2R165/24k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter MMag. Popelka und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , **, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B* AG, **, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 90.967 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.8.2024, GZ **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 90.967,00 samt 13,08 % Zinsen jährlich seit 30.11.2023 zu zahlen und die mit EUR 11.801,44 (darin EUR 1.448,24 USt und EUR 3.112,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.446,42 (darin EUR 644,57 USt und EUR 4.579,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Die Klägerin schloss am 18.4.2013 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über einen Betrag von EUR 1.100.000 ab. Damit wurde ua ausdrücklich vereinbart, dass für das bestehende Vertragsverhältnis die AGB der Beklagten gelten, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen wurden.
Die Ziffern 2, 24 und 25 der AGB der Beklagten in der Fassung vom 21.03.2013 lauteten:
„ Z 2 (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Die Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen des Kreditinstituts gilt auch für die Mitteilung von Änderungen der AGB. […]“
„ Z 24 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. […]“
„ Z 25 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. […]“
Die AGB der Beklagten wurden im April 2022 geändert. Die oben zitierten Klauseln 2, 24 und 25 sind gleich geblieben.
Der ehemalige Geschäftsführer, A*, und die nunmehrige Geschäftsführerin der Klägerin, C*, waren zu je 50 % Gesellschafter der Klägerin und selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer. Aufgrund interner Streitigkeiten erhob die nunmehrige Geschäftsführerin Klage auf Abberufung von A*. Im Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, wonach A* seine Funktion als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer zurücklege, wenn seine Geschäftsanteile an der Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1.250.000 angekauft werden.
Die Beklagte lehnte ab, den Abtretungspreis zu finanzieren, weshalb die Geschäftsführerin die Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut vornehmen musste. Dadurch wurde eine Umschuldung der offenen Kreditverbindlichkeiten auf das neue Kreditinstitut unter Übertragung der zugunsten der Beklagten gestellten Sicherheiten notwendig.
Am 23.10.2023 übermittelte die Beklagte erstmals eine Restschuldbestätigung (datiert 20.10.2023) an die Klägerin, worin ua eine Vorfälligkeitsentschädigung (kurz: VfE) von EUR 91.031,00 angeführt war. Daraufhin fragte die Geschäftsführerin der Klägerin am 24.10. und 25.10.2023 bei der Beklagten nach, worauf sich diese VfE und deren Höhe gründe. Laut Kreditvertrag wäre auf eine VfE bei vorzeitiger Abdeckung nicht hingewiesen worden (./J, ./K).
Mit Schreiben vom 2.11.2023 (./L, ./4) übermittelte die Beklagte der Klägerin ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Soweit die B* AG der vorzeitigen Kreditrückzahlung durch den Kunden jedoch zustimmt, sind der Bank diesfalls vom Kunden die damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Entgelte zu ersetzen. Dieser Ersatz erfolgt im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Rechtsfolgen bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits sind dabei entweder im Kreditvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B* AG (AGB, Z 25) geregelt. Vor diesem Hintergrund findet sich daher die vertragliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht im Kreditvertrag vom 18.4.2013, sondern in den auf diesen Kreditvertrag anzuwendenden AGB. Die bankseitige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt anhand der barwertigen Differenz zwischen den aktuellen und den im Zeitpunkt des Kreditabschlusses geltenden Referenzzins- und Liquiditätskosten sowie den anteiligen Margenverlusten.“
Am 3.11.2023 übermittelte die Beklagte eine Restschuldbestätigung an die Klägerin (./N und ./5). Darin war ua die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 90.967,00 angegeben. Die Klägerin hat diese Vorfälligkeitsentschädigung geleistet. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in einem Schreiben vom 3.11.2023 der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin diese lediglich vorbehaltlich der Rückforderung von der Beklagten leiste (./M).
