(1) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen:
– für höchstens 40 Personen: 80 cm;
– für höchstens 80 Personen: 90 cm;
– für höchstens 120 Personen: 100 cm.
Liegen Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die lichte Durchgangsbreite von 100 cm für je angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien müssen Flucht- und Rettungswege für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm.
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