(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.
(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B. Parkplatzeinweiser, Kartenkontrolleure, Platzanweiser, Haustechniker, Sicherheitspersonal, Servicepersonal). Bei der Einlasskontrolle ist besonders auf die Geschlechterverteilung der zu erwartenden Teilnehmer Rücksicht zu nehmen.
(3) Für je 50 eingesetzte Ordner ist zusätzlich eine Aufsichtsperson festzulegen, die für die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar sein muss.
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