(1) Für den baulichen Brandschutz gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, wobei Veranstaltungsstätten als Versammlungsstätten im Sinne der OIB-Richtlinien anzusehen sind.
(2) Veranstaltungsgebäude, -gebäudeteile und -räume sind gegenüber benachbarten Geschoßen und benachbarten Bauwerken mittels brandabschnittsbildenden Bauteilen im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtline 2 abzutrennen. Dies gilt auch für sämtliche Durchdringungen und Öffnungen in den brandabschnittsbildenden Bauteilen. Türen sind zumindest in EI 2 30-Cx auszuführen.
(3) Wände und Decken von Gebäudeteilen oder Räumen (für Werkstätten, Magazine, Lagerräume und Technikräume) müssen den Anforderungen an Trennwände und -decken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(4) Galerien innerhalb von Veranstaltungsräumen müssen den Anforderungen an Trenndecken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.
(5) Feuerschutzabschlüsse innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen offengehalten werden, wenn sie über zugelassene Einrichtungen verfügen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
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