StVVO
Vorwort/Präambel
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen anderes festgelegt ist.
(2) Für Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind.
(3) Für Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 – StVAG sind die in § 3 festgelegten Formulare zu verwenden.
(4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts sind für meldepflichtige Veranstaltungen nur § 6 und für Kleinveranstaltungen zusätzlich § 11 Abs. 6, Abs. 7 und § 12 anzuwenden.
(5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44 anzuwenden.
(6) Von einzelnen Bestimmungen des 3. und 6. Abschnitts der Verordnung kann abgewichen werden, wenn
1. die konkrete Bestimmung ausdrücklich angeführt wird,
2. die Abweichung schriftlich in der Meldung bzw. Anzeige begründet wird,
3. die Abweichung aus sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zulässig ist und
4. die zuständige Behörde der Abweichung ausdrücklich zustimmt.
(7) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts kann abgewichen werden, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das auf Grundlage einer Entfluchtungs-Simulations-Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, erstellt wurde. Dieses Gutachten muss eine abschließende Beurteilung enthalten, dass die Sicherheit der Teilnehmer gewährleistet ist.
(8) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff. StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen (§ 18 StVAG) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt.
(9) Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5 000 Teilnehmern haben ein Sicherheitskonzept nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis 10 zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(10) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes verwendet, die von der Bewilligung bzw. Genehmigung umfasst sind, sind die Bestimmungen des 5. Abschnitts nicht anzuwenden.
Die in § 2 StVAG definierten Begriffe gelten auch für diese Verordnung; zusätzlich bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
1. Gesamtfassungsvermögen: maximal zulässige Anzahl von gleichzeitig in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen;
2. Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmern dient;
3. Szenenfläche: Fläche für kulturelle, künstlerische, sportliche oder unterhaltende Aktivitäten oder andere Darbietungen;
4. Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;
5.Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Steiermärkischen Baugesetzes;
6. Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;
7. Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;
8. fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.
(1) Für Anbringen auf Grund des StVAG 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden und die in den Formularen festgelegten Beilagen anzuschließen:
| Anbringen | Formulare |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG | Anlage 1 – Veranstaltung – Meldung |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG | Anlage 2 – Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung |
| Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG |
(1) Für jede Veranstaltungsstätte sind die Bemessungsflächen und das jeweilige Gesamtfassungsvermögen festzulegen.
(2) Veranstaltungsstätten sollen, sofern dies auf Grund der örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist, deutlich sichtbar abgegrenzt werden.
(3) Flucht- und Rettungswege sowie auch Szenenflächen, Servicebereiche u. dgl. zählen nicht zu den Bemessungsflächen einer Veranstaltungsstätte.
Die Anzahl der Teilnehmer ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m² Bemessungsfläche;
2. für Sitzplätze in Reihen und Biertischgarnituren: zwei Personen je m² Bemessungsfläche;
3. für Stehplätze: drei Personen je m² Bemessungsfläche, auf geneigten Flächen ist die Horizontalprojektion dieser geneigten Fläche als Bemessungsfläche heranzuziehen;
4. für Stehplätze auf Stufenreihen: 45 cm pro Person;
5. bei Ausstellungsräumen: eine Person je m² Ausstellungsfläche.
(1) Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der Teilnehmer zu kontrollieren.
(2) Die maximal zulässige Teilnehmerdichte darf nicht überschritten werden. Dazu ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten.
(1) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind so auszubilden, dass es zu keiner vorhersehbaren Sturz- oder Stolpergefahr kommt. Sie sind ständig in ihrer erforderlichen Breite und Höhe von Gegenständen aller Art freizuhalten. Dies gilt auch für die Flucht- und Rettungswege von und zu Grundstücken und Häusern im Umfeld der Veranstaltungsstätte, die nur über diese erreichbar sind.
(2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmern ist zwischen Bühnen und Zuschauerbereichen ein mindestens 180 cm breiter Sicherheitsbereich freizuhalten, der zumindest an einer Seite an einen Rettungsweg anschließen muss.
(3) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmern, Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.
(4) Für die Evakuierung von Personen mit Behinderung sind entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen.
(1) Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen. Bei Überschreiten einer Fluchtweglänge von 40 m ist mindestens ein weiterer unabhängiger Fluchtweg – ohne Begrenzung der Gehweglänge – vorzusehen.
