BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.02.2026, AZ II/4-DZ/23-28921830010, betreffend die Rückforderung irrtümlich geleisteter Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026, AZ GBI/AbtI/Ref1/2026- XXXX -1, und Vorlageantrag vom 29.05.2026:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.12.2022 stellte der Beschwerdeführer für die von ihm vertretene XXXX , FN XXXX (in der Folge: FG), elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2023. Er beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid vom 10.01.2024 wurden der FG Direktzahlungen in der Höhe von EUR 13.056,34 gewährt.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.02.2026, AZ II/4-DZ/23-28921830010, wurden die von der AMA irrtümlich geleisteten Direktzahlungen für die FG im Antragsjahr 2023 in Höhe von EUR 13.056,34 vom Beschwerdeführer gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert.
4. Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom 09.03.2026 erhobene Beschwerde, in der lediglich vorgebracht wird, dass die weitere Vorgehensweise gerichtlich geklärt werden müsse.
5. Mit Schreiben vom 12.03.2026, AZ GBI/AbtI/Ref1/2026- XXXX , erteilte die AMA dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine genaue Begründung seiner Beschwerde, die erkennen lasse, worin die behauptete Rechtswidrigkeit liege, einzubringen, andernfalls wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
6. Mit E-Mail vom 28.03.2026 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie um eine Fristverlängerung des Verbesserungsauftrages bis zum 30.04.2026, die von der AMA zwei Tage später auch bewilligt wurde.
7. Am 30.04.2026 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum mit E-Mail um eine letztmalige Fristverlängerung bis zum 08.05.2026 aufgrund von notwendigen weiterführenden rechtlichen Abklärungen durch seine Rechtsvertretung.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026, AZ GBI/AbtI/Ref1/2026- XXXX -1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2026 als unzulässig zurückgewiesen, da innerhalb der gesetzten Frist bis 30.04.2026 keine Beschwerdegründe nachgereicht worden seien.
9. Mit Schriftsatz vom 29.05.2026 gab der Beschwerdeführer die Beauftragung der factum Rechtsanwalts GmbH mit seiner rechtlichen Vertretung bekannt und stellte den Antrag, die „Beschwerde vom 04.02.2026 zu AZ II/4-DZ/23-28921830010“ dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2026 die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung sowie die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die AMA zum gegenständlichen Fall ausführlich Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2026, AZ II/4-DZ/23-28921830010, wurden die von der AMA irrtümlich geleisteten Direktzahlungen für die FG im Antragsjahr 2023 in Höhe von EUR 13.056,34 vom Beschwerdeführer gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert.
1.2. Am 09.03.2026, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, wurde eine mangelhafte Beschwerde erhoben, in der lediglich vorgebracht wurde, dass die weitere Vorgehensweise gerichtlich geklärt werden muss. Beschwerdegründe oder ein Begehren wurden hingegen nicht ausgeführt.
1.3. Nach am 12.03.2026 erteilten Verbesserungsauftrag und gewährter Fristverlängerung bis zum 30.04.2026 langte bei der AMA am letzten Tag der Frist, dem 30.04.2026, lediglich ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis zum 08.05.2026 zwecks Verbesserung der mangelhaften Beschwerde ein. Beschwerdegründe oder ein Begehren wurden hingegen wieder nicht ausgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
[…]“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Die AMA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026, AZ GBI/AbtI/Ref1/2026- XXXX -1, die mangelhafte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.03.2026 gegen den Bescheid der AMA vom 04.02.2026, AZ II/4-DZ/23-28921830010, betreffend die Rückforderung irrtümlich geleisteter Direktzahlungen an die FG für das Antragsjahr 2023 als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bei einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der ursprüngliche Bescheid somit nicht ersetzt und bleibt weiterhin der Anfechtungsgegenstand. Nur dieser kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.
3.2.3. Die am 09.03.2026 erhobene Beschwerde enthielt keine Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit oder ein Begehren. Damit erfüllte aber diese Beschwerde auch nicht die in § 9 Abs 1 VwGVG angeführten Inhaltserfordernisse und war somit mangelhaft.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hatte die AMA dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen. Angesichts der beiden Fristverlängerungsanträge des Beschwerdeführers liegt die Vermutung nahe, dass die Beschwerde bewusst mangelhaft ausgeführt worden ist, um auf dem Umweg des Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, weshalb ein derartiges Anbringen sofort zurückzuweisen wäre (siehe VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121 Rn 9 mwN). Da die Beschwerde aber auch nach einer (großzügigen) Fristerstreckung durch die belangte Behörde weiterhin nicht verbessert worden ist, war diese letztlich wegen der Verletzung der in § 9 Abs 1 VwGVG angeführten Erfordernisse für eine Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.