§ 37 § 37
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Ist mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmern, insbesondere von rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen oder lässt die Veranstaltungsart oder die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmer erwarten, so ist der Zuschauerbereich in Sektoren oder Blöcke mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 000 Personen zu unterteilen.
(2) Sektoren oder Blöcke sind durch zumindest 120 cm breite Rettungsgänge zu trennen.
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