§ 51 § 51
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Zu den lichtemittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art. Außenbeleuchtungsanlagen (z. B. Lichtreklame, hell beleuchtete Fassaden, Scheinwerfer) sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie den anerkannten Regeln der Lichttechnik entsprechen.
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