(1) Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen. Bei Überschreiten einer Fluchtweglänge von 40 m ist mindestens ein weiterer unabhängiger Fluchtweg – ohne Begrenzung der Gehweglänge – vorzusehen.
(2) Fluchtwege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen in einen sicheren Bereich im Freien geführt werden, wenn mindestens ein weiterer vom Foyer oder der Halle baulich unabhängiger Fluchtweg vorhanden ist.
(3) Unvermeidbare Einzel- oder Doppelstufen in Gebäuden sind besonders zu kennzeichnen (Farbgebung oder Beleuchtung der Stufen) und mit Handläufen auszustatten.
(4) Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(5) Mechanische Zählvorrichtungen (z. B. Drehkreuze) im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
(6) Sind im Verlauf von Fluchtwegen jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten.
(7) Automatische Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangstüren geeignet sein.
(8) Bei Veranstaltungen in Gebäuden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmern müssen Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen sowie Plakate, Tafeln, Aufhänger, Schilder u. dgl. unmittelbar an sowie oberhalb von Fluchtwegen mindestens der Klassifizierung schwerbrennbar, schwachqualmend und nichttropfend gemäß nationaler Klassifizierung entsprechen.
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