(1) Stühle müssen – ausgenommen bei Tischbestuhlung – in Reihen aufgestellt werden. Innerhalb einer Reihe müssen die einzelnen Stühle fest miteinander verbunden werden.
(2) Bei durchgehenden Sitzplatzreihen (z. B. Sitzbänke, Sitzstufen) ohne Einzelsitze muss pro Person eine Sitzbreite von mindestens 45 cm vorhanden sein. Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 40 cm, bei Veranstaltungen in Stadien und im Freien von mindestens 35 cm, vorhanden sein. Bei Klappsitzen gelten die jeweiligen Mindestmaße im hochgeklappten Zustand.
(3) Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 120 cm vorhanden sein.
(4) Seitlich eines Ganges dürfen nicht mehr als 14 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 28 Sitzplätze, bei Veranstaltungsstätten in Stadien und im Freien nicht mehr als 20 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 40 Sitzplätze, angeordnet sein.
(5) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang, der die erforderliche Fluchtwegbreite erfüllt, nicht länger als 10 m sein. Der Abstand zwischen Tischreihen darf 140 cm nicht unterschreiten.
(6) Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u. dgl. müssen schwerbrennbar gemäß nationaler Klassifizierung sein. Holz- und Holzwerkstoffe entsprechend der europäischen Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.
(7) Sitzbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwerbrennbar gemäß nationaler Klassifizierung sein.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…festgelegten Formulare zu verwenden. (4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts sind für meldepflichtige Veranstaltungen nur § 6 und für Kleinveranstaltungen zusätzlich § 11 Abs. 6 , Abs. 7 und § 12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39…
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