(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen anderes festgelegt ist.
(2) Für Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind.
(3) Für Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 – StVAG sind die in § 3 festgelegten Formulare zu verwenden.
(4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts sind für meldepflichtige Veranstaltungen nur § 6 und für Kleinveranstaltungen zusätzlich § 11 Abs. 6, Abs. 7 und § 12 anzuwenden.
(5) Von den Bestimmungen des 6. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur § 39, § 40, § 43 und § 44 anzuwenden.
1. die konkrete Bestimmung ausdrücklich angeführt wird,
2. die Abweichung schriftlich in der Meldung bzw. Anzeige begründet wird,
3. die Abweichung aus sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zulässig ist und
4. die zuständige Behörde der Abweichung ausdrücklich zustimmt.
(7) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts kann abgewichen werden, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das auf Grundlage einer Entfluchtungs-Simulations-Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, erstellt wurde. Dieses Gutachten muss eine abschließende Beurteilung enthalten, dass die Sicherheit der Teilnehmer gewährleistet ist.
(8) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff. StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen (§ 18 StVAG) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt.
(9) Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5 000 Teilnehmern haben ein Sicherheitskonzept nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis 10 zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(10) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes verwendet, die von der Bewilligung bzw. Genehmigung umfasst sind, sind die Bestimmungen des 5. Abschnitts nicht anzuwenden.
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