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Im Kreditvertrag sei eine VfE nicht vereinbart worden. Die Rückführung des Kredits sei im Einvernehmen erfolgt, sodass eine VfE nicht zustehe. Die AGB der Beklagten seien nicht vereinbart worden. Selbst unter Annahme der Geltung der Z 25 der AGB lasse sich daraus keine Verpflichtung zur Leistung einer VfE ableiten. Die Bestimmung sei außerdem intransparent bzw unbestimmt, sie sei gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsinhalt geworden und überdies sittenwidrig. Außerdem sei die Auflösung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund zur Abwendung eines schweren wirtschaftlichen Schadens erfolgt. Die Klägerin habe sich die Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten VfE ausdrücklich vorbehalten, sodass kein Kondiktionsausschließungsgrund vorliege. Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht. Die Berechnung der VfE durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Hilfsweise werde richterliche Mäßigung verlangt, weil es sich um eine Konventionalstrafe handle bzw das Mäßigungsrecht analog auch auf eine Reugeldvereinbarung anzuwenden sei.
Die Beklagte wandte ein, dass die VfE vertraglich vereinbart worden sei. Die Beklagte habe die vorzeitige Vertragsbeendigung nur unter Voraussetzung der Zahlung der VfE akzeptiert. Darüber hinaus ergebe sich die Zahlungsverpflichtung aus Z 25 der (wirksam vereinbarten) AGB. Die VfE sei (wie marktüblich) als entgangener Gewinn zu ersetzen. Sie entspreche der Marge, die der Beklagten durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgangen sei (Berechnungsformel: Aushaftung x Marge (1,73 %) x Tage/360). Außerdem schließe eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld die Kondiktion aus. Eventualiter werde die VfE auf Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung gestützt. Ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs angeführten Feststellungen. Rechtlich verneinte es einen die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigenden wichtigen Grund und beurteilte den Sachverhalt dahingehend, dass die Beklagte der vorzeitigen Auflösung und der Umschuldung nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass eine VfE von EUR 90.967,00 gezahlt werde, worauf die Klägerin sich eingelassen habe. Sie habe das Angebot durch Zahlung des Betrags angenommen. Daher sei auch irrelevant, ob eine solche Zahlung in den AGB festgelegt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt .
1. Zur Aktenwidrigkeit und zur Beweisrüge :
1.1 Aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wendet sich die Berufung gegen die in der rechtlichen Beurteilung des Urteils enthaltene Passage, wonach die Beklagte eindeutig und rechtzeitig kommuniziert habe, dass sie einer vorzeitigen Auflösung und der Umschuldung des Kreditvertrags nur unter der Bedingung zustimme, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 90.967,00 gezahlt werde (Urteil Seite 8).
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
„Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde von der beklagten Partei in der Restschuldbestätigung vom 20.10.2023, Beilage ./J mit einem Betrag von EUR 91.031,00 und in der Restschuldbestätigung vom 03.11.2023, Beilage ./N, mit einem Betrag von EUR 90.967,00 in Rechnung gestellt, wobei sich aus den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden nicht ergibt, dass die beklagte Partei einer vorzeitigen Auflösung und der Umschuldung des Kreditvertrags nur unter der Bedingung zustimmt hat, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 90.967,00 gezahlt wird.“
1.2 Entgegen dem Berufungsvorbringen handelt es sich bei der bekämpften Passage nicht um eine dislozierte Tatsachenfeststellung. Vielmehr beurteilt das Erstgericht darin den festgestellten Inhalt des Schreibens vom 2.11.2023 (./L) rechtlich. Auch die begehrte Ersatzfeststellung ist nach ihrem Sinngehalt eine rechtliche Beurteilung.
Im Übrigen kann das Berufungsgericht den gesamten (unstrittigen) Inhalt der Urkunden ohnedies berücksichtigen (vgl RS0121557 [T3]).
Die Beweisrüge bzw die Rüge einer Aktenwidrigkeit gehen daher fehl.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1 Die Klägerin stützt sich darauf, dass sie die VfE unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt habe. Damit lägen weder ein Kondiktionsausschließungsgrund noch eine konkludente Annahme des Angebots der Beklagten auf Zahlung einer VfE vor. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei daher entscheidungswesentlich, ob die VfE aufgrund der AGB der Beklagten zustehe.
Gegen eine Ableitung der VfE aus den AGB wendet die Klägerin im Wesentlichen die bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente ein, wonach die AGB nicht vereinbart worden seien, die VfE keine „übernommene Verpflichtung“ iSd Z 25 der AGB sei, die von der Beklagten durchgeführte Berechnung keine vertragliche Grundlage habe, der Begriff der „Marge“ unklar sei, der Kreditvertrag aufgrund der einvernehmlichen Beendigung mit der Tilgung der offenen Restschuld erloschen sei und Z 25 der AGB überdies unbestimmt iSd § 869 ABGB bzw intransparent sowie aus den Gründen der §§ 879 bzw 864a ABGB nicht anwendbar sei. Die Auflösung des Kreditvertrags sei aus wichtigem Grund erfolgt. Die vorzeitige Rückführung des offenen Kreditobligos sei einvernehmlich zwischen den Streitparteien erfolgt, sodass auch aus diesem Grund keine VfE zustehe. Auch ein Schadenersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht, überdies hätte die Beklagte gegen die Schadenminderungsobliegenheit verstoßen. Hilfsweise werde begehrt, die VfE wie eine Konventionalstrafe zu mäßigen.
2.2 Dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die (einseitige) außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund (iSd Z 24 Abs 1 AGB bzw nach allgemeinen Grundsätzen) erklärt hätte, brachte sie weder vor, noch ergibt es sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Auch in der Berufung stützt sich die Klägerin selbst darauf, dass der Kreditvertrag einvernehmlich beendet worden sei. Ob eine einseitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund zulässig gewesen wäre, braucht somit nicht geprüft zu werden, weil eine solche nicht erklärt wurde.
2.3 Außerhalb des hier unstrittig nicht anzuwendenden Konsumentenschutzrechts (vgl § 16 VKrG, § 20 HIKrG) und mangels Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kam somit im Hinblick auf § 1413 ABGB eine vorzeitige Kreditrückzahlung nur unter der Voraussetzung einer darauf bezogenen Vereinbarung zwischen den Parteien in Betracht.
Das Erstgericht legte das Schreiben der Beklagten ./L dahin aus, dass sie der vorzeitigen Vertragsauflösung und der Umschuldung nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass die Klägerin eine VfE von EUR 90.967,00 zahle. Die tatsächliche Zahlung wertete das Erstgericht - orientiert an der Entscheidung des OLG Wien zu 2 R 125/21y – als konkludente Annahme dieses Angebots.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts, insbesondere der Textierung des Schreibens ./L, teilt das Berufungsgericht diese Auslegung im hier zu beurteilenden Fall nicht.
In ./L verweist die Beklagte darauf, dass die Rechtsfolgen bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits entweder im Kreditvertrag oder in den AGB der Beklagten, konkret Z 25, geregelt seien. Vor diesem Hintergrund finde sich die vertragliche Grundlage der VfE nicht im Kreditvertrag, sondern in den auf diesen Kreditvertrag anzuwendenden AGB.
Die Beklagte verknüpfte somit ihr Einverständnis zur Vertragsbeendigung nicht mit der (erst zu vereinbarenden) Bedingung, dass sich die Beklagte zur Zahlung einer VfE von EUR 90.967 (bzw EUR 91.031, vgl ./J, Seite 3) verpflichte, sondern äußerte bloß ihre Ansicht, dass sich bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung aus den bereits vereinbarten Vertragsgrundlagen , konkret aus Z 25 der AGB, der Anspruch auf eine solche Zahlung ergebe. Im Gesamtzusammenhang ist daher ./L als Angebot zur Vertragsbeendigung unter Anwendung der bereits vereinbarten vertraglichen Regelungen, insbesondere der Z 25 AGB, zu werten.
