Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die erstbeklagte Partei B* Limited , **, **, **, ** **, **, **/Malta, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, den Zweitbeklagten C* sowie den Drittbeklagten D*, beide ** **, **, **, **/Malta, beide vertreten durch die Gramer Schwaighofer Vondrak Rechsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.624,70 sA, über die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Juni 2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei hat ihren Sitz in Malta und veranstaltet Online-Glücksspiele. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie bietet über die Internetadressen ** und ** diverse Online-Glücksspiele an. Diese Website ist in deutscher Sprache auch in Österreich abrufbar, ebenso die in deutscher Sprache abgefassten AGB der beklagten Partei.
Der Kläger hat direkt auf der Homepage der beklagten Partei mit der URL ** durch Eröffnung des Spielerkontos Nr. ** mit dieser einen Vertrag unter Zugrundelegung der AGB der beklagten Partei abgeschlossen.
Mit diesem Spielerkonto hat der Kläger zu rein privaten Zwecken Glücksspiele (Online-Spiele, keine Sportwetten) getätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzahlungen des Klägers und sämtlicher Auszahlungen an ihn hat er im Zeitraum 12. März 2023 bis 15. Juli 2023 einen Verlust von EUR 15.624,70 erlitten.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Erstbeklagten – das Verfahren gegen den Zweit- und den Drittbeklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 07. März 2025, ON 18, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu C 77/24 unterbrochen – die Rückzahlung seiner Spielverluste. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der erstbeklagten Partei zu.
Die erstbeklagte Parteierhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt, verlangte die Anwendung maltesischen Rechts und beantragte Klagsabweisung. Sie verfüge über eine aufrechte maltesische Glücksspielkonzession. Ein verbotenes Glücksspiel liege nicht vor, weil das österreichische Glücksspielgesetz unionrechtswidrig sei; dieses greife in nicht gerechtfertigter bzw. unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV ein. Ein Rückforderungsanspruch sei ausgeschlossen; auch sei die vertragliche Rückforderungsfrist von sechs Monaten nach Art 16.1 der vereinbarten AGB bereits abgelaufen und allfällige Ansprüche daher verfristet. Die fehlende Lizenz sei rechtsmissbräuchlich in Kauf genommen worden. Zinsen gebührten erst ab Zustellung der Klage. Darüber hinaus treffe sie kein Verschulden, weil sie über eine Lizenz eines europäischen Mitgliedsstaats verfüge. Aufgrund wissentlichen und willentlichen Handels liege ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor, der sich die Verluste eines zu erwartenden Alternativverhaltens anzurechnen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil– die in die Entscheidung mitaufgenommene Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit bleibt unbekämpft – verpflichtete das Erstgericht die erstbeklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 15.624,70 samt Zinsen. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 3f seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und die im Übrigen eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es mit ausführlicher Begründung zum anzuwendenden Recht die Ansicht, es sei nach Art 6 Abs 1 Rom-I-VO österreichisches Recht anzuwenden. Die nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO mögliche Rechtswahl dürfe nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt werde, von denen nach dem Recht, das nach Abs 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, durch Vereinbarung abgewichen werden dürfe. Bei einer Abwahl der Verbraucherrechtsordnung durch Rechtswahl in AGB’s müsse der AGB-Verwender konkret auf den Schutz des Art 6 Abs 2 Rom-I-VO hinweisen, ansonsten könne diese Rechtswahlklausel als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, da dem Verbraucher die ausschließliche Geltung des gewählten Rechts ohne Günstigkeitsvergleich suggeriert werde. Demnach sei eine Rechtswahl in AGB als missbräuchlich anzusehen, wenn sie wie hier nur das gewählte Recht bezeichne, nicht aber auf die alternative Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des Verbrauchers hinweise und dadurch den Verbraucher in die Irre führe. Da der Kläger die Spiele zu privaten Zwecken getätigt habe, sei die Verbrauchereigenschaft zu bejahen. Eine wirksame Rechtswahl betreffend die Anwendbarkeit maltesischen Rechts sei nicht getroffen worden. In der Praxis genüge bei einem Verfahren im Verbraucherstaat ohnehin die Prüfung, ob der Anspruch des Verbrauchers nach dem zwingenden Recht dieses Staates begründet sei; sei der Anspruch danach berechtigt, komme es auf das gewählte Recht nicht mehr an. Da nach österreichischem Recht der Anspruch des Klägers zu Recht bestehe, ergebe sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch deswegen, weil die Beklagte ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet habe, was sich unter anderem aus der Endung der Website ergebe. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH verstoße das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht, vielmehr sei die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend geklärt. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag sei daher nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Weder bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Gebiet des Medienwesens bzw. der Werbepsychologie noch der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Aus dem nichtigen Vertrag resultiere ein Bereicherungsanspruch des Klägers, der auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Selbst das Verschweigen einer allenfalls schon bei Teilnahme an verbotenen Spielen vorhandene Absicht, verlorene Einsätze später einzuklagen, würde nicht schaden. Die laut Punkt 16.1. der AGB getroffene Vereinbarung der Verkürzung der Verjährung auf sechs Monate habe unangewendet zu bleiben, weil eine derartige Verfallsklausel als sittenwidrig zu beurteilen sei; sie erschwere die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig. Da dem Kläger ein Bereicherungsanspruch zustehe, erübrigten sich Überlegungen zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch gegenüber der erstbeklagten Partei. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Spielvergnügens sei nicht zu erkennen, sodass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Glücksspiels nicht erforderlich gewesen sei. Die Erstbeklagte habe daher dem Kläger den Spielverlust in Höhe des Klagsbetrags zurückzuzahlen. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch bedürfe zur Fälligstellung keiner gesonderten Zahlungsaufforderung und sei jedenfalls mit der letzten Transaktion fällig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der erstbeklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils – allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung - im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Verfahrensmängel sollen
- in der fehlenden Eruierung und Anwendung des anwendbaren maltesischen Rechts,
- in der unterlassenen, jedoch zwingend durchzuführenden autonomen Prüfung des Sachverhalts auf dessen Unionsrechtskonformität sowie
- in der unterbliebenen Bestellung des Sachverständigen aus dem Bereich des Werbewesens
gelegen sein.
Die Rechtsrüge macht
- die unterbliebene Anwendung maltesischen Rechts
- die fehlende Rechtsfertigung für das nach österreichischem Recht bestehende Glücksspielmonopol,
- die unrichtige Beurteilung der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols sowie
- die vom Erstgericht als unbeachtlich beurteilte Verkürzung der Rückforderungsfrist auf sechs Monate geltend.
Die Berufung erweist sich insgesamt als nicht stichhältig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes verwiesen werden kann.
Ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegenzuhalten:
Wenn sich – wie hier – ein ausländischer Dienstleister im Bereich des Glücksspiels über das Internet auf den österreichischen Markt ausrichtet, sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichem Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich somit nach österreichischem Recht. Der EuGH hat auch bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatsrechts aufklärt, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie ist. Die Anwendung österreichischen Rechts durch das Erstgericht ist daher nicht korrekturbedürftig (7 Ob 44/23f). Der Vorwurf eines Verfahrensmangels, das Erstgericht habe nicht ausreichend das anzuwendende – gemeint: das maltesische - Recht eruiert, ist angesichts der dazu ergangenen ausführlichen Begründung nicht nachvollziehbar.
Der Oberster Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt. Die Beurteilung des Erstgerichts entspricht dieser Rechtsprechung.
Auch der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GspG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) ändert an dieser Beurteilung nichts. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Bereich des Online-Glücksspiels und dem System der Konzessionen nicht in kohärenter Weise verfolgt wurde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer einzelnen Regelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (vgl insgesamt 7 Ob 44/23f; 4 Ob 98/23z).
Auch die sechsmonatige Rückforderungsfrist laut AGB vermag nicht zu Gunsten der Beklagten auszuschlagen. Weicht nämlich eine Klausel vom dispositivem Recht ab, so liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel ein Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich an dispositivem Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall dient. Sieht man nun die gesetzliche Verjährungsfrist als Orientierungshilfe an, so wird die gröbliche Benachteiligung des Klägers durch die vereinbarte Klausel evident. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre; eine Verkürzung auf sechs Monate ist im Verhältnis dazu jedenfalls gröblich benachteiligend und somit unwirksam. Eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von der geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist wurde nicht ins Treffen geführt (OLG Linz, 3 R 157/23p). Die Kritik an der unterbliebenen Berücksichtigung der die Verkürzung der Verjährungsfrist beinhaltenden AGB-Klausel ist daher ebenfalls nicht berechtigt (vgl 7 Ob 44/23f).
Die letzte Beurteilung der Kohärenz bezog sich auf den Spielzeitraum bis 26.7.2023 (7 Ob 86/24h), der Klagszeitraum ist davon erfasst. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es den behaupteten Stoffsammlungsmängeln an Entscheidungsrelevanz und braucht daher nicht weiter darauf eingegangen werden.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Der vom Kläger verzeichnete Streitgenossenzuschlag hatte zu entfallen, weil sich im Berufungsverfahren nur der Kläger und die erstbeklagte Partei gegenüberstanden.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil die Rechtsrüge der Erstbeklagten keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden