(1) Bei Veranstaltungen im Freien und Veranstaltungen in Zelten oder anderen Veranstaltungseinrichtungen muss der Veranstalter abhängig von den errichteten Aufbauten sicherstellen, dass er zeitgerecht Warnmeldungen für Wetterereignisse, wie Gewitter, Starkregen, Hagel oder Windspitzen, von einer meteorologischen Anstalt erhält.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass bei Eintreffen einer Warnung rechtzeitig vor dem prognostizierten Eintritt des Wetterereignisses die für die Sicherheit notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden (z. B. Durchsagen an Teilnehmer, Abschrankung von Gefahrenbereichen bei Bäumen und Aufbauten, Anweisungen an das Sicherheitspersonal, Räumung).
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…11 Abs. 6 , Abs. 7 und § 12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44 anzuwenden. (6) Von einzelnen Bestimmungen des 3. und 6. Abschnitts der Verordnung kann abgewichen werden…
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