§ 6 § 6
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der Teilnehmer zu kontrollieren.
(2) Die maximal zulässige Teilnehmerdichte darf nicht überschritten werden. Dazu ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…StVAG sind die in § 3 festgelegten Formulare zu verwenden. (4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts sind für meldepflichtige Veranstaltungen nur § 6 und für Kleinveranstaltungen zusätzlich § 11 Abs. 6 , Abs. 7 und § 12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts…
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