Soweit sich ./L auf eine VfE und deren Berechnung bezieht bzw soweit die Beklagte bereits eine Restschuldbestätigung übermittelte, worin die VfE in konkreter Höhe ausgewiesen war, handelte es sich demnach um bloße Wissenserklärungen der Beklagten über die sich nach ihrer Ansicht aus Z 25 der AGB ergebenden Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Vertragsbeendigung darüber hinaus von einer erst zu treffenden Vereinbarung einer (sich nicht bereits aus den AGB ergebenden) VfE abhängig gemacht hätte, lässt sich ./L – bei gebotener objektiver Beurteilung aus dem Empfängerhorizont (vgl RS0113932) – nicht entnehmen.
2.4 Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem, der zu OLG Wien 2 R 125/21y zu beurteilen war. Dort hatte die beklagte Kreditgeberin vor der einvernehmlichen Beendigung eines Kreditvertrags einen Ersatz der Schmälerung ihres Entgelts in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung gefordert, wobei sie aus Kulanzgründen bloß einen reduzierten Pauschalbetrag verlangte. Einen Hinweis der Kreditgeberin darauf, dass eine VfE nicht vertraglich vereinbart werden müsse, interpretierte das OLG Wien als Hinweis, dass eine solche Vereinbarung nicht bereits im Kreditvertrag getroffen werden müsse. Bei Würdigung des gesamten Schreibens, insbesondere der Reduktion auf einen Pauschalbetrag, entnahm der Senat diesem Schreiben den Inhalt, die Kreditgeberin sei mit der von der Kreditnehmerin angestrebten Vertragsauflösung im Zuge einer Umschuldung nur einverstanden, wenn die Kreditnehmerin in die Leistung der VfE als Ersatz für die entgangenen Zinsen einwillige.
Im Unterschied dazu hat die Beklagte im hier zu beurteilenden Fall den Anspruch auf eine VfE ausdrücklich (nur) aus den bereits vereinbarten AGB abgeleitet und auch keinen Pauschalbetrag angeboten.
Die von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung zitierten, ihrem Inhalt nach unstrittigen Beilagen, insb ./J und ./N, sind bei dieser Auslegung berücksichtigt.
2.5 Mit Schreiben ./M vom 3.11.2023 gab die Klägerin bekannt, dass sie die VfE vorbehaltlich der Rückforderung leisten werde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass nach ihrer Ansicht aus Z 25 AGB kein Anspruch auf eine VfE folge. Sie leistete die geforderte Zahlung auch tatsächlich (und zahlte unstrittig die noch offene Kreditsumme zurück).
Damit bestand – im Sinn des Angebots ./L – Konsens über die Beendigung des Kreditvertrags nach Maßgabe der vertraglich bereits vereinbarten Regelungen, insbesondere Z 25 AGB, wobei die Parteien bloß unterschiedlicher Ansicht darüber waren, ob aus Z 25 AGB ein Anspruch auf eine VfE ableitbar sei.
2.6 Die Beklagte hat – auch nachdem die Klägerin ihre Rechtsansicht in ./M kundgetan und den Kredit zurückgezahlt hatte – nicht geäußert, dass sie wegen eines von ihr angenommenen Dissenses über die Bedingungen einer Vertragsbeendigung am Vertrag festhalte. Durch die widerspruchslose Annahme der Restschuldzahlung hat sie vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie damit einverstanden war, den Vertrag zu beenden und die Auslegung der Z 25 AGB im Fall der in ./M angekündigten Rückforderung die Gerichte klären zu lassen.
Aus der Beendigungsvereinbarung als solcher ist daher ein Anspruch auf eine VfE nicht ableitbar.
