(1) Eine Bewilligung nach § 10 StVAG ist nicht erforderlich, wenn eine der Berechtigung zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen bzw. mobilen Veranstaltungsbetrieben gleichartige Bewilligung von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurde. Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register nach § 26 Abs. 1 Z 1 StVAG festgestellt.
(2) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen nach § 2 Z 12 StVAG gelten:
1. Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;
2. Vordächer, Markisen, samt zugehörigen Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;
3. Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlern verwendet werden und für Teilnehmer nicht zugänglich sind;
4. Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;
5. Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmer zugänglich sind;
(3) Einrichtungen nach Abs. 2 können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.
(4) Die Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung der Einrichtungen nach Abs. 2 keine Gefährdungen der Teilnehmer zu erwarten sind.
§ 19 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 19 § 19
…Werden für Veranstaltungen Bühnen, Podien, Gerüste oder transportable Tribünen verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein. (2) Bühnen, Podien, Gerüste und transportable Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch…
§ 18 § 18
…Zelte, die für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein. (2) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme laut ÖNORM EN 13782 „Fliegende…
Rückverweise