(1) Werden für Veranstaltungen Bühnen, Podien, Gerüste oder transportable Tribünen verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein.
(2) Bühnen, Podien, Gerüste und transportable Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für transportable Tribünen mit einem Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für transportable Tribünen, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.
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