§ 41 § 41
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Bei Veranstaltungen ab 5 000 Teilnehmern ist ein Lärmkonzept zu erstellen.
(2) Das Lärmkonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. Angaben über die Beschallung bzw. Beschreibung der Beschallungsanlagen,
2. Berechnung der zu erwartenden Pegel im Publikum und
3. Berechnung der zu erwartenden Pegel in nächstgelegenen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
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