StBSpG-DVO
Ziel der Ausbildungen
§ 2Mindestversicherungssumme
§ 3Theoretischer Teil
§ 4Praktischer Teil
§ 5Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern
§ 6Weiterführende Ausbildung von Berg-Schiführerinnen/zum Berg- und Schiführern
§ 7Aufbau, Ausbildungsdauer
§ 8Zulassung zur Ausbildung
§ 9Ausschreibung
§ 10Zulassung
§ 11Prüfung
§ 12Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
§ 13Theoretischer Teil
§ 14Praktischer Teil
§ 15Aufbau, Ausbildungsdauer
§ 16Ausschreibung
§ 17Zulassung
§ 18Prüfung
§ 19Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
§ 20Theoretischer Teil
§ 21Praktischer Teil
§ 22Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungslehrgang
§ 23Ausschreibung
§ 24Zulassung
§ 25Prüfung
§ 26Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
§ 27Theoretischer Teil
§ 28Praktischer Teil
§ 29Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis
Vorwort
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Ziel der Ausbildungen
(1) Die Ausbildungskurse haben die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Berufs als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer, Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer und Bergwanderführerin/Bergwanderführer notwendig und für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlich sind. Die Ausbildungskurse haben einen praktischen und einen theoretischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die speziellen Berufserfordernisse Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsports ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergsportführerverband.
§ 2
§ 2 Mindestversicherungssumme
Die Mindestversicherungssumme für Bergführer- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter, Canyoningführerinnen/Canyoningführer, Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer, Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer sowie für Lehrkräfte an Bergsteigerschulen wird mit 10 Millionen Euro je Schadensfall bestimmt.
2. Teil
Ausbildung und Prüfung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 3
§ 3 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften : Kenntnis der rechtlichen Grundlagen für die Berg- und Schiführertätigkeit, insbesondere straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;
2. Tourenführung und Tourenplanung : Vorbereitung und Durchführung von Fels- und Eistouren, Steileisklettern, Klettersteigtouren, Hochtouren im Sommer und Winter, Schitouren, Sportklettertouren und Wanderungen im alpinen Gelände; Schitechnik und Freeriden sowie Kurse in diesen Bereichen; Grundkenntnisse der Menschenführung bei Bergtouren, Gruppendynamik und Gruppenführung; Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik; Sportpsychologie; Risiko- und Notfallmanagement;
3. Alpine Gefahren : Grundkenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren bei Touren, ihr Erkennen und Beurteilen; Grundkenntnisse der Wetterkunde, Gefahren der Witterung im alpinen Gelände; Vermeiden von Unfällen und Biwakkunde;
4. Körperlehre und Erste Hilfe : Grundkenntnisse der Anatomie und der Physiologie, Sportbiologie und Trainingslehre einschließlich Ernährungslehre; Erste-Hilfe-Maßnahmen und Notfallmanagement, insbesondere bei Bergkrankheiten und Bergunfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung, behelfsmäßiger Abtransport von Verletzten, Höhenmedizin);
5. Schnee- und Lawinenkunde : Kenntnis der Schneebeschaffenheit sowie der physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen der Schneedecke für das Entstehen von Lawinen; vorbeugende Maßnahmen gegen Lawinenunfälle; analytische und ganzheitliche Schnee- und Lawinenkunde; Entscheidungsstrategien; Kameradenhilfe; Rettungseinsätze bei Lawinenunfällen; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinenunfällen;
6. Gletscherkunde: Grundkenntnisse über Entstehen, Eigenheiten, Bewegungen und Veränderungen von Gletschern; spezifische Gefahren auf Gletschern und ihre Beurteilung; vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren auf Gletschern;
7. Karten- und Orientierungskunde : Kenntnisse des Kartenlesens sowie der Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten einschließlich Satellitennavigationsgeräte und andere digitale Anwendungen; natürliche Orientierungshilfen; Planung und Durchführung von Touren nach Marschskizzen;
