(1) Bei Veranstaltungen sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt dem Veranstalter.
(2) Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Für Menschen mit Behinderungen müssen barrierefreie WC-Räume in ausreichender Anzahl entsprechend den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 und 4 vorhanden und barrierefrei erreichbar sein.
(3) Die Anzahl der Toiletten kann von dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte (z. B. Denkmalschutz, im Freien) sowie bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene Sanitäranlagen sind anzurechnen.
(4) Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.
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