Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin C* B*, **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1. D* GmbH , FN **, ** Straße **, **, und 2. E* AG , **, **, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 24.765,00 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 23.216,62) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Februar 2026, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit EUR 2.461,93 (darin EUR 393,08 19%ige deutsche Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2015 wurde zwischen der Klägerin als Käuferin und der Erstbeklagten als Verkäuferin der Kauf eines Fahrzeugs vereinbart.
Die Klägerin begehrte von der Erstbeklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nach Abzug des Benützungsentgelts, weil das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Außerdem sei die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufs geschäftsunfähig gewesen. Ihr Vater, F* B*, sei zu diesem Zeitpunkt zwar als nächster Angehöriger gemäß § 284b Abs 2 ABGB idF BGBI I Nr 92/2006 vertretungsbefugt gewesen, der Abschluss von Geschäften des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs – wie der Kauf eines Fahrzeugs – sei davon aber nicht umfasst gewesen. Der Kaufvertrag sei demnach nicht wirksam geworden. Eine nachträgliche Genehmigung des Kaufs sei gesetzlich nicht zulässig. Zudem habe die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten einen deliktischen Anspruch auf Schadenersatz. Da die Zweitbeklagte im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe, sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Sie habe das Fahrzeug nämlich überteuert erworben und hätte das Fahrzeug nicht bzw nicht zu diesem Preis erworben, wenn sie in Kenntnis der wahren Umstände gewesen wäre.
Die Beklagten bestritten. F* B* sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertretungsbefugter Angehöriger gewesen. Die Erstbeklagte habe darauf vertraut, dass dieser zum Abschluss des Kaufvertrags befugt sei. Da der Kaufpreis von F* B* geleistet worden sei, sei die Klägerin überhaupt keine Verbindlichkeiten eingegangen. Falls weitere Genehmigungen notwendig gewesen wären, wären diese von F* B* einzuholen gewesen. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags sei jedoch nicht beantragt worden. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Klägerin habe auch keine Schadenersatzansprüche gegen die Zweitbeklagte. Im Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Jedenfalls sei ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Erstbeklagte, der Klägerin EUR 23.216,62 s.A. Zug um Zug gegen die Rückgabe des G*, FIN: ** zu bezahlen (Punkt 1.). Das Mehrbegehren gegen die Erstbeklagte von EUR 1.548,38 s.A. sowie das gesamte Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte von EUR 24.765,00 s.A. wies es ab (Punkt 2.). Der Urteilsspruch betreffend die Erstbeklagte erwuchs in Rechtskraft. Gleiches gilt für die Abweisung des Mehrbegehrens im Umfang von EUR 1.548,38 s.A. hinsichtlich der Zweitbeklagten.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den auf US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin leidet an einer schweren Behinderung und bezieht Pflegegeld der Stufe 7. Im Zeitraum von 08. Juli 2010 bis 30. Juni 2021 war für die Eltern der Klägerin, F* und C* B*, die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zur Vertretung der Klägerin im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen. Der Umfang der Vertretung umfasste Alltagsgeschäfte bzw Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs, die Geltendmachung von sozialen Ansprüchen und die Entscheidungen über medizinische Behandlungen, soweit nicht mit schwerwiegenden Folgen verbunden.
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2015 wurde zwischen der Klägerin als Käuferin und der Erstbeklagten als Verkäuferin der Kauf eines G*, FIN: **, um EUR 31.750,00 vereinbart. Die Kaufgespräche wurden zwischen dem Vater der Klägerin und dem Mitarbeiter der Erstbeklagten abgewickelt. F* B* unterschrieb den Kaufvertrag und zahlte den Kaufpreis von EUR 31.750,00 am 3. März 2016 aus eigenen Mitteln.
Der Antrag der Klägerin auf Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wurde vom Bezirksgericht ** als zuständiges Pflegschaftsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 zurückgewiesen. Im Ergebnis führte das Pflegschaftsgericht aus, dass der Abschluss von Geschäften des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs vom Vertretungsumfang nächster Angehöriger nie umfasst gewesen sei, sodass auch eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht nicht infrage komme.
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für den Kaufvertrag wurde – trotz diesbezüglich eingeräumter Möglichkeit – nicht eingeholt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Vertrag im Namen der Klägerin abgeschlossen worden sei. Diese sei im Zeitpunkt des Vertragsabschluss jedoch geschäftsunfähig gewesen. Der Abschluss des Kaufvertrages sei außerdem nicht vom Vertretungsumfang des F* B* als naher Angehöriger umfasst gewesen. Der Kaufvertrag sei demnach nicht wirksam zustande gekommen. Die Kaufpreiszahlung und die Herausgabe des Fahrzeuges seien rechtsgrundlos erfolgt. Die Erstbeklagte habe den Kaufpreis, die Klägerin das Fahrzeug rückzustellen. Ein Benützungsentgelt sei anzurechnen. Ansprüche gegen die Zweitbeklagte könnten hingegen nur bestehen, wenn die Klägerin das Fahrzeug erworben hätte. Die Klägerin habe das Fahrzeug jedoch aufgrund der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nie erworben. Es sei kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden. Das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte sei abzuweisen gewesen.