8. alpine Geografie und Geologie : Grundkenntnisse über den Aufbau der Alpen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten und Gefahren des Bergsteigens; Grundkenntnisse über die Entstehung der Alpen; Überblick über europäische und außereuropäische Bergsteigergebiete; Grundkenntnisse über Gesteinsarten und deren globale Verbreitung;
9. Führungs- und Sicherungstheorie : physikalische Grundlagen der Sicherungstheorie (Fels und Eis); theoretische Grundlagen der Seiltechnik und Sicherungstheorie;
10. Ausrüstungs- und Gerätekunde : Kenntnisse der Funktionstüchtigkeit, Belastbarkeit, des Anwendungsbereichs und der Pflege von Bergsport- und Wintersportgeräten und von Bergausrüstung; internationale Normen; Handhabung technischer Geräte (organisierte Bergrettungsausrüstung in Grundzügen, Ausrüstung zur Kameradenrettung und dergleichen);
11. Kommunikation und Rhetorik : erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprachen; methodisch-didaktische Grundsätze der Kommunikation bei der Wissensvermittlung; Grundlagen der Rhetorik und Präsentationstechniken für die Praxis;
12. Grundkenntnisse einer Fremdsprache : Erwerbung eines Wortschatzes, der eine ausreichende Verständigung in einer Fremdsprache mit den Geführten ermöglicht und ausreicht, um sicherheitsrelevante Informationen geben, einholen und im Notfall einen Rettungseinsatz organisieren zu können;
13. Naturkunde : Grundkenntnisse der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften; Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge und über die Fauna und Flora der Alpen; Möglichkeiten des Beitrags der Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
§ 4
§ 4 Praktischer Teil
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Felsausbildung : Alpines Fels- und Sportklettern, Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergsteigerausrüstung im Fels, Sicherungsmethoden, Führungsmethoden (Seiltransport, kurzes Seil), Abschlepptechnik, gestaffeltes Klettern mit und ohne Fixpunktsicherung, gleitendes Seil), Unterrichten und Betreuung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer im Felsgelände, im kombinierten Gelände und an künstlichen Kletteranlagen; Führen von 2er und 3er Seilschaften in alpinen Felskletterrouten; die gesamte Felsausbildung hat mindestens 17 Tage alpines Klettern und mindestens 8 Tage Sportklettern zu umfassen;
2. Eisausbildung inklusive Hochtouren : Eisklettern und Klettern an gefrorenen Wasserfällen, Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergsteigerausrüstungen im Eis; Sicherungsmethoden; Führung, Unterweisung und Betreuung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer im vereisten alpinen Gelände sowie im kombinierten Gelände, bei Hochtouren und an gefrorenen Wasserfällen; Führen von 2er und 3er Seilschaften in gefrorenen Wasserfällen; Überwindung von steilem Firn- und Schneegelände, Sicherungsmaßnahmen in steilem Firn- und Schneegelände; Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer; die Hochtourenausbildung hat mindestens 18 Tage, die Steileisausbildung mindestens 8 Tage zu umfassen;
3. Schitechnikausbildung, Schitourenausbildung einschließlich Hochgebirgsdurchquerung : Schifahren im organisierten und im freien Schiraum, auch bei schwierigen Bedingungen; Schibergsteigen im Aufstieg und in der Abfahrt; insbesondere Schihochtouren und Schihochtourendurchquerungen; Schitechnik, Methodik und Didaktik entsprechend dem Österreichischen Schilehrplan; Erkennen der Schneeverhältnisse und von Lawinengefahren; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Suchmethoden und Kameradenrettung, planmäßiger Lawineneinsatz, Führung, Unterrichten und Betreuung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer; Hochgebirgsdurchquerung im Ausmaß von mindestens 6 Tagen mit besonderem Augenmerk auf Tourenplanung, Tourenführung, Entscheidungsprozesse, Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettung und Orientierung. Die Schitechnik hat mindestens zehn Tage, der Skihochtourenkurs 8 Tage und die Skihochtourendurchquerung 6 Tage zu betragen;
4. Freeride : Freeriden im Ausmaß von mindestens 7 Tagen, Schnee- und Lawinenkunde, Tourenführung, Entscheidungsprozesse, und Orientierung;
5. Bergrettung : Bergrettungsmethoden und praktisches Notfallmanagement im Fels-, Eis- und Schitourengelände, beim Sportklettern, Freeriden und auf Hochtouren; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen, wie (Flug-)Rettung, Lawinenhundeführerinnen/Lawinenhundeführern. Die Bergrettungsmethoden werden in den Kursen 1. bis 4. unterrichtet.
