§ 47 § 47
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Tragkonstruktionen für die Befestigung von Veranstaltungsmitteln, wie Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches, müssen standsicher aufgestellt oder an standsicheren Konstruktionen bzw. standsicheren baulichen Anlagen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein. Freihängende Veranstaltungsmittel müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung aus nicht brennbaren Materialien (z. B. Stahlseil, Sicherungskette) gegen Herabfallen abgesichert sein.
(2) Bei Beschallungsanlagen ist zu beachten, dass die Lautsprecher körperschallentkoppelt montiert werden.
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