2.7 Auch Z 25 AGB bietet keine Rechtsgrundlage für eine VfE. Nach dieser Bestimmung werden „mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile daraus […] geschuldete Beträge sofort fällig“. Geregelt wird somit bloß die Fälligkeit „geschuldeter Beträge“. Welche Beträge geschuldet werden, ergibt sich daraus nicht.
Die Vereinbarung einer reugeldähnlichen (vgl 7 Ob 78/10m) VfE in Höhe einer wie immer zu berechnenden entgangenen „Marge“ bei vorzeitiger (insb einvernehmlicher) Vertragsauflösung lässt sich Z 25 AGB jedenfalls nicht entnehmen.
2.8 Nach dem Kreditvertrag (unstrittige Urkunde ./1) sind jährlich 2 % Sollzinsen geschuldet, wobei die Berechnung nach tatsächlich verstrichenen Tagen erfolgt. Eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Kreditvertrags führt daher dazu, dass für den Zeitraum nach der Vertragsbeendigung bzw nach Rückzahlung des Kredits keine weiteren Zinsen zustehen, zumal die Zinsen im Austauschverhältnis zur Überlassung des Kapitals stehen.
Die Beklagte ging übrigens in ./L auch selbst davon aus, dass der Anspruch auf eine VfE nicht bereits aus den in der Vertragsurkunde ./1 enthaltenen Regelungen folge.
Dem Argument der Berufungsbeantwortung, dass schon allein durch die Befristung des Kreditvertrags „implizit“ eine VfE vereinbart worden sei, ist nicht beizutreten.
Dass die Vertragsauflösung vorzeitig erfolgte, war ohnedies unstrittig. In diesem Zusammenhang von der Beklagten gerügte sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
2.9 Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass die Vereinbarung einer VfE gängiger Marktpraxis entspreche, ist zu erwidern, dass die Parteien – wie dargelegt – hier keine solche Vereinbarung getroffen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diese Richtung kommt mangels Vertragslücke (vgl RS0017829) nicht in Betracht.
2.10 Ein Anspruch auf eine VfE ist (außerhalb des Verbraucherrechts) auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar: Die Beklagte hätte iSd § 1413 ABGB einer vorzeitigen Kreditrückzahlung nicht zustimmen müssen. Im Fall einer solchen Zustimmung richten sich die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung aber allein nach der Parteienvereinbarung, sodass keine VfE zusteht, wenn sich – wie hier – ein Anspruch weder aus dem ursprünglichen Kreditvertrag noch aus der Beendigungsvereinbarung ergibt.
Entgegen der Berufungsbeantwortung bietet daher § 1413 ABGB keine Anspruchsgrundlage für eine VfE.
2.10 Auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes kann der Anspruch auf eine VfE nicht gestützt werden, weil bei einvernehmlicher Vertragsauflösung ein Schadenersatzanspruch mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann (vgl RS0125849).
2.11 Die Zahlung der VfE durch die Klägerin erfolgte somit rechtsgrundlos. Wird eine Nichtschuld unter Vorbehalt gezahlt, so kann das Geleistete zurückgefordert werden (RS0033576). Einen solchen Vorbehalt hat die Klägerin im Schreiben ./M erklärt. Sie kann daher die Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren.
Die Beklagte rügt in der Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang als sekundären Feststellungsmangel insbesondere, das Erstgericht habe im Hinblick auf das Schreiben ./6 nicht festgestellt, dass die Klägerin die VfE „vorbehaltlos“ geleistet habe. Dabei handelt es sich aber um eine (vom Berufungsgericht nicht geteilte) rechtliche Schlussfolgerung aus dem Urkundeninhalt. Der Rückforderungsvorbehalt ergibt sich demgegenüber unmissverständlich aus ./M. Aus dem Wortlaut des Schreibens ./6 ist nichts Gegenteiliges ableitbar.
3. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Kosten waren wegen eines geringfügigen Rechenfehlers (Tarif TP 3B zutreffend EUR 1.288,10) zu korrigieren.
4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.