(2) Die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer sollen am Ende der praktischen Ausbildung in der Lage sein, alle erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse in die eigenständige Planung von Touren umzusetzen. Im letzten Kursabschnitt, dem Hochtourenkurs I, steht die selbstständige Tourenführung in allen Ausbildungsbereichen, insbesondere im Bereich Hochtouren/Eisflanken/kombinierte Grate und Klettertouren mit Hochtourencharakter im Vordergrund. Es sollen jene Fähigkeiten erworben werden, die für die eigenständige Durchführung von Touren Voraussetzung sind: Entscheidungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen. Die Ausbildnerinnen/Ausbildner haben dabei eine Verlaufsbewertung in folgenden Detailbereichen vorzunehmen: Tourenführung, alpine Gefahren, Eigenkönnen (physische und mentale Fitness), Bewegung auf Hochtouren.
(3) Der positive Abschluss der praktischen Ausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
§ 5
§ 5 Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern
Die Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 3 genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen und umfasst in folgender Reihenfolge:
1. Sportklettern im Ausmaß von mindestens 8 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung eines Technikboulders, einer Prüfungsroute im Schwierigkeitsgrad 6b+ (On-Sight) und einer Prüfungsroute im Schwierigkeitsgrad 6c+ (Rotpunkt), eines Lehrauftrittes und einer Theorieprüfung zu den Themen Methodik, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sicherungstechnik;
2. Schitechnik I im Ausmaß von mindestens 5 Tagen mit dem positiven Abschluss von drei Prüfungsfahrten (Schulfahrten) und einer Theorieprüfung zu den Themen Methodik, Bewegungslehre;
3. Schitouren im Ausmaß von mindestens 8 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung in Schnee- und Lawinenkunde in Theorie und Praxis;
4. Schihochtouren im Ausmaß von mindestens 8 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung in Schnee- und Lawinenkunde in Theorie und Praxis, einer LVS-Prüfung, eines Lehrauftrittes und dem positiven Abschluss einer Verlaufsbewertung in den Bereichen Planung, Orientierung und Entscheidungsprozess im Aufstieg und Abfahrt in vergletschertem Gelände;
5. Felsklettern I im Ausmaß von mindestens 10 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung eines Lehrauftrittes und der behelfsmäßigen Bergrettung (insbesondere der Einmann-Bergetechnik nach Hoi-DAV) und dem positiven Abschluss der Verlaufsbewertung in den Bereichen Tourenführung und Orientierung im alpinen Gelände bis zum Schwierigkeitsgrad 6+ UIAA (on sight, clean ohne Bohrhaken) sowie sicheres, zügiges und seilfreies Bewegen im Schwierigkeitsgrad 3 (UIAA);
6. Eisfallklettern im Ausmaß von mindestens 8 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung zu den Themen Eisfallstabilitäten, Seil- und Sicherungstechnik, behelfsmäßige Bergrettung im Eisfall, Eigenkönnen im Grad WI5, Seilschaftsablauf und Führungstechniken;
7. Schitechnik II im Ausmaß von mindestens 5 Tagen mit dem positiven Abschluss von drei Prüfungsfahrten (Schulfahrten) und einer Theorieprüfung zu den Themen Methodik, Trainingslehre, Bewegungslehre;
8. Hochtouren I im Ausmaß von mindestens 8 Tagen mit positivem Abschluss einer Prüfung in behelfsmäßiger Bergrettung (Spaltenbergung), Orientierung (praxisorientiert), Gletscherkunde (Theorie und Praxis), eines Lehrauftritts (Praxis) in Tourenplanung und einer Verlaufsbewertung in den Bereichen Tourenführung, alpine Gefahren, Eigenkönnen (physische und mentale Fitness), Bewegung auf Hochtouren.
