§ 9 § 9
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.
(2) Die zulässige maximale Fluchtweglänge gemäß den Bestimmungen für Versammlungsstätten der OIB-Richtlinie 2 darf nicht überschritten werden.
(3) Bei Veranstaltungen in Stadien ist eine Fluchtweglänge von 80 m zulässig, wenn von jeder Stelle ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird.
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