(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.
(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein, sodass sich die Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sonstigen sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Während der Veranstaltung sind die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien bis 2 500 Teilnehmern sind bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht abweichend von Abs. 1 anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung eingeschränkt auf Fluchtwege auch langnachleuchtende Orientierungshilfen und Rettungszeichen zulässig, sofern diese aus sicherheitstechnischer Sicht ein sicheres Verlassen der Veranstaltungsstätte gewährleisten können. Langnachleuchtende Orientierungshilfen und Rettungszeichen sind während der Veranstaltung von einer geeigneten externen Lichtquelle zu beleuchten.
§ 1 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 1 § 1
…Abschnitts sind für meldepflichtige Veranstaltungen nur § 6 und für Kleinveranstaltungen zusätzlich § 11 Abs. 6 , Abs. 7 und § 12 anzuwenden. (5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44…
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