Nur gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von EUR 23.216,62 betreffend die Zweitbeklagte richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, neben der Erstbeklagten die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Klägerin EUR 23.216,62 S.A. Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.
Die Zweitbeklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495; RS0041770). Die (materielle) Beschwer würde dann fehlen, wenn der Anspruch der Klägerin bereits vollständig erfüllt worden wäre. Die Zweitbeklagte behauptet in ihrer Berufungsbeantwortung aber gerade nicht, dass die Erstbeklagte den zugesprochenen Betrag bereits gezahlt habe, sondern führt lediglich aus, diese werde den Betrag leisten. Außerdem steht es gemäß § 891 ABGB im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge bzw in welchem Verhältnis er die Solidarschuldner bis zur vollständigen Befriedigung in Anspruch nimmt. Die Verpflichtung von Mitschuldnern bleibt auch dann aufrecht, wenn bereits einer der Solidarschuldner zur Zahlung des Ganzen verurteilt wurde, weil das Urteil keine objektive Wirkung entfaltet (7 Ob 17/10s mwN; RS0017435 [T5]). Entgegen den Ausführungen der Zweitbeklagten ist ein Anfechtungsinteresse der Klägerin somit gegeben.
II.Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht von sich aus eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf einen (selbstständigen) Anspruch vornehmen darf, wenn die Berufung die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bekämpft (RS0043338 [T20 und T32]). Da die Klägerin das Urteil betreffend die Erstbeklagte nicht bekämpft und sie in ihrer Berufung sogar selbst von der Unwirksamkeit des konkreten Vertrags ausgeht, hat das Berufungsgericht bei Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Kaufvertrag aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bzw aufgrund der fehlenden Vertretungsbefugnis des F* B* nie wirksam zustande gekommen ist.
III.1. Mit ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, dass der Schadenersatzanspruch gegenüber der Zweitbeklagten als Herstellerin vom Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags unabhängig sei, weil der Schaden schon durch die Bezahlung des Kaufpreises eingetreten sei. Das Erstgericht habe aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht keine weiteren Feststellungen zur Abschalteinrichtung und dem Verschulden getroffen.
III.2. Die Klägerin übersieht mit ihrer Argumentation jedoch, dass die ständige Rechtsprechung einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegenüber der Herstellerin nur dann bejaht, wenn ein mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug erworben wird. Aus den Bestimmungen über die Übereinstimmungsbescheinigung (Art 18 Abs 1 und Art 26 Abs 1 der RL 2007/46) leitet der EuGH nämlich ab, dass die Übereinstimmungsbescheinigung „eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gewährleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmt“(C-100/21, QB gegen H* AG, Rn 82). Der Schaden des individuellen Käufers liegt in der objektiv eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (10 Ob 2/23a mwN). Dieser Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag ein (8 Ob 1/24s; 10 Ob 27/23b; 6 Ob 133/23m uva).Die für diesen deliktischen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Hersteller entwickelte Rechtsprechung des EuGH und des OGH (vgl 10 Ob 2/23a mwN) setzt für das Vorliegen eines Schadens somit den Abschluss eines Kaufvertrags bzw den Erwerb eines Fahrzeugs voraus. Im konkreten Fall kann demnach kein Schaden entstanden sein, weil es – wie die Klägerin selbst eingesteht – nie zu einem wirksamen Vertragsabschluss und dadurch auch zu keinem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin gekommen ist.
III.3.Folglich handelte es sich bei der von der Klägerin geleisteten Zahlung (aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrags) nicht um die Zahlung des Kaufpreises, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1431 ABGB. Diese Zahlung führte nicht zum Erwerb des Fahrzeugs, weshalb durch die bloße Geldleistung - nach den obigen Ausführungen - kein Schaden entstanden sein kann.
III.4.An dieser Beurteilung ändert auch die in der Berufung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nichts. In der Entscheidung 10 Ob 2/23a wurde der Kaufvertrag zwischen Käuferin und Verkäufer durch Wandlung aufgehoben sowie ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Herstellerin bejaht. In der Entscheidung 9 Ob 70/22t wurde neben dem Anspruch auf Wandlung gegenüber dem Verkäufer ein Haftungsanspruch gegenüber dem Hersteller geprüft. Diese Entscheidungen haben gemeinsam, dass grundsätzlich ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Daraus lässt sich für den Standpunkt der Klägerin, wonach vorliegend trotz Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Händlerin noch deliktische Ansprüche gegenüber der Herstellerin geltend gemacht werden könnten, aber nichts gewinnen. Im konkreten Fall ist es nämlich nie zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen. Demnach sind die Sachverhalte auch nicht vergleichbar.
Der Schadenersatzanspruch des Käufers wird aus seiner – durch eine unzulässige Abschalteinrichtung – beeinträchtigten Eigentümerstellung abgeleitet, was sich insbesondere in der Judikatur betreffend Leasingfahrzeuge zeigt (vgl 7 Ob 74/23t). Da die Klägerin nie Eigentümerin des Fahrzeugs war, besteht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die zweitbeklagte Fahrzeugherstellerin nicht. Die Klage gegen die Zweitbeklagte wurde damit aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
III.5. Im Ergebnis war der Berufung kein Erfolg zuzuerkennen.
IV.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
V.Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des OGH orientieren konnte.
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