(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.
(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.
(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.
(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen:
1. staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
2. allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes,
3. akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung oder
4. Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der Veranstaltungsstätte befugt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 19 StVVO · StVVO · Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 – StVVO
§ 19 § 19
…von über 2 500 Personen und für transportable Tribünen, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.…
§ 23 § 23
…ablösbar ist. 2. Sie muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten. (2) Die Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG bestätigt der Behörde das ordnungsgemäße Aufbringen der Plaketten. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (z…
§ 22 § 22
…Registrierung einer Veranstaltungseinrichtung und einer Veranstaltungsbetriebseinrichtung sind der Behörde zu übermitteln: 1. eine detaillierte technische Beschreibung und 2. ein Überprüfungsbefund einer Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG , welcher nicht älter als zwei Jahre sein darf und die Mängelfreiheit sowie die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit bestätigt; er hat auch die Anzahl der Plaketten…
§ 18 § 18
…Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für Zelte, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen. (3) Werden Zelte beheizt, gilt § 17 sinngemäß. Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden…
§ 10 StVAG · StVAG · Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
§ 10 Mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe
…Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen. (5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und…
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des § 19 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1 und 3 Z 1 und…
§ 8 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
…Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen. (5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies…
§ 9 Großveranstaltungen
…Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen. (5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine…
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