§ 21 § 21
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Aufblasbare Spielgeräte müssen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960-Serie „Aufblasbare Spielgeräte“ betrieben werden. Dazu sind sie nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen.
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