(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für
1. Bewilligungen nach § 10;
2. Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen, und die darüber Verfügungsberechtigten.
(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.
(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich:
1. Name, Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse des über die Veranstaltungseinrichtung Verfügungsberechtigten;
2. eine genaue Bezeichnung, Beschreibung und nähere technische Angaben über die Veranstaltungseinrichtung;
3. der letzte Überprüfungsbefund, der nicht älter als 2 Jahre sein darf.
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.
(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.
(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.
(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.
(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 19 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 19 § 19
…transportable Tribünen verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein. (2) Bühnen, Podien, Gerüste und transportable Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für transportable Tribünen…
§ 3 § 3
…§ 15 StVAG oder einer Änderung nach § 18 StVAG Anlage 7 – Veranstaltungsstätte – Antrag Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG Anlage 8 – Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs-)einrichtung (2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare Formulare bereitstellen, wobei…
§ 18 § 18
…bestimmt sind, verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter § 24 fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein. (2) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme laut ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ durch eine…
§ 24 § 24
…Veranstaltungen bzw. mobilen Veranstaltungsbetrieben gleichartige Bewilligung von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurde. Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register nach § 26 Abs. 1 Z 1 StVAG festgestellt. (2) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen nach § 2 Z 12 StVAG gelten: 1. Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind…
§ 32a StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2018 , in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 26 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…Folgendes: 1. Die Bewilligungen bleiben vorläufig aufrecht. Sie dürfen jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn die Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 dieses Gesetzes registriert wurden. 2. Die Bewilligung erlischt, wenn ein Verfahren über einen Antrag nach § 10 dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist, spätestens jedoch…
§ 10 Mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe
…Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Prüfbescheinigung hat die Behörde die Verwendung der Einrichtungen bis zur Vorlage zu untersagen und dies im Register nach § 26 anzumerken. (9) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben, die auf…
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