(1) Mobile Vergnügungsgeräte müssen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814-Serie „Sicherheit von Fahrgeschäften und Vergnügungsanlagen“ betrieben werden. Dazu sind sie nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person zu unterziehen.
(2) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
2. die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person.
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