(1) Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.
(2) Am Veranstaltungsgelände sind durch natürliche Gegebenheiten oder künstliche Einbauten entstehende Gefahrenstellen zu identifizieren und mit Absperrungen oder entsprechenden Warnhinweisen abzusichern. Hierunter fallen z. B. der Nahbereich von Gewässern, steiles oder unwegsames Gelände, Kabelbrücken, Rampen, Bereiche mit geringer Durchgangshöhe.
(3) Szenenflächen sind von den Bemessungsflächen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netze oder Sicherheitszonen zu trennen, sodass die Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.
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