Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend einen Antrag auf Rückzahlung wegen irrtümlicher Zahlung beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 24. Juni 2025 wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da über einen Antrag vom 29. Oktober 2024 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Die belangte Abgabenbehörde hat im Vorlagebericht dazu - wie schon in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2025 - mitgeteilt, die beschwerdeführende Partei mache mit dem oben genannten Antrag einen (rein) zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bund geltend. Im Unterschied dazu seien die Rückzahlungsbegehren in den vorhergehenden Verfahren expressis verbis als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO gestellt worden.
Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Antrag vom 24. Juni 2025 unter Bezugnahme auf die dem Antrag beiliegende zivilrechtliche Judikatur selbst aus, dass es sich dem Grunde nach um eine zivilrechtliche Rück-/Forderung gemäß § 1431 ABGB handle, und ergänzt diesbezüglich:
"Wie oben ebenfalls erwähnt, handelt es sich bei diesem Rückzahlungsantrag um einen Antrag außerhalb der Bestimmungen der BAO, so dass kein Bescheid zu erlassen ist."
Wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zurückzuweisen, (vgl zB VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei die Finanzprokuratur mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 zur Anerkennung eines auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruches in Höhe von € 133.194,60 aufgefordert hat.
Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Salzburg, am 18. August 2025