Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Dr. Helmut Hüttinger als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D*, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 78/25h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Mai 2025, GZ 2 Cg 10/25g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Über das Vermögen der Schuldnerin, einer (früheren) Rechtsanwältin, wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. Juni 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
[2] Die Klägerin beantragte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Juni 2020 die Zahlung einstweiligen Ehegattenunterhalts von monatlich 3.000 EUR (in der Folge: Vorprozess). Die Schuldnerin vertrat die Klägerin ab 3. August 2020 als Rechtsanwältin in diesem Vorprozess. Am 18. November 2020 schrieb die Klägerin der Schuldnerin am Nachmittag ein E-Mail, das auszugsweise lautete:
„Betreffend des Unterhaltes ersuche ich gleich morgen zu Beginn den Unterhalt von EUR 3.000,00 auf EUR 1.500,00 einzuschränken. Dies aus Vorsichtsmaßnahme, so dass wenigstens die morgige Verhandlung noch leistbar ist. Nachdem dies alles so schwierig ist, ist EUR 1500,00 sicher leichter realisierbar als EUR 3000,00. Sie haben mir auch schon mehrfach gesagt[,] dass es sehr schwierig wird, sodass ich nicht noch eine weitere Verhandlung in dieser Höhe riskieren kann.“
[3] Am Abend desselben Tages teilte die Klägerin der Schuldnerin per E-Mail auszugsweise Folgendes mit:
„Ich bin ziemlich nervös wegen morgen, ich hoffe [S]ie helfen mir mit der Entscheidung[,] ob ich einschränken soll oder nicht.“
[4] Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Ehegattenunterhalts fanden zwischen 19. November 2020 und 13. Jänner 2021 insgesamt vier mehrstündige Verhandlungen statt, in denen allerdings keine Einschränkung des Begehrens erfolgte. Der Klägerin war spätestens ab dem 31. Jänner 2021 bewusst, dass keine Einschränkung des Begehrens erfolgt war.
[5]Die Schuldnerin erhob im Vorprozess keine Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners gemäß § 54 Abs 1a ZPO, wodurch aber ein Kostenzuspruch von 2.979 EUR an diesen zu verhindern gewesen wäre.
[6] Die Klägerinbegehrt mit ihrer am 10. September 2024 eingebrachten Klage die Feststellung einer Insolvenzforderung von insgesamt 25.788,96 EUR. Die Schuldnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Gegners im Vorprozess zu erheben, wodurch ein Schaden von 2.979 EUR entstanden sei. Außerdem habe sie es pflichtwidrig entgegen mehrfacher, teils schriftlicher Aufforderung der Klägerin unterlassen, das Begehren auf einstweiligen Ehegattenunterhalt auf monatlich 1.500 EUR einzuschränken. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Schuldnerin – also Einschränkung des Begehrens in der Verhandlung vom 19. November 2020 – wären im Vorprozess sowohl bei der Klägerin als auch beim Gegner nach RATG jeweils 11.404,98 EUR brutto weniger an Kosten für die vier Verhandlungen entstanden, sodass die Klägerin einen Schaden von weiteren 22.809,96 EUR erlitten habe.
[7] Der Beklagte wendet ein, dass die Schuldnerin die E Mails vom 18. November 2020 vor Beginn der Verhandlung am 19. November 2020 nicht erhalten habe. Die Klägerin habe der Schuldnerin gegenüber nie eine Einschränkung des Unterhaltsbegehrens verlangt. Da die Klägerin spätestens im Jänner 2021 erfahren habe, dass entgegen ihrer angeblichen Weisung keine Einschränkung des Unterhaltsbegehrens erfolgt sei und dadurch erhebliche zusätzliche Kosten entstanden seien, sei die Forderung verjährt.
[8] Das Erstgericht stellte das Bestehen einer Insolvenzforderung der Klägerin von 2.979 EUR unbekämpft fest, wies eine Aufrechnungseinrede des Beklagten ab (was im Rechtsmittelverfahren ebenfalls unbekämpft blieb) und wies das Begehren auf Feststellung einer weiteren Insolvenzforderung von 22.809,96 EUR ab. Die teilweise Abweisung der Klage begründete das Erstgericht mit der Verjährung des Anspruchs und dem Umstand, dass die Klägerin ein gegen eine Weisung erfolgtes Handeln der Schuldnerin nicht nachweisen habe können.