§ 6
§ 6 Weiterführende Ausbildung von Berg-Schiführerinnen/zum Berg- und Schiführern
(1) Die der Ausbildung von Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärtern nachfolgende weiterführende Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer umfasst in folgender Reihenfolge:
1. Felsklettern II im Ausmaß von mindestens 7 Tagen mit dem positiven Abschluss eines Prüfungsparcours zum Thema „Kurzes Seil“, Führung der Prüferin/des Prüfers im Parcours mit Seiltransport, kurzes Seil, Abschlepptechnik, gestaffeltes Klettern mit und ohne Fixpunktsicherung, gleitendes Seil. Zusätzlich erfolgt eine Verlaufsbewertung in Tourenplanung, Tourenführung, Orientierung, alpine Gefahren, Eigenkönnen [alpine Mehrseillängenrouten bis zum Schwierigkeitsgrad 6+ UIAA (on sight, clean ohne Bohrhaken) sowie sicheres, zügiges und seilfreies Bewegen im Schwierigkeitsgrad 3 UIAA];
2. Theorie im Ausmaß von 3 Tagen mit dem positiven Abschluss der Theorieprüfungen zu den Themen Religion (Ethik), Kommunikation/Rhetorik, Organisation des Sports, Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Berg- und Schiführerwesen gemäß § 3 Z 1, Sportbiologie, Erste Hilfe, Trainingslehre, Bewegungslehre, Wetterkunde, spezielle Psychologie, praktisch methodische Übungen (PMÜ);
3. Freeriden im Ausmaß von 7 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung eines Lehrauftrittes, in Schnee- und Lawinenkunde und einer Verlaufsbewertung in den Bereichen Tourenführung, Entscheidungsprozess, Schnee- und Lawinenkunde, Orientierung;
4. Schihochtouren-Durchquerung im Ausmaß von 6 Tagen mit dem positiven Abschluss einer Prüfung zum Risiko- und Notfallmanagement gemäß § 3 Z 2 und einer Verlaufsbewertung in den Bereichen Tourenplanung und Tourenführung, Entscheidungsprozess, Schnee- und Lawinenkunde, Orientierung;
5. Hochtouren II im Ausmaß von 10 Tagen mit einer positiven Verlaufsbewertung in den Bereichen Tourenplanung, Tourenführung, Orientierung, alpine Gefahren, Rettungstechnik, Eigenkönnen [alpine Mehrseillängenrouten bis zum Schwierigkeitsgrad 6+ UIAA (on sight, clean ohne Bohrhaken)] sowie sicheres, zügiges und seilfreies Bewegen im Schwierigkeitsgrad 3 UIAA, in Firnflanken und Eisflanken). Im Abschlusskurs spielt die Tourenführung im Bereich Hochtouren/Eisflanken/kombinierte Grate eine übergeordnete Rolle. Die angehende Bergführerin/Der angehende Bergführer soll bei diesem Kurs in der Lage sein, selbständig alle erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse der gesamten Ausbildung in die eigenständige Planung und Durchführung von Touren umzusetzen. Sie sollen darüber hinaus folgende Fähigkeiten erwerben, die im selbstständigen Durchführen von Touren maßgeblich sind: Entscheidungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang (Abs. 1) ist ab dem Anwärterstatus eine mindestens 14-tägige Praxis (zur Hälfte im Sommer und im Winter) unter der Leitung und Aufsicht einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers zu absolvieren. Diese haben über die absolvierte Praxis eine Bestätigung auszustellen.
