Die in § 2 StVAG definierten Begriffe gelten auch für diese Verordnung; zusätzlich bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
1. Gesamtfassungsvermögen: maximal zulässige Anzahl von gleichzeitig in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen;
2. Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmern dient;
3. Szenenfläche: Fläche für kulturelle, künstlerische, sportliche oder unterhaltende Aktivitäten oder andere Darbietungen;
4. Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;
5.Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Steiermärkischen Baugesetzes;
6. Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;
7. Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;
8. fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.
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