, spräche dies im Übrigen aus ex post Sicht gegen einen früheren Bindungswillen des Beklagten. Dass der im Februar 2022 dem Beklagten übermittelte Projektentwicklungsvertrag oder das Angebot weder vom Beklagten noch von der Klägerin unterfertigt wurde, steht unbekämpft fest (US 15).
9. Die bekämpften (zusammenfassenden) Feststellungen [F9] zur Kenntnis des für die Klägerin vertretungsbefugten DI H* gründete das Erstgericht auf eine Zusammenschau sämtlicher seiner Erwägungen (US 17 bis 46) und seinen gewonnenen persönlichen Eindruck von DI H*, D* und dem Geschäftsführer der Klägerin Dr. J*. Dem setzt die Klägerin nur Gegenbehauptungen entgegen. Der Verweis auf ihre „vorstehenden Ausführungen“, die nur punktuell auf die Erwägungen des Erstgerichts eingehen und andere – ihrem Standpunkt nicht entsprechende – Beweisergebnisse ausblenden, ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung im Sinne von Denkfehlern oder unlogischen Schlussfolgerungen des Erstgerichts darzutun und die begehrte Ersatzfeststellung [EF9] zu begründen. Das Berufungsgericht hat in Anbetracht des festgestellten und im Rahmen zulässiger Tatsachenrügen überprüften Sachverhalts keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Wenn die Klägerin vom Beklagten (durch explizite Erklärungen) mit Planungsleistungen beauftragt worden wäre oder sie (im Zeitraum ihrer Leistungen von Juni bis Dezember 2021) zumindest aufgrund des Verhaltens oder der Erklärungen des Beklagten davon ausgegangen sein will, wäre es nur logisch und zu erwarten gewesen, ihre klagsgegenständlichen Leistungen ab Juni 2021 zeitnah nach Beendigung der Vorentwurfsplanung im Dezember 2021 (konkret am 17.12.2021) dem Beklagten als (vermeintlichen) Auftraggeber zu verrechnen. Stattdessen übermittelte sie dem Beklagten erst am 09.02.2022 und am 10.02.2022 ein „Angebot für die Projektentwicklung“ (Beilage ./F) und eine als „Projektentwicklungsauftrag“ bezeichnete Urkunde (Beilage ./G), welche – nicht unterfertigten – Vertragsentwurfsurkunden jeweils eine „ Anzahlung bei Auftragserteilung für bisher geleistete Projektentwicklung und Gespräche von EUR 50.000,00“ vorsahen. Diese objektivierten Beweisergebnisse und die unbekämpft gebliebenen Feststellungen, dass die Klägerin bei der Umsetzung des Projekts die angefallenen Kosten für die erbrachten Vorleistungen in den Gesamtauftrag einberechnet und dem jeweiligen Investor verrechnet hätte, und den für die Klägerin agierenden Personen bei den Gesprächen im Jahr 2022 bekannt und bewusst war, dass der Beklagte sich nicht verbindlich verpflichten wollte (US 16), sprechen für die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
10. Ob dem Beklagten durch die Leistungen der Klägerin ein Nutzen im Sinne des § 1431 ABGB verschafft wurde, ist eine Rechtsfrage, die auf Basis von Tatsachenfeststellungen zu beantworten ist. Die Klägerin stellt die Feststellungen [F10] , dass die Realisierung der Projektpläne allein auf der Liegenschaft des Beklagten nicht möglich ist, und die Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer nicht eingeholt werden konnte, nicht in Frage. Die Feststellung, dass das Projekt daran scheiterte, dass die notwendigen Zustimmungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht eingeholt werden konnten (US 16), hat die Klägerin unbekämpft gelassen. Beweisergebnisse dafür, dass dem Beklagten – entgegen der Annahme des Erstgerichts – beim maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung doch weitere Liegenschaften zur Realisierung des Projekts gemäß Vorentwurfsplanung (mit hoher Wahrscheinlichkeit) zur Verfügung standen, benennt die Klägerin nicht. Aus der Aussage des Zeugen G* in der zitierten Belegstelle (ON 44.4, PS 6) ergibt sich nicht, dass er (nach wie vor) „durchaus bereit“ sei, seine Liegenschaft, auf der er wohne und auf der sich seine Frau ein „Cateringunternehmen“ aufgebaut habe, zu vermieten, zu verkaufen oder zu verpachten. Die Klägerin legt darüber hinaus nicht nachvollziehbar dar, inwieweit das von ihr geplante Projekt auch nur mit einzelnen weiteren Grundstücken (mit welchen bzw wessen Grundstücke?) möglich wäre. Damit fehlt schon eine – über bloße Spekulationen hinausgehende – nachvollziehbare Begründung für die begehrte Ersatzfeststellung [EF10, 1. Satz], wonach der Beklagte das Projekt auf Basis der Planungsunterlagen „weiterhin“ realisieren könne.
Die Klägerin begehrt weiters die (zum Teil unbestimmte) Ersatzfeststellung, wonach die Zustimmung der Grundstückseigentümer G*, N* und der Gemeine Q*-E* „nicht auszuschließen“ sei, und die Möglichkeit bestünde, das Grundstück G* einer „gemeinsamen Verwertung zuzuführen“ und das nicht näher bezeichnete „Projekt“ zu realisieren“ [EF10, 3. und 4. Satz]. Damit aber kann die Klägerin die Verwertbarkeit ihrer mehr als nur die Liegenschaft des Beklagten umfassenden Vorentwurfsplanung und damit den Eintritt eines dem Beklagten – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – verschafften Vorteils (in Form der von ihr ins Treffen geführten Nutzbarkeit der Vorentwurfsplanung bei einer von ihr nicht näher konkretisierten „gemeinsamen Verwertung“ oder „Projektrealisierung“) nicht unter Beweis stellen. Die von der Klägerin ins Treffen geführten Beweisergebnisse ermöglichen keine Einschätzung zukünftiger Entwicklungen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
11. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Zur Rechtsrüge
1. Das Erstgericht hat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin dem Grunde nach verneint. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass der Berufungswerber darlegt, aus welchen Gründen ausgehend von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts die rechtliche Beurteilung der Sache – hier des Klagsanspruchs dem Grunde nach – unrichtig erscheint (RS0043603).
2. Die Rechtsrüge der Klägerin in Bezug auf die selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach erschöpft sich darin, dass sie die erstgerichtliche Rechtsansicht, wonach kein (konkludentes) „Auftragsverhältnis“ (Vertragsverhältnis) zwischen ihr und dem Beklagten bestanden habe, unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung als unzutreffend bezeichnet. Sie meint, unter Zugrundelegung der „begehrten“ Feststellungen, wonach der Beklagte sie mit der Erstellung von Entwurfsplänen und mit Verhandlungsgesprächen beauftragen wollte, bestehe ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten. Damit geht sie in der Rechtsrüge unzulässig nicht von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts (RS0043603 [T2]), sondern von einem ihr genehmen Wunschsachverhalt aus. Die Klägerin begründet ebensowenig, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen ihr auf Basis der Feststellungen – entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, mit der sie sich nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9, T12]) – ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zustünde. Die Rechtsrüge ist damit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, was einer materiell-rechtlichen Überprüfung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht entgegensteht (RS0043603 [T8, T10]).
3. Aus den genannten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin hat dem Beklagten die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil sich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Bestimmung stellte.
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