(2) Fluchtwege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen in einen sicheren Bereich im Freien geführt werden, wenn mindestens ein weiterer vom Foyer oder der Halle baulich unabhängiger Fluchtweg vorhanden ist.
(3) Unvermeidbare Einzel- oder Doppelstufen in Gebäuden sind besonders zu kennzeichnen (Farbgebung oder Beleuchtung der Stufen) und mit Handläufen auszustatten.
(4) Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(5) Mechanische Zählvorrichtungen (z. B. Drehkreuze) im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(6) Sind im Verlauf von Fluchtwegen jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten.
(7) Automatische Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangstüren geeignet sein.
(8) Bei Veranstaltungen in Gebäuden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmern müssen Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen sowie Plakate, Tafeln, Aufhänger, Schilder u. dgl. unmittelbar an sowie oberhalb von Fluchtwegen mindestens der Klassifizierung schwerbrennbar, schwachqualmend und nichttropfend gemäß nationaler Klassifizierung entsprechen.
(1) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.
(2) Die zulässige maximale Fluchtweglänge gemäß den Bestimmungen für Versammlungsstätten der OIB-Richtlinie 2 darf nicht überschritten werden.
(3) Bei Veranstaltungen in Stadien ist eine Fluchtweglänge von 80 m zulässig, wenn von jeder Stelle ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird.
(1) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen:
– für höchstens 40 Personen: 80 cm;
– für höchstens 80 Personen: 90 cm;
– für höchstens 120 Personen: 100 cm.
Liegen Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die lichte Durchgangsbreite von 100 cm für je angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien müssen Flucht- und Rettungswege für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm.
(1) Stühle müssen – ausgenommen bei Tischbestuhlung – in Reihen aufgestellt werden. Innerhalb einer Reihe müssen die einzelnen Stühle fest miteinander verbunden werden.
(2) Bei durchgehenden Sitzplatzreihen (z. B. Sitzbänke, Sitzstufen) ohne Einzelsitze muss pro Person eine Sitzbreite von mindestens 45 cm vorhanden sein. Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 40 cm, bei Veranstaltungen in Stadien und im Freien von mindestens 35 cm, vorhanden sein. Bei Klappsitzen gelten die jeweiligen Mindestmaße im hochgeklappten Zustand.
(3) Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 120 cm vorhanden sein.
(4) Seitlich eines Ganges dürfen nicht mehr als 14 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 28 Sitzplätze, bei Veranstaltungsstätten in Stadien und im Freien nicht mehr als 20 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 40 Sitzplätze, angeordnet sein.
(5) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang, der die erforderliche Fluchtwegbreite erfüllt, nicht länger als 10 m sein. Der Abstand zwischen Tischreihen darf 140 cm nicht unterschreiten.
(6) Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u. dgl. müssen schwerbrennbar gemäß nationaler Klassifizierung sein. Holz- und Holzwerkstoffe entsprechend der europäischen Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
(7) Sitzbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwerbrennbar gemäß nationaler Klassifizierung sein.
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.
(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, sodass sich die Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sonstigen sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Während der Veranstaltung sind die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien bis 2 500 Teilnehmern sind bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht abweichend von Abs. 1 anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege auch langnachleuchtende Orientierungshilfen und Rettungszeichen zulässig, sofern diese aus sicherheitstechnischer Sicht ein sicheres Verlassen der Veranstaltungsstätte gewährleisten können. Langnachleuchtende Orientierungshilfen und Rettungszeichen sind während der Veranstaltung von einer geeigneten externen Lichtquelle zu beleuchten.
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Für Absicherungen in für Teilnehmer zugänglichen Bereichen (wie Absperrungen, Geländer, Anhaltevorrichtungen, Abschrankungen, Abtrennungen, Wellenbrecher) sind zusätzlich zu den in der OIB-Richtlinie 1 festgelegten Anforderungen die für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-3 „Zuschaueranlagen – Teil 3: Abschrankungen – Anforderungen“ einzuhalten.
(3) Treppen, Absturzsicherungen und Handläufe sind gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
(1) Für den baulichen Brandschutz gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, wobei Veranstaltungsstätten als Versammlungsstätten im Sinne der OIB-Richtlinien anzusehen sind.
(2) Veranstaltungsgebäude, -gebäudeteile und -räume sind gegenüber benachbarten Geschoßen und benachbarten Bauwerken mittels brandabschnittsbildenden Bauteilen im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtline 2 abzutrennen. Dies gilt auch für sämtliche Durchdringungen und Öffnungen in den brandabschnittsbildenden Bauteilen. Türen sind zumindest in EI 2 30-Cx auszuführen.
