Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei A*, geboren am **, **, wegen EUR 858,86 samt Anhang, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 152,46) gegen die im Zahlungsbefehl des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 8.10.2025, GZ **-2, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 311,02 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 125,48 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der gegenständlichen Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von EUR 858,86. Die Beklagte sei Vertragsbedienstete bei der Klägerin gewesen, das Dienstverhältnis habe einvernehmlich mit Ablauf des 18.5.2025 geendet. Im Zeitraum vom 28.10.2024 bis 8.12.2024 sei es zu einer Bezugskürzung wegen Krankheit und im Zeitraum vom 9.12.2024 bis 18.5.2025 zu einer Bezugseinstellung wegen Krankheit gekommen. Für diese Zeiträume sei nachträglich eine Rückrechnung der bereits ausgezahlten Bezüge erfolgt, es habe sich dadurch ein Übergenuss von EUR 3.062,84 ergeben. Nach einer Gegenverrechnung mit Ansprüchen der Klägerin aus der Beendigung des Dienstverhältnisses hafte ein Betrag von EUR 858,86 fällig und offen aus.
Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl. Mit der darin enthaltenen angefochtenen Kostenentscheidung sprach es der Klägerin – statt der beantragten Normalkosten nach TP 3 ohne USt – Normalkosten nach TP 2 ohne USt in Höhe von EUR 158,56 zu.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, die Kostenentscheidung im Sinn eines Kostenzuspruchs von insgesamt EUR 311,02 (Verdienst TP3A: EUR 139,10, 120 % Einheitssatz: EUR 166,92, ERV-Zuschlag: EUR 5,00) abzuändern.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
Das Erstgericht begründete die Kostenbestimmung nach TP 2 damit, dass es sich beim zugrundeliegenden Anspruch um Arbeitsentgelt handle.
Dagegen wendet die Klägerin zu Recht ein, dass eine nach TP 3A zu honorierende Bereicherungsklage vorliege.
Mit der Rückforderung einer Überzahlung macht die Klägerin einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Zahlung einer Nichschuld (§ 1431 ABGB) geltend. Eine solche Bereicherungsklage ist nach stRsp nach TP 3A RATG zu honorieren (vgl RW0000274; OLG Wien 7 Ra 85/25h mwN; OLG Wien 10 Ra 43/20x mwN).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG iVm 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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