[9] Das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ eine in der Berufung enthaltene Beweisrüge unbehandelt, mit der vom Erstgericht getroffene Non-liquet-Feststellungen zur Frage bekämpft wurden, ob die Schuldnerin die E-Mails der Klägerin vor der Verhandlung gelesen und ob die Klägerin der Schuldnerin über die E-Mails hinaus Anweisungen zur Einschränkung des Begehrens erteilt hat. Rechtlich sah das Berufungsgericht die noch strittigen Ansprüche auf Feststellung einer Insolvenzforderung von 22.809,96 EUR als verjährt an. Die Klägerin mache Schadenersatzansprüche geltend; der den Beginn der Verjährungsfrist auch für vorhersehbare Folgeschäden auslösende Primärschaden sei ihr Ende Jänner 2021 bekannt gewesen.
[10] Die Revision sei zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich sei, ob die Rückforderung eines an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars auf Schadenersatz ausschließlich auf Bereicherungsrecht oder alternativ auf beide Rechtstatbestände gestützt werden könne. Es bedürfe auch der Klärung der Frage, ob ein auf Schadenersatz gestützter Rückforderungsanspruch die Zahlung des Honorars voraussetze oder der Schaden bereits mit dem Entstehen der Verbindlichkeit durch Vornahme der Prozesshandlung durch den Rechtsanwalt entstehe. Bei Annahme alternativer Anspruchskonkurrenz nach Wahl des Gläubigers wäre außerdem die Frage zu beantworten, ob allein deshalb, weil sich der Kläger auf Bereicherung anstatt Schadenersatz stütze, die Verjährung eines künftig eintretenden Teilschadens später beginne.
[11] Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig .
[12]1. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind (RS0019311 [T1]). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Leistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mandant nachweist, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen (RS0116278). In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Mandanten, sondern der Anwalt ist überdies nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (vgl RS0038663).
[13]Der Oberste Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Vorjudikatur klargestellt, dass der Mandant eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach § 1431 ABGB kondizieren kann, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt (6 Ob 304/99w JBl 2000, 590 [zust Rummel] = RS0038710 [T2]; dem folgend 4 Ob 83/02p; 2 Ob 232/22i [Rz 21]).
[14] 2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin nicht korrekturbedürftig dahin ausgelegt, dass diese (im Einklang mit der soeben dargestellten jüngeren Rechtsprechung) im erstinstanzlichen Verfahren der Sache nach nur einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hat.
[15]Dass die Schuldnerin für die allein revisionsgegenständlichen vier Verhandlungen ein überhöhtes Honorar verrechnet hätte, das auch für den Fall einer vertragskonformen Leistung nicht vereinbart gewesen wäre und daher keine Rechtsgrundlage im Vertragsverhältnis finden könnte (vgl zu einer derartigen Fallkonstellation 8 Ob 145/19k), lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
[15] 3. Das Berufungsgericht hat die Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht korrekturbedürftig bejaht.
[16]3.1. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (RS0083144). Gleichartige Teil- oder Folgeschäden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, stellen nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (RS0087613; RS0034618 [insb T8]). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034286). Ausgenommen sind nur nicht (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles (3 Ob 11/25a [Rz 7]).
[17]3.2. Ob die Klägerin einen einheitlichen Schaden geltend macht und wann die Verjährungsfrist beginnt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sind (6 Ob 73/24i [Rz 7]).
[18] 3.3. Wenn die Klägerin die Beurteilung des Berufungsgerichts kritisiert, dass sowohl der Schaden in Form der Zahlung eines höheren Honorars an die eigene Rechtsvertreterin als auch der Schaden in Form eines höheren Kostenersatzanspruchs des Gegners auf der behaupteten weisungswidrigen Unterlassung der Einschränkung des Unterhaltsbegehrens beruhe und daher die Verjährungsfrist ab Kenntnis der Klägerin vom ersten (Teil-)Schaden beginne, zeigt sie damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Klägerin nennt in ihrer Revision zwei denkbare Zeitpunkte für eine alternative Anknüpfung des Verjährungsbeginns. Beide – sowohl der Zeitpunkt der (letzten) Zahlung auf das Anwaltshonorar als auch jener der Rechtskraft der Rekursentscheidung im Vorprozess – lagen allerdings mehr als drei Jahre vor der Einbringung der Klage.
[19]Dass die Verjährung unterbrochen worden wäre, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl RS0034456 [T1, T9]; RS0034726 [T4]) im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Behauptung, dass die Klägerin im vor dem Bezirksgericht Salzburg geführten Honorarprozess eine die Verjährung unterbrechende Aufrechnungseinrede (vgl RS0034496) erhoben habe, hat das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf im Einzelfall (vgl RS0042828 [T35]) als Verstoß gegen das Neuerungsverbot gewertet.
[20] 4. Die Revision war damit zurückzuweisen.
[21]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).
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