(3) Wände und Decken von Gebäudeteilen oder Räumen (für Werkstätten, Magazine, Lagerräume und Technikräume) müssen den Anforderungen an Trennwände und -decken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(4) Galerien innerhalb von Veranstaltungsräumen müssen den Anforderungen an Trenndecken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(5) Feuerschutzabschlüsse innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen offengehalten werden, wenn sie über zugelassene Einrichtungen verfügen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(1) Für den technischen Brandschutz hinsichtlich Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie automatischen Löschanlagen gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, wobei Veranstaltungsstätten als Versammlungsstätten im Sinne der OIB-Richtlinien anzusehen sind.
(2) Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen vorhanden sein, die nach dem Mehr-Sinne-Prinzip zumindest visuelle und akustische Signale auslösen und durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird.
(3) Für die erste Löschhilfe müssen in Veranstaltungsräumen tragbare Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein. Je angefangene 200 m² Nettogrundfläche ist mindestens ein 6l-Schaum- oder Nasslöscher vorzusehen.
(4) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe sind entsprechend den „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)“ vorzusehen.
(1) Alle für die Teilnehmer zugänglichen Räume sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch direkt ins Freie lüftbar einzurichten. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.
(2) Je Teilnehmer ist ein ausreichender Außenluftvolumenstrom zuzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Räume mit einer Personendichte von maximal 1 Person je m², die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen und
2. Lüftungsöffnungen müssen in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und – sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt – so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3) Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind alle für die Teilnehmer zugänglichen Räume mechanisch zu be- und entlüften.
(4) Mechanische Lüftungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die Lüftungsgeräte dürfen für Teilnehmer nicht zugänglich sein.
(5) Wird ein Veranstaltungsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(6) Die Einbringung der Zuluft hat derart zu erfolgen, dass im Bereich der Sitz- und Stehplätze eine Luftgeschwindigkeit von 0,2 m/s nicht überschritten wird.
(7) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.
(1) Heizgeräte mit offenem Verbrennungsraum sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale im Zugriffsbereich von Teilnehmern sind unzulässig.
(2) Mit Gas betriebene Heizgeräte sind zulässig, wenn diese über eine zentrale Gasanlage mit fest installierten Rohrleitungen versorgt und raumluftunabhängig betrieben und nicht im Zugriffsbereich der Teilnehmer montiert werden.
(3) Warmlufterzeuger, bei denen die Luft ohne die Verwendung einer Zwischenflüssigkeit erwärmt wird, müssen in der Zuluftleitung ein rauchempfindliches Element aufweisen, das bei Ansprechen die Anlage abschaltet und Alarm gibt.
(4) Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungen dürfen für die Teilnehmer nicht zugänglich sein.
(1) Werden für Veranstaltungen Zelte, die für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein.
(2) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme laut ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für Zelte mit einem Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für Zelte, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.
(3) Werden Zelte beheizt, gilt § 17 sinngemäß. Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.
(1) Werden für Veranstaltungen Bühnen, Podien, Gerüste oder transportable Tribünen verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein.
(2) Bühnen, Podien, Gerüste und transportable Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für transportable Tribünen mit einem Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für transportable Tribünen, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.
(1) Mobile Vergnügungsgeräte müssen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ betrieben werden. Dazu sind sie nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen.
(2) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
2. die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person.
Aufblasbare Spielgeräte müssen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960-Serie „Aufblasbare Spielgeräte“ betrieben werden. Dazu sind sie nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen.
(1) Für die Registrierung einer Veranstaltungseinrichtung und einer Veranstaltungsbetriebseinrichtung sind der Behörde zu übermitteln:
1. eine detaillierte technische Beschreibung und
2.ein Überprüfungsbefund einer Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG, welcher nicht älter als zwei Jahre sein darf und die Mängelfreiheit sowie die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit bestätigt; er hat auch die Anzahl der Plaketten, die anzubringen sind, festzulegen.
(2) Bei Zelten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG den Überprüfungsbefund nach den Bestimmungen der ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ zu erstellen.
(3) Darüber hinaus sind für den Überprüfungsbefund nach Abs. 2 folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Die tragende Konstruktion von Zelten muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt sein.
2. Planen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C – s2, d0 bestehen.
3. Zelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1 500 Teilnehmer zugelassen sind, müssen zumindest zwei möglichst weit voneinander entfernte Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche aufweisen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an gut zugänglichen Stellen des Zeltes liegen und an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift „Rauchabzug“ versehen sein.
(1) Die Behörde bestätigt die Registrierung von Veranstaltungseinrichtungen schriftlich und teilt die Registernummer mit. Zusätzlich übermittelt sie die im Überprüfungsbefund angegebene Anzahl von Plaketten, wobei jede Plakette folgende Merkmale aufweisen muss:
1. Sie muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist.
2. Sie muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten.
(2) Die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG bestätigt der Behörde das ordnungsgemäße Aufbringen der Plaketten. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (z. B. auf einem Schild, in einer Lasche) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.
(1) Eine Bewilligung nach § 10 StVAG ist nicht erforderlich, wenn eine der Berechtigung zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen bzw. mobilen Veranstaltungsbetrieben gleichartige Bewilligung von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurde. Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register nach § 26 Abs. 1 Z 1 StVAG festgestellt.
(2) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen nach § 2 Z 12 StVAG gelten:
1. Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;
2. Vordächer, Markisen, samt zugehörigen Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;
3. Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlern verwendet werden und für Teilnehmer nicht zugänglich sind;
4. Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;
(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.
(2) Mobile Stromerzeuger samt allfälliger Kraftstofflagerungen, Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.
(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.
(1) Die Lagerung und Verwendung von mehr als 35 kg Flüssiggas ist nur zulässig, wenn dafür eine nach landesrechtlichen Bestimmungen zu erteilende gasrechtliche Bewilligung vorliegt.
(2) Die Lagerung und Verwendung bis zu 35 kg Flüssiggas ist bei Veranstaltungen nur für den Betrieb von am Standort fix und unbewegbar aufgestellten Kochgeräten zulässig.
(3) Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas
1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist;
2. in Technik-, Heiz- und Brennstofflagerräumen;
3. an Stellen, an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden;
4. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen;
5. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden;
6. in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie zu diesen Räumen führenden Zugängen;
7. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind;
8. in Räumen oder Bereichen, in denen die Versandbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können.
(4) Kochgeräte müssen der Gasgeräteverordnung EU/2016/426 entsprechen und sind in eigenen Bereichen wie Küchen oder Buffets aufzustellen.
(5) Die Betriebs- und Vorratsbehälter sind stehend und standsicher mit einem Abstand von mindestens 1 m zu möglichen Wärmequellen aufzustellen. Sie dürfen für die Teilnehmer nicht zugänglich sein.
(6) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in der Gasphase entnommen werden.
(7) Außerhalb der Betriebszeiten der Kochgeräte müssen die Flaschenventile der Betriebsbehälter geschlossen sein.
(8) Druckregler mit einer Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h müssen mit einem Sicherheitsabblaseventil und einem Sicherheitsabsperrventil ausgestattet sein.
(1) In Räumen dürfen maximal zwei Versandbehälter (ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter) mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein. Die Räume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und ein Raumvolumen von mindestens 100 m³ aufweisen. Die Gasverbrauchsgeräte dürfen in Summe einen Anschlusswert von maximal 1,5 kg/h haben.
(2) In Räumen, in denen Versandbehälter aufgestellt werden, muss ein gefahrloses bodennahes Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas über höchstens einen vorgelagerten Raum direkt ins Freie möglich sein.
(1) Im Freien dürfen bis zu drei Versandbehälter mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wobei jedoch die gesamte Füllmenge aller vorhandenen Versandbehälter 35 kg nicht überschreiten darf.
(2) Versandbehälter mit einer Füllmenge von mehr als 15 kg dürfen nur im Freien in einem Flaschenschrank oder in einem nur vom Freien aus zugänglichen Lagerraum aufgestellt werden. Die Versandbehälter sind gegen Umfallen zu sichern.
(3) Die Zugangstüren zu Flaschenschränken und Lagerräumen sind versperrbar einzurichten und versperrt zu halten.
(4) Flaschenschränke und Lagerräume sind mit zwei Lüftungsöffnungen direkt ins Freie unmittelbar über dem Boden und in Deckennähe im Ausmaß von jeweils 1 % der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm² auszustatten.
