(1) Veranstaltungsstätten sollen, wenn möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können. Darüber hinaus sollen öffentliche Parkplätze genützt werden.
(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, müssen für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorhanden sein. Dabei ist für je 20 Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.
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