Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter MMMag. Frank und die Richterin Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb **, **, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb **, **, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 186.664,16 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.11.2024, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die mit dem Rekurs vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der in Ansehung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem stattgebenden Teil, sohin in Ansehung der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des 64 Abs 1 Z 1 lit c und f sowie Z 3 ZPO, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerinbegehrte mit Klage vom 18.9.2024 die Zahlung von EUR 186.664,16 sA und brachte vor, die Beklagte sei ihre Vorsorgebevollmächtigte gewesen und habe am 14.6.2024 überraschenderweise ohne Einbeziehung der Klägerin die Vorsorgevollmacht aktiviert. Mit Vorlage eines ärztlichen Attests habe die Klägerin den Widerruf des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) erwirkt. Erst nach etwa drei Wochen habe die Klägerin wieder Zugang zu ihrem Vermögen erlangt. Die Beklagte habe inzwischen ihr gesamtes Vermögen abgehoben. Insgesamt sei ein Betrag idHv EUR 156.664,16 veruntreut worden, der wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werde. Darüber hinaus habe die Klägerin der Beklagten zu Weihnachten 2022 den Betrag von EUR 30.000 geschenkt. Diese Schenkung werde nunmehr gem § 948 ABGB widerrufen.
Mit Eingabe vom 18.10.2024 (ON 3), verbessert am 3.11.2014 (ON 6) und am 22.11.2024 (ON 8), beantragte die Beklagte, jeweils vertreten durch die Beklagtenvertreterin - unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Beilagen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, lit c und lit f, Z 2 und Z 3 ZPO. Zur Begründung ihrer Bestreitung brachte sie vor (ON 6), es werde zugestanden, dass sie die Klagssumme von der Klägerin zum Teil tatsächlich erhalten habe. Jedoch handle es sich dabei nicht um eine unrechtmäßige Bereicherung, sondern in weiten Strecken um Schenkungen. Auch habe sie im Auftrag der Klägerin höhere Geldsummen behoben und der Klägerin selbst oder Dritten in deren Auftrag übergeben.
Die Klägerin sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus (ON 5). Eine weitere Stellungnahme (ON 10 vom 27.11.2024) erfolgte erst nach Zustellung (26.11.2024) des angefochtenen Beschlusses.
Mit dem angefochtenen Beschlussbewilligte das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c und f sowie Z 3 ZPO und wies den Antrag im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 ZPO ab. Die Teilabweisung blieb von der Beklagten unbekämpft, sodass der Beschluss in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei ging das Erstgericht von folgendem bescheinigten Sachverhalt aus:
Die Beklagte verfügt über ein monatliches aliquotes Einkommen von rund EUR 1.280, sowie ein geringes Bankguthaben und einen Genossenschaftsanteil von rund EUR 8.500. Dem stehen Schulden von (gesamt) rund EUR 22.500 gegenüber. Auch müssen die im Verfahren drohenden Kosten der notwendigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt miteinberechnet werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, Verfahrenshilfe sei einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Die Beklagte bestreite die gegen sie eingebrachte Klage; ein Durchdringen auf Basis des dargelegten Sachverhaltes könne nicht ausgeschlossen werden. Das Gesamtausmaß der durch das Verfahren verursachten finanziellen Belastung sei geeignet, den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt der Antragstellerin zu gefährden. Weiters müsse die Bildung von Ersparnissen auch für nur in größeren Abständen wiederkehrende Auslagen, wie zB für Kleidung, Renovierung der Wohnung etc Vorsorge getroffen werden können (OLG Wien 18 R 209/86). Die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe im bewilligten Umfang sei daher gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren (ON 12).
Der Rekurs ist im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1.Das im Rekurs erstattete Vorbringen der Klägerin zu der von der Beklagten angegebenen Wohnung in ** verstößt gegen das im Rekursverfahren – auch für Verfahrenshilfeangelegenheiten – geltende Neuerungsverbot (RS0042091; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO Rz 7). Vorbringen dazu hat die Klägerin in erster Instanz erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erstattet, sodass dieses nicht zu berücksichtigen war. Der Rekurs ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Auch die erstmals mit dem Rekurs vorgelegte Urkunde war wegen des Neuerungsverbots zurückzuweisen (vgl § 482 Abs 1 ZPO).
Nach den Rekursausführungen bleibt im Übrigen völlig unklar, welche für die Entscheidung relevanten Verfahrensergebnisse mit der Annahme des Verbleibs der Beklagten in der Wohnung in ** hätten erzielt werden können, zumal sich die monatlichen Kosten beider Wohnungen bis auf geringfügige Abweichungen im Wesentlichen decken (vgl dazu Punkt 2.2).
2. Der Rekurs macht andererseits geltend, die Angaben der Beklagten zu ihrem Einkommen und ihren Ausgaben seien widersprüchlich und unplausibel, da die Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden und die Beklagte nach ihrem Vorbringen dennoch eine Kaution von EUR 3.000 habe erlegen können. Es sei daher davon auszugehen, dass sie über weitere finanzielle Mittel verfüge, die sie nicht offengelegt habe. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass die finanzielle Lage der Beklagten die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertige, sei mangels vollständiger Offenlegung der finanziellen Verhältnisse damit unrichtig.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen:
2.1.Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Ergeben sich gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, etwa weil die Angaben widersprüchlich oder Teile des Formulars nicht ausgefüllt sind, so ist das Vermögensbekenntnis vom Gericht zu überprüfen und ist dieses zu weitergehenden Erhebungen über die materielle Situation des Verfahrenshilfewerbers verpflichtet. Zu diesem Zweck kann es den Antragsteller zur Ergänzung oder Berichtigung, gegebenenfalls auch zur Vorlage von (weiteren) Belegen auffordern oder ihn – gegebenenfalls auch den Gegner – einvernehmen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 66 ZPO Rz 7). Die für den Fall, dass der Antragsteller den Ergänzungsaufträgen des Gerichts nicht oder nur unzulänglich nachkommt, sinngemäß angeordnete Anwendung des § 381 ZPO (freie Würdigung des Parteiverhaltens) erfordert, dass die Ergänzungsaufträge möglichst detailliert erfolgen ( M. Bydlinski aaO Rz 8 ). Damit das vorgelegte Vermögensbekenntnis der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag als unbedenklich zugrunde gelegt werden kann, müssen die darin enthaltenen Angaben plausibel, vollständig und richtig erscheinen.
2.2. Das vom Erstgericht festgestellte monatliche Einkommen beläuft sich auf rund EUR 1.280. Die monatlichen Ausgaben hat das Erstgericht nicht festgestellt. Zu dem von ihr angegebenen Konto bei der C* IBAN D* legte die Beklagte ein Foto des Kontostandes mit einem geringfügigen Guthaben von EUR 272,37 vor, dessen Datum nicht lesbar ist (ON 6.1). Zu den ebenfalls auf ihren Namen lautenden Konten bei der C* IBAN E* und bei der F* Bank IBAN G*, zu denen sie Schulden in Gesamthöhe von ca EUR 22.590 behauptete, legte sie keine Kontoauszüge vor, sondern nur je einen Beleg einer jeweils am 7.10.2024 getätigten Überweisung darauf von ihrem weiteren Konto bei der C* IBAN D* (ON 6.1). Aus dem vorgelegten Mietanbot und Schreiben über dessen Annahme ergibt sich die Zahlung einer Kaution von EUR 3.000 (ON 8.1).
Aufgrund dieser Angaben kann nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte die angegebenen Mietkosten von EUR 955,59 inkl Strom und Fernwärme für die alte Wohnung (ON 6.1) bzw EUR 901,01 inkl Heizkosten, exkl Stromkosten für die vorgebrachte neue Wohnung, ihre monatlichen behaupteten Kreditverbindlichkeiten von EUR 436,87 (ON 6.1) sowie die Kaution aus ihrem monatlichen Einkommen bestreiten kann. Darüber hinaus gab sie selbst an, der eingeklagte Betrag sei ihr teilweise tatsächlich in Form von Schenkungen übergeben worden, ohne dabei im Vermögensbekenntnis offenzulegen, in welcher Höhe bzw wo diese Beträge verblieben sind.
2.3. Auf Grund dieser Umstände gibt das Vermögensbekenntnis Anlass für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit und bedarf einer weiteren Überprüfung. Auch mit der Rekursbeantwortung kann die Beklagte die im Rekurs aufgezeigten Bedenken zur Plausibilität nicht ausräumen, zumal sie darin nicht auf die aufgeworfene mangelnde Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Bestreitung ihres Lebensunterhalts, sondern lediglich auf das Rekursvorbringen zur neuen Wohnung eingeht.
2.4. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Angaben der Beklagten im Vermögensbekenntnis aufklärungsbedürftig sind, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrenshilfeverfahrens aufzutragen war.
Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht der Beklagten die Verbesserung des Vermögensbekenntnisses aufzutragen haben, und zwar va durch ergänzende Angaben, wie sie bei Überschreitung der monatlichen Einnahmen durch die Ausgaben ihren Lebensunterhalt und die Bezahlung der Kaution bestreitet, durch Vorlage von aussagekräftigen Kontoauszügen (über einen längeren Zeitraum) für die von ihr angegeben drei Konten, durch Nachweise der von ihr angegebenen Höhe der Schulden, ferner durch ergänzende Angaben, in welcher Höhe sie Schenkungen von der Beklagten erhalten haben will und zum Verbleib dieser Beträge in ihrem Vermögen. Zudem wird die Beklagte zur Bekanntgabe über die Höhe der Rückzahlung des Genossenschaftsbeitrags aufzufordern sein, da durch die Kündigung der Wohnung in ** der von ihr angegebene Genossenschaftsanteil von EUR 8.500 abzüglich Abwertung (spätestens binnen acht Wochen nach Rückstellung der Wohnung) frei werden müsste. Schließlich ist, sofern die Beklagte erbberechtigt ist, die (von ihr bereits angekündigte) Bewertung des Fahrzeuges der verstorbenen Mutter im Verlassenschaftsverfahren nachzureichen (vgl ON 8).
Eine Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Rekursgericht kommt nicht in Frage, weil sich das Erstgericht bislang nicht abschließend mit der Frage der Bedürftigkeit der Beklagten auseinander gesetzt hat (vgl 1 Ob 164/02b). Der angefochtene Beschluss beruht insoweit auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und muss in diesem Umfang aufgehoben werden. Erst nach dieser Verfahrensergänzung wird der Verfahrenshilfeantrag endgültig erledigt werden können.
3.Eine Kostenentscheidung war nicht zu fällen, weil im Rekursverfahren gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe kein Kostenersatz stattfindet (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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