§ 7
§ 7 Aufbau, Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 90 Tage zu betragen. Davon umfasst die Ausbildung zur Berg- und Schiführeranwärterin/zum Berg- und Schiführeranwärter mindestens 60 Tage und die weiterführende Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer zusätzlich mindestens 30 Tage.
§ 8
§ 8 Zulassung zur Ausbildung
(1) Vor Zulassung zur Ausbildung gemäß § 5 ist eine Eignungsprüfung über die notwendigen Fertigkeiten für einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungslehrganges abzulegen. Diese umfasst einen in Summe mindestens 5-tägigen Winter- und Sommereignungstest.
(2) Der Wintereignungstest umfasst jedenfalls:
1. Aufstieg : 1000 Höhenmeter mit Tourenschi innerhalb von 1 Stunde und 45 Minuten;
2. Schitechnik: alpiner Schilauf nach dem Österreichischen Schilehrplan; insbesondere lange und/oder kurze Radien, Rhythmuswechsel in unterschiedlichen Schneearten und steilem Gelände;
3. Eisklettern : zwei Prüfungstouren mit vorgesetzten Zwischensicherungen im Grad WI 4+;
4. Eisparcours : dem Gelände angepasste Steigeisentechnik.
(3) Der Sommereignungstest umfasst jedenfalls:
1. Sportklettern: zwei Prüfungstouren im Grad 6 b+ (on sight);
2. Felsklettern alpin: zwei Prüfungstouren im Grad 6+ der UIAA-Bewertungsskala mit mobilen Sicherungsmitteln;
3. Felsparcours : sicheres seilfreies Klettern bis einschließlich Schwierigkeitsgrad III der UIAA-Bewertungsskala mit steigeisenfesten Schuhen; geländeangepasste Geh- und Klettertechnik im Schrofengelände;
4. Tourenbericht : absolvierte Touren im Einzelgespräch;
5. Nachweis eigenverantwortlicher Ausübung alpiner Tätigkeit in Wechselführung durch Vorlage eines Tourenberichts der zu umfassen hat: 15 alpinen Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Grad 5 UIAA oder höher, wobei es sich nicht um eingebohrte Plaisirrouten handeln darf; fünf Mehrseillängen-Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad mindestens 6+ UIAA; 10 verschiedene Eis- bzw. Hochtouren bestehend aus hochalpinen Eistouren, kombinierten Touren, Westalpentouren, Besteigung von Gipfeln über 4000 m; dies alles in verschiedenen Gebirgsgruppen und im Schwierigkeitsgrad 3 und höher; fünf Eisfälle mindestens WI 4 und 100 m Höhe; 15 Schitouren oder Schihochtouren und eine mindestens durchgängig fünftägige Schihochtouren-Durchquerung.
2. Abschnitt
Berg- und Schiführerprüfung
§ 9
§ 9 Ausschreibung
(1) Die Berg- und Schiführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportverbandes kundzumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(2) Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.
§ 10
§ 10 Zulassung
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserzieherinnen/Leibeserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben, den positiven Kursabschluss des Moduls Hochtouren II und die erforderliche Praxis nach § 6 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 11
§ 11 Prüfung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Prüfung ist an zwei Prüfungstagen abzuhalten.
(2) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses. Der praktische Teil umfasst insbesondere einen Lehrauftritt und die Prüfungsfächer Orientierung, Sportbiologie, Bergrettung und Erste Hilfe.
(3) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
§ 12
§ 12 Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist dem Prüfling von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
1. nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholt werden;
2. in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
3. Teil
Ausbildung und Prüfung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 13
§ 13 Theoretischer Teil
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften : Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der über die Rechte und Pflichten der Canyoningführerinnen/Canyoningführer, naturkundliche Vorschriften , straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen und betriebswirtschaftliche Grundlagen;
2. Tourenplanung und Tourenführung : Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoningtouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;
3. Gefahren- und Unfallkunde : Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoningunfällen; Rettungsmaßnahmen;
4. Körperlehre und Erste Hilfe : Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoningunfällen;
5. Gewässerkunde und Hydrodynamik : Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;
6. Wetterkunde : Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;
7. Topografie und Geologie von Schluchten : Grundkenntnisseder Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyonings; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;
8. Seil- und Knotenkunde : Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;
9. Ausrüstungs- und Gerätekunde : Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoningführerin/Canyoningführer bedeutsamen technischen Geräten;
10. Naturkunde Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems von Schluchten; Möglichkeiten des Beitrags der Canyoningführerinnen/Canyoningführer zur Erhaltung dieses Ökosystems.
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
§ 14
§ 14 Praktischer Teil
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Planung und Durchführung von Canyoningtouren : Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Durchführung von Canyoningtouren; Gestaltung und Betreuung von Canyoningtouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken;
2. Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken : Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen;
3. Rettungstechniken : Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
§ 15
§ 15 Aufbau, Ausbildungsdauer
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des ersten, 8 Tage umfassenden Kursteiles erwerben die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer den Status einer Canyoningführeranwärterin/eines Canyoningführeranwärters.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers zu absolvieren.
2. Abschnitt
Canyoningführerprüfung
§ 16
§ 16 Ausschreibung
Die Canyoningführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoningführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportführerverbandes und zumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
§ 17
§ 17 Zulassung
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist an den Bergsportverband zu richten.
(2) Zur Canyoningführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern an einer Schule zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen/Bewegungserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist vom Bergsportverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 18
§ 18 Prüfung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfungen können in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
§ 19
§ 19 Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist dem Prüfling von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung:
1. nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholt werden;
2. in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
4. Teil
Ausbildung und Prüfung von Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrern
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 20
§ 20 Theoretischer Teil
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer, Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer, Grenzen der Sportkletterlehrertätigkeit; betriebswirtschaftliche Grundlagen;
2. Naturkunde : Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Anlage von Klettergärten; Grundkenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems im Fels; Möglichkeiten des Beitrags der Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer zur Erhaltung dieses Ökosystems.
3. Ethik und Konfliktmanagement : Bewusstseinsbildung in Bezug auf Naturverträglichkeit sowie die soziale Verträglichkeit bei der Gestaltung und beim Besuch von Klettergärten;
4. Körperlehre und Erste Hilfe : Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe; Rettungsmaßnahmen;
5. Unterrichtslehre: Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht;
6. Trainingslehre : Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; Grundlagen der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden; Trainingsplanung; Regeneration;
7. Bewegungslehre: Grundlagen der Biomechanik; Kenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur;
8. Sportklettern mit Kindern : Kenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik;
9. Ausrüstungs- und Gerätekunde : Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Normen und Sicherheitsstandards und Grundkenntnisse des Baus von Kletterwänden, Kletteranlagen und Klettergärten;
10. Routenplanung und Taktik: Planung von Sportkletterrouten; Kenntnisse der international gängigen Schwierigkeitsbewertungen; taktische Maßnahmen beim Sportklettern und Bouldern;
11. Gefahrenkunde : Kenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck; Gefahren der Witterung beim Sportklettern; Gefahren in Boulderhallen (Abspringen, Landen, Spotten).
§ 21
§ 21 Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden im Kletterniveau von mindestens 6c+ (Rotpunkt), 6b+ (On-Sight) sowie die korrekte Anwendung klettertechnischer Fertigkeiten im Bouldern: Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining; Abspringen, Landen Spotten.
2. p raktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene : vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes;
3. Rettungstechniken und Erste Hilfe : behelfsmäßige Rettungstechniken; Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen;
4. Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern : sichere Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotenkunde beim Sportklettern;
5. Routenbau an künstlichen Kletterwänden : Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern in Grundzügen; Bau von zielgruppengerechten Routen; Anbringung von Griffen und Sicherungen bei künstlichen Kletterwänden in Grundzügen;
§ 22
§ 22 Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungslehrgang
(1) Der Ausbildungslehrgang kann nur nach positiver Eingangsprüfung absolviert werden. Dabei ist zumindest das Kletterniveau 6b+ (On-Sight) und die Beherrschung der dem geltenden Standard entsprechenden Seil- und Sicherungstechnik nachzuweisen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen und dauert mindestens 21 Tage.
(3) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang sind an Praxis mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten nachzuweisen, die das Abhalten von Sportkletterkursen unter der Aufsicht einer/eines Befugten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 StBSpG umfassen.
(4) Die Ausbildung zur Sportkletterlehreranwärterin/zum Sportkletterlehreranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 20 und § 21 genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen und dauert mindestens 9 Tage. Bei positiver Verlaufsbewertung, Bestehen einer Prüfung über die theoretischen Ausbildungsinhalte und positiver Absolvierung eines Lehrauftritts gilt dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich besucht.
2. Abschnitt
Sportkletterlehrerprüfung
§ 23
§ 23 Ausschreibung
Die Sportkletterlehrerprüfung ist von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportführerverbandes kundzumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
§ 24
§ 24 Zulassung
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich absolviert haben oder deren Ausbildung im Sinne des § 38 anerkannt ist.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 25
§ 25 Prüfung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten (Rotpunkt 6 c+, Onsight 6 b+) und Klettertechnik im Bouldern sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungslehrganges.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
§ 26
§ 26 Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung bei der theoretischen Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung, soweit in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
1. nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholt werden;
2. in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(5) Wurde bei der praktischen Prüfung eine Teilprüfung negativ beurteilt, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
5. Teil
Ausbildung und Prüfung von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 27
§ 27 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; Grenzen der Bergwanderführertätigkeit; betriebswirtschaftliche Grundlagen;
2. Naturkunde : Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Möglichkeiten des Beitrags der Bergwanderführerin/des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, Flora und Fauna der heimischen Bergwelt;
3. Körperlehre und Erste Hilfe : Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen);
4. Tourenplanung und Tourenführung : Gruppendynamik und Gruppenführung bei Bergwanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von Bergwanderungen;
5. sommerliche und winterliche Berggefahren : Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Bergwandern, deren Erkennen, Beurteilen und Vermeiden;
6. Unfallkunde : Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe;
7. Wetterkunde : Grundkenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetters bei Bergwanderungen; Gefahren der Witterung im Berggelände;
8. Orientierungskunde : erforderliche Kenntnisse im Kartenlesen; Handhabung der analogen und digitalen Hilfsmittel bei der Orientierung;
9. Ausrüstungskunde : Kenntnisse über die Funktionsweise, Verwendung und Pflege der Bergwanderausrüstung; Grundkenntnisse in der Handhabung von technischen Hilfsmitteln zur behelfsmäßigen Bergrettung.
§ 28
§ 28 Praktischer Teil
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Dabei ist besonders auf den in § 21 StBSpG normierten Befugnisumfang einzugehen und den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern im Gelände zu vermitteln, welche Bereiche von ihnen in ihrer Eigenschaft als Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer betreten werden dürfen und welche nicht. Sie sollen gezielt auch in Gelände geführt werden, die die Grenzen der Bergwanderführertätigkeit überschreiten, damit sie zulässiges und unzulässiges Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Bei den Lehrwanderungen ist besonderer Wert auf die Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
§ 29
§ 29 Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerbergwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
2. Abschnitt
Bergwanderführerprüfung
§ 30
§ 30 Ausschreibung
Die Bergwanderführerprüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission für Bergwanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergsportführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
§ 31
§ 31 Zulassung
Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs oder eine nach dieser Verordnung anerkannte Ausbildung absolviert haