Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Albani Gesellschaft m.b.H. in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, wegen Feststellung und Rückzahlung (Gesamtstreitwert EUR 24.445,68), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.5.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 27.5.2025 die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen ihm und der Beklagten am 7.3.2024 geschlossenen Darlehensvertrags sowie die Rückzahlung sämtlicher seit 5.5.2024 auf diesen Vertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von derzeit geschätzt EUR 3.500; in eventu den Darlehensvertrag dahingehend anzupassen, dass der Zinssatz auf den doppelten Basiszinssatz herabgesetzt werde und die ab 5.5.2024 vom Kläger geleisteten Überzahlungen als Kapitaltilgung anzurechnen seien.
Der Vertrag werde wegen Wuchers, List und Irrtums angefochten. Er verstoße zudem gegen die guten Sitten und gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Darüber hinaus beinhalte der Darlehensvertrag gesetzeswidrige Pfändungs- und Verpfändungsvereinbarungen.
Der effektive Jahreszinssatz betrage 19,10 % p.a., dieser stehe in einem krassen Missverhältnis zu der vom Kläger erhaltenen Leistung von EUR 14.000. Der Kläger müsse über die gesamte Laufzeit gerechnet rund EUR 24.445,68 zurückzahlen. Marktüblich wäre im Jahr 2024 für Konsumkredite ein Effektivzinssatz von 4 bis 5 % p.a. gewesen.
Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Kreditwesen unerfahren gewesen und habe sich zudem in einer Zwangslage befunden. Er habe finanzielle Schwierigkeiten (laufende Kredite, drohende Überschuldung) gehabt und habe dringend eine Umschuldung benötigt, wobei die beklagte Bank die Notlage und Drucksituation des Klägers gekannt habe. Der Kläger habe in die Beratung der beklagten Bank Vertrauen gehabt und dabei die langfristigen Folgen eines Zinssatzes von 19 % p.a. nicht abschätzen können. Seine Freiheit der Willensbildung sei damit erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Beklagte habe diese Schwächesituation des Klägers bewusst ausgenutzt. Anstatt ihm – trotz guter Sicherheiten – einen marktüblichen oder wenigstens moderaten Zinssatz zu gewähren, habe sie einen ungewöhnlich hohen Zinssatz diktiert, der nur aufgrund der Zwangslage des Klägers durchsetzbar gewesen sei.
Der Zinssatz sei weit überhöht, der Kreditvertrag verstoße damit gegen die guten Sitten und sei auch aus diesem Grund nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB). Der gesamte Vertrag sei damit auch gröblich benachteiligend.
Der Kläger fechte den Vertrag auch wegen Irrtums an. Er sei bei Vertragsabschluss – gefördert durch Aussagen der Bank – davon ausgegangen, dass der neue Kredit eine finanzielle Entlastung bringen würde. Es sei dem Kläger nicht klar vor Augen geführt worden, dass er durch die hohe Zinslast schlussendlich schlechter gestellt worden sei, als es vorher der Fall gewesen sei. Darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Vertrag durch List herbeigeführt habe (§ 870 ABGB). Die Bankberater der Beklagten hätten den Kläger im Beratungsgespräch offenbar im Unklaren über die tatsächliche Gesamtbelastung gelassen, sie hätten damit seine Zwangslage ausgenutzt, um den Vertragsabschluss zu forcieren. So hätte ein Hinweis erfolgen müssen, dass bereits ein bestehender Kredit bei der Beklagten zu deutlich niedrigerem Zins laufe. Sollten seitens der Bank unrichtige Behauptungen über die Notwendigkeit des hohen Zinsatzes oder das Fehlen anderer Lösungen gemacht worden sein, läge darin eine arglistige Irreführung.
Der Darlehensvertrag beinhalte auch eine unzulässige Lohn- bzw Pensionsabtretung/Verpfändung, diese sei unwirksam. Das Existenzminimum sei nämlich nicht pfändbar. Die Vertragsklausel laufe darauf hinaus, diese Schutzgrenze zu umgehen. Die Vereinbarung verstoße gegen § 12 KSchG. Die unwirksame Sicherung unterstreiche, dass der Darlehensvertrag auf sittenwidriger Basis geschlossen worden sei. Dies verstärke die Anfechtungsgründe wegen Wucher und Sittenwidrigkeit.
Der Darlehensvertrag verstoße auch gegen die Bestimmungen des VKrG. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten gemäß § 6 VKrG gegenüber dem Kläger nicht eingehalten. Es sei fraglich, ob der Kläger über die Gesamtbelastung des Kredits aufgeklärt worden sei. Der Kläger habe mit Anwaltsschreiben die Anpassung/Beendigung des Vertrags gefordert, was auch als Rücktrittserklärung auszulegen sei. Sollte die Beklagte die vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben, wäre der Vertrag jedenfalls ex nunc aufzulösen (Rücktritt) und es träten die gesetzlichen Rückabwicklungsfolgen ein. § 7 VKrG verpflichte den Kreditgeber, die Bonität des Verbrauchers vor Abschluss zu prüfen. Bei erheblichen Zweifeln hätte die Bank den Verbraucher auf Bedenken hinweisen und bei negativer Prognose den Kredit nicht gewähren dürfen. Im vorliegenden Fall sei die Bonitätslage des Klägers offensichtlich kritisch (laufende andere Kredite, beschränktes Einkommen). Dennoch habe die Beklagte den Kredit vergeben, vermutlich um den eigenen aushaftenden Vorkredit zu retten. Sie habe den Kläger nicht etwa gewarnt, sondern ihm noch höhere Zinsen auferlegt. Dies widerspreche dem Sinn des VKrG, unverantwortliche Kreditvergaben zu verhindern. Die Beklagte habe sohin verbraucherschutzrechtliche Vorgaben missachtet. Diese Verstöße stützten das Klagebegehren zusätzlich, da sie die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile (etwa eine unzureichende Widerrufsbelehrung) und das Fehlen einer informierten Einwilligung des Klägers begründen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Da die Beklagte ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen sei und der Anspruch auf einen Vertrag zwischen den Parteien (Darlehensvertrag vom 7.3.2024) gestützt werde, liege auf Seite der Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, sodass die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gegeben und die Klage zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass das Erstgericht sachlich zuständig sei (sowie diesem aufzutragen, das Verfahren in der Rechtssache fortzusetzen).
Der Rekurs ist berechtigt .
1.1. Im Rekurs weist der Kläger auf das in der Klage erstattete Vorbringen hin, aus dem sich rechtlich ergebe, dass keine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft vorliege. Der Kläger leite seinen Anspruch nicht aus dem Darlehensvertrag selbst her, sondern aus allgemeinen zivilrechtlichen Anfechtungs- und Bereicherungsgrundsätzen.
1.2.Soweit der Kläger im Rekurs meint, dem Rekurs wäre schon deshalb Folge zu geben, weil die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht systemwidrig sei, schließlich sei die Klage bereits vom Handelsgericht Wien wegen mangelnder Unternehmensbezogenheit abgewiesen worden und der Rechtsuchende in einem solchen Fall keinen Gerichtsstand finde, wird auf § 230a ZPO verwiesen, der die im Rekurs aufgezeigte „Zuständigkeitslücke“ schließt.
2.1.Nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen in die Handelsgerichtsbarkeit Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes ist.
2.2.Die Zuständigkeit der Handelsgerichte setzt zumindest einen engen Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein Handelsgeschäft (einem unternehmensbezogenen Geschäft) selbst begründeten Forderungen und Pflichten voraus (5 Ob 248/11y). Beruht der Haftungsgrund unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem Handelsgeschäft, ist nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig. So wurden etwa Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäfts nach der Anfechtungsordnung (AnfO) nicht der Handelsgerichtsbarkeit zugeordnet, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist.
Die höchstgerichtliche Judikatur verneint die handelsgerichtliche Zuständigkeit etwa auch bei Klagen auf Rückforderung nach irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB (1 Ob 543/93); ebenso für Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Handelsgeschäfts, deren Rechtsgrund nicht das angefochtene Rechtsgeschäft, sondern die behauptete fehlende Vertretungsbefugnis oder ein listiges und sittenwidriges Verhalten der vertragsschließenden (juristischen) Person bzw die im allgemeinen Recht begründete Befugnis, derartige Rechtsgeschäfte anzufechten und dem Benachteiligten gegenüber als unwirksam zu erklären ist (10 Ob 2/04y; vgl ganz ausführlich 7 Ob 173/19w [insb Punkte 6.3. und 6.4.] zur fehlenden Kausalzuständigkeit für eine Klage auf Rückforderung von – wenn auch vertraglichen – Spieleinsätzen bei Vertragsnichtigkeit infolge Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz).
2.3.Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN (7 Ob 173/19w; 6 Ob 87/24y).
2.4.Die a-limine-Prüfung der Gerichtszuständigkeit hat aufgrund der Klagsangaben zu erfolgen (RS0046236; RS0050772; RS0056159; RS0050455).
3.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus List und Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nicht aus dem angefochtenen Rechtsgeschäft abgeleitet werden. Rechtsgrund der Klage ist daher nicht das angefochtene Rechtsgeschäft, sondern das behauptete gesetzwidrige bzw sittenwidrige oder listige bzw irrtumsbegründende Verhalten der Beklagten sowie die im allgemeinen Recht begründete Befugnis, derartige Rechtsgeschäfte anzufechten und dem Benachteiligten gegenüber als nichtig (unwirksam) zu erklären. Aus der rechtlichen Natur dieser Klagsgründe ergibt sich, dass die beiden Begehren auf Feststellung und Zahlung von der rechtlichen Eigenart des angefochtenen Rechtsgeschäftes unabhängig sind, ein für eine Zuständigkeit der Handelsgerichte erforderliches Hervorgehen des Klagsanspruches aus einem Handelsgeschäft ist damit zu verneinen. Es genügt, dass das angerufene Gericht die Zuständigkeit auch nur aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgründe besitzt (RS0045485). Der vom Erstgericht angezogene Zurückweisungsgrund ist daher nicht gegeben.
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
5.Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der im Rekursverfahren erfolgreiche Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert ist und die bisher nicht einbezogene Beklagte den a limine gefassten Beschluss nicht anfechten kann. Dieser Grundsatz gilt für alle a-limine-Zurückweisungen von Klagen (vgl RS0039200; A. Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 527 ZPO Rz 3).
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