(5) In Flaschenschränken und Lagerräumen sowie um deren Türen und Lüftungsöffnungen sind explosionsgefährdete Bereiche nach dem Stand der Technik festzulegen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind gegen unbefugtes Betreten abzusichern und zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.
(1) Bei Veranstaltungen sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt dem Veranstalter.
(2) Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Für Menschen mit Behinderungen müssen barrierefreie WC-Räume in ausreichender Anzahl entsprechend den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 und 4 vorhanden und barrierefrei erreichbar sein.
(3) Die Anzahl der Toiletten kann von dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte (z. B. Denkmalschutz, im Freien) sowie bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene Sanitäranlagen sind anzurechnen.
(4) Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.
Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.
Der Veranstalter hat, sofern dies für die Veranstaltung aufgrund ihrer Größe oder ihrer Art erforderlich ist, Räumlichkeiten für eine allfällige zentrale behördliche Einsatzleitung, die zur Überwachung der Veranstaltung notwendig erscheint, zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist in diesem Fall ein integrierter Führungsstab zu bilden, in welchen Vertreter der beteiligten Einsatzorganisationen zu entsenden sind. Die Räumlichkeiten sind nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. Heizung, Lüftung, Stromanschluss, Internet). Sofern dies erforderlich ist, haben die Veranstalter auch allwettertaugliche Stellflächen für mobile Einsatzleitwagen und weitere Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(1) Veranstaltungsstätten sollen, wenn möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können. Darüber hinaus sollen öffentliche Parkplätze genützt werden.
(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, müssen für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorhanden sein. Dabei ist für je 20 Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.
Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Personen über besondere Situationen informiert und erforderlichenfalls zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden.
(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.
(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B. Parkplatzeinweiser, Kartenkontrolleure, Platzanweiser, Haustechniker, Sicherheitspersonal, Servicepersonal). Bei der Einlasskontrolle ist besonders auf die Geschlechterverteilung der zu erwartenden Teilnehmer Rücksicht zu nehmen.
(3) Für je 50 eingesetzte Ordner ist zusätzlich eine Aufsichtsperson festzulegen, die für die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar sein muss.
(1) Der Veranstalter hat für Veranstaltungen einen Brandschutzdienst abhängig von der Anzahl der Teilnehmer mit folgender personeller Mindestausstattung einzurichten:
| Anzahl der Teilnehmer | Brandschutzdienst |
| Veranstaltungen bis zu 1 000 Teilnehmern, bei denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden | 2 Brandschutzwarte |
| bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 und bis zu 2 500 Teilnehmern | 3 Brandschutzwarte |
| bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 und bis zu 5 000 Teilnehmern | 4 Brandschutzwarte |
| Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmern | die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes |
(2) Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.
(3) Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen:
(1) Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandkasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen“ oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Die sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.
(3) Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung
1. der Erste-Hilfe-Leistung,
2. des Einsatzes des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste vor Ort und
3. der ärztlichen Hilfeleistung
unter Berücksichtigung der Art, Größe und des Gefährdungspotentials für die Teilnehmer während der Dauer einer Veranstaltung erforderlich sind.
(4) Die Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel muss
1.bei Veranstaltungen bis 2 500 Teilnehmer zumindest in Absprache mit einem Rettungsdienst im Sinne des Abs. 2 erfolgen;
2. bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmer nach dem Algorithmus nach „Maurer“ oder einer anderen allgemein anerkannten Berechnungsformel erfolgen.
(1) Ist mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmern, insbesondere von rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen oder lässt die Veranstaltungsart oder die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmer erwarten, so ist der Zuschauerbereich in Sektoren oder Blöcke mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 000 Personen zu unterteilen.
(2) Sektoren oder Blöcke sind durch zumindest 120 cm breite Rettungsgänge zu trennen.
(1) Für Veranstaltungen, bei denen mehr als 5 000 Teilnehmer gleichzeitig anwesend sind, hat der Veranstalter ein Sicherheitskonzept zu erstellen und dieses der Behörde zu übermitteln, sofern die Veranstaltung nicht von einem in der Veranstaltungsstätte bereits bewilligten Konzept umfasst ist. Finden Veranstaltungen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Großveranstaltung statt, kann die Behörde gemäß § 8 Abs. 5 StVAG – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer – ein Sicherheitskonzept vorschreiben.
(2) Das Sicherheitskonzept hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen,
2. Angaben zum Brandschutz-, Ordner- und Sanitätsdienst,
3. Darstellung der Erreichbarkeit der Veranstaltung mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln,
4. Lenkung der Teilnehmerströme,
5. Zufahrts- und Zutrittskontrollen,
6. Personenzählsystem,
7. Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden,
8. Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Teilnehmer der Veranstaltung,
(1) Bei Veranstaltungen im Freien und Veranstaltungen in Zelten oder anderen Veranstaltungseinrichtungen muss der Veranstalter abhängig von den errichteten Aufbauten sicherstellen, dass er zeitgerecht Warnmeldungen für Wetterereignisse, wie Gewitter, Starkregen, Hagel oder Windspitzen, von einer meteorologischen Anstalt erhält.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass bei Eintreffen einer Warnung rechtzeitig vor dem prognostizierten Eintritt des Wetterereignisses die für die Sicherheit notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden (z. B. Durchsagen an Teilnehmer, Abschrankung von Gefahrenbereichen bei Bäumen und Aufbauten, Anweisungen an das Sicherheitspersonal, Räumung).
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung des A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegels (LA eq ) von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so
1. sind an die Teilnehmer gratis Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB abzugeben, welche entsprechend dem Stand der Technik geprüft sind, und
2. ist das Publikum in angemessener Weise auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des Gehörs aufmerksam zu machen, wobei ein Hinweis auf den Eintrittskarten alleine nicht ausreicht.
(1) Bei Veranstaltungen ab 5 000 Teilnehmern ist ein Lärmkonzept zu erstellen.
(2) Das Lärmkonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. Angaben über die Beschallung bzw. Beschreibung der Beschallungsanlagen,
2. Berechnung der zu erwartenden Pegel im Publikum und
3. Berechnung der zu erwartenden Pegel in nächstgelegenen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
Für Veranstaltungen hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,
1. die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgehzeiten, der Aufenthaltsverbote und des Alkohol-, Nikotin- und Tabakkonsums, -erwerbs und -besitzes, während der gesamten Veranstaltung deutlich wahrnehmbar kundzumachen, dies vor allem im Gastronomiebereich, und
2. die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirkenden und/oder dort beschäftigten Personen vor Beginn der Veranstaltung nachweislich über die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen und die Vorgangsweise bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zu belehren.
(1) Veranstaltungsstätten sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so auszuwählen, dass für Menschen mit Behinderungen eine ungehinderte Benützung der Veranstaltung ermöglicht wird.
(2) Für mobilitätseingeschränkte Personen müssen barrierefreie Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden.
(1) Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.
(2) Am Veranstaltungsgelände sind durch natürliche Gegebenheiten oder künstliche Einbauten entstehende Gefahrenstellen zu identifizieren und mit Absperrungen oder entsprechenden Warnhinweisen abzusichern. Hierunter fallen z. B. der Nahbereich von Gewässern, steiles oder unwegsames Gelände, Kabelbrücken, Rampen, Bereiche mit geringer Durchgangshöhe.
(3) Szenenflächen sind von den Bemessungsflächen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netze oder Sicherheitszonen zu trennen, sodass die Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.
Folgende Überprüfungen des Baumbestandes einer Veranstaltungsstätte müssen durchgeführt und dokumentiert werden:
1. einmal jährlich die Gesundheits- und Verkehrssicherheit der Bäume durch eine dazu befugte Person oder eine einschlägige Fachfirma,
2. nach extremen Witterungsereignissen (Unwetter, Stürme, Schneelasten, längere Trockenheit u. dgl.) Sichtkontrollen durch eine dazu befugte Person oder Fachfirma sowie
3. vor jedem Veranstaltungsbeginn stichprobenartige Sichtkontrollen des Baumbestandes hinsichtlich aktueller Schäden.
(1) Tragkonstruktionen für die Befestigung von Veranstaltungsmitteln, wie Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches, müssen standsicher aufgestellt oder an standsicheren Konstruktionen bzw. standsicheren baulichen Anlagen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein. Freihängende Veranstaltungsmittel müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung aus nicht brennbaren Materialien (z. B. Stahlseil, Sicherungskette) gegen Herabfallen abgesichert sein.
(2) Bei Beschallungsanlagen ist zu beachten, dass die Lautsprecher körperschallentkoppelt montiert werden.
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach den pyrotechnischen Vorschriften erteilt wurde.
Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Drohnen, Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.
Werden Lasereinrichtungen, ausgenommen Klasse 1 oder 2, eingesetzt, so sind die Anforderungen der ÖNORM S 1105 einzuhalten. Insbesondere ist eine „Strahlenschutztechnische Dokumentation“ gemäß Abschnitt 5.1, einschließlich eines Prüfberichtes, zu erstellen und vor Ort bereitzuhalten.
Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art. Außenbeleuchtungsanlagen (z. B. Lichtreklame, hell beleuchtete Fassaden, Scheinwerfer) sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie den anerkannten Regeln der Lichttechnik entsprechen.
(1) Werden bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben, sind diese bevorzugt aus Mehrweggebinden (z. B. aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken und bevorzugt in Mehrweggebinden (z. B. Mehrwegkunststoffbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind bevorzugt Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (z. B. aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. Spülabwässer sind in den öffentlichen Kanal einzuleiten; dies ist mit dem Kanalanlagenbetreiber abzusprechen.
(2) Werden aus Sicherheitsgründen Einwegsysteme verwendet, sind bevorzugt Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. aus Karton oder Holz) zu verwenden.
Die bei der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) anfallenden Abfälle sind nach den rechtlichen Vorgaben getrennt zu sammeln und über dazu Berechtigte zu verwerten bzw. zu entsorgen. Dazu sind entsprechend den anfallenden Abfällen (Art und Menge) sowohl im Gastronomiebereich (Küche, Schank, Bar, Service) als auch in für die Teilnehmer zugänglichen Bereichen geeignete Behältnisse aufzustellen. Jedenfalls sind Altpapier/Kartonagen, Altglas (Bunt- und Weißglas), Metallverpackungen und Kunststoffverpackungen („gelbe Tonne“), Restmüll, Biomüll, Altspeisefett und -öl, Speisereste (Gastronomie) und Sperrmüll (Auf- und Abbau) getrennt zu sammeln und zu verwerten bzw. zu entsorgen. Rauchwarenrückstände sind getrennt von anderen Abfällen in nicht brennbaren Behältern zu sammeln.
(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch ein hierzu befugtes Elektrounternehmen oder eine Person mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 3 ETG durchzuführen und deren Mängelfreiheit zu bestätigen:
1. alle drei Jahre
a) der ordnungsgemäße Zustand sämtlicher elektrischer Anlagen und
b) der ordnungsgemäße Zustand des Blitzschutzsystems;
2. jährlich:
die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtungsanlage.
(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.
(1) Der Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen:
1. Abschrauben der Verschlussmutter bei geschlossenem Flaschenventil mit begleitender augenscheinlicher Kontrolle der Dichtheit des Flaschenventils,
2. augenscheinliche Kontrolle auf Vorhandensein und Unversehrtheit der Dichtung,
3. Aufschrauben und Festziehen des Druckreglers, je nach vorhandenem System, händisch oder mit Sechskantschlüssel und
4. Durchführung einer Dichtheitsprobe bei geöffnetem Flaschenventil mit Leckspray.
(2) Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch eine fachkundige Person wie folgt unterziehen zu lassen:
1. Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar und
2. Dichtheitsprüfung mit 150 mbar.
(3) Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.
Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten:
1. Attest eines befugten Elektrounternehmens oder einer Person mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 12 Abs. 3 ETG für:
a) den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen sowie die Mängelfreiheit und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag;
b) die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtungsanlage;
c) den ordnungsgemäßen Zustand des Blitzschutzsystems;
2. Bestätigung von einer fachkundigen Person für metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;
3. Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme für:
a) Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;
b) Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;
4. Angaben zum Sicherheitskonzept gemäß § 38 Abs. 4;
5. Dokumentation der Sichtkontrolle des Baumbestandes.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2026/41/AT).
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Für bewilligte Veranstaltungsstätten ist ein Sicherheitskonzept nach § 1 Abs. 9 zu erstellen und der zuständigen Behörde bis längstens zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014, LGBl. Nr. 61/2014,
2.Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014.
| Anlage 3 – Kleinveranstaltung – Meldung |
| Anzeige nach § 8 StVAG | Anlage 4 – Veranstaltung – Anzeige |
| Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG | Anlage 5 – Großveranstaltung – Antrag |
| Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG | Anlage 6 – Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag |
| Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG oder einer Änderung nach § 18 StVAG | Anlage 7 – Veranstaltungsstätte – Antrag |
| Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG | Anlage 8 – Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs-)einrichtung |
(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.
(3) Wenn Behörden diese Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehöriger Kontaktdaten in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.
4. Zelte für mehr als 240 Personen sind mit einem Blitzschutzsystem nach dem Stand der Technik auszustatten.
(4) Bei Bühnen, Podien, Gerüsten und transportablen Tribünen hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG den Überprüfungsbefund nach den Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-Serie „Zuschaueranlagen“ sowie der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ zu erstellen.
(5) Darüber hinaus sind für den Überprüfungsbefund nach Abs. 4 folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Die Unterkonstruktionen und Oberflächen der Fußböden und Treppen von Bühnen und Podien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C fl s1 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
2. Gerüste müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.
3. Tribünen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Die Dächer, Sitz- und Gehflächen können auch aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse C fl s1 oder Holz und Holzwerkstoffen der Brennbarkeitsklasse D bestehen.
4. Sitzplatzbereiche von Tribünen müssen unverrückbar befestigte Sitze aufweisen.
5. Tragkonstruktionen von Dächern über Bühnen im Freien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
6. Die Dachhaut muss aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C-s2, d0 bestehen.
7. Transportable Tribünen für jeweils mehr als 240 Personen sind mit einem Blitzschutzsystem nach dem Stand der Technik auszustatten.
(6) Bei mobilen Vergnügungsgeräten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG im Überprüfungsbefund zu bestätigen, dass spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) dem Stand der Technik entsprechen und den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ entsprechend gebaut sind.
(7) Bei aufblasbaren Spielgeräten hat die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG im Überprüfungsbefund zu bestätigen, dass aufblasbare Spielgeräte dem Stand der Technik entsprechen und den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960-Serie „Aufblasbare Spielgeräte“ entsprechend gebaut sind.
6. Holzböden, die direkt auf dem Untergrund aufliegen oder auf einer niveauausgleichenden Unterkonstruktion, wobei die Höhe der gesamten Konstruktion sowie der Niveauunterschied zum angrenzenden Gelände höchstens 18 cm beträgt.
(3) Einrichtungen nach Abs. 2 können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.
(4) Die Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung der Einrichtungen nach Abs. 2 keine Gefährdungen der Teilnehmer zu erwarten sind.
2. Überwachung der Brandsicherheit während der Veranstaltung;
3. Einleitung der Erstmaßnahmen (Alarmieren, Retten, Löschen);
4. Nachkontrolle.
Zusätzlich müssen allfällige veranstaltungsspezifische Vorschriften von internationalen Organisationen (z. B. FIFA, FIS) in die Planung einbezogen werden.
(5) Zur Durchführung der sanitätsdienstlichen, notfallmedizinischen und psychosozialen Maßnahmen bei Großveranstaltungen sind ortsfeste oder mobile Behandlungsräume vorzusehen. Ortsfeste Behandlungsräume („Ambulanzräume“, „Ambulanzzelte“) sind mit einer entsprechenden sanitätsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Ausstattung einzurichten. Dabei muss jedenfalls die medizinisch-technische Ausstattung zur Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen vorhanden sein. Als mobile Behandlungsräume für Patienten gelten jedenfalls die Rettungs- oder Notarztwagen der anerkannten Rettungsdienste. Der verantwortliche Arzt hat bei Großveranstaltungen zusätzlich eine Ausbildung zum Notarzt zu besitzen.
(6) Lässt die Art der Veranstaltung erwarten, dass Personen aus Gefahren zu befreien sind, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hinausgehen, sind weitere Einsatzkräfte auch aus den Reihen der besonderen Rettungsdienste heranzuziehen.
(7) Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.
10. Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit Behinderung und
11.Einsatzplan für den Ordnerdienst gemäß Abs. 3, wobei die Eignung und Unterweisung der eingesetzten Ordner vom Veranstalter sicherzustellen ist.
(3) Der Einsatzplan für den Ordnerdienst hat folgende Angaben zu enthalten und muss vor Ort bereitgehalten werden:
1. eingesetzte Bewachungsunternehmen und allfällige Subunternehmen,
2. Anzahl der Ordner und Ansprechpersonen, wobei mindestens eine Ansprechperson und für je 50 eingesetzte Ordner eine weitere Ansprechperson festzulegen ist, die für die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar sein muss,
3. Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Mobiltelefonnummer und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Ansprechpersonen und
4. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises jeder für den Ordnerdienst eingesetzten Person und eine Zuordnung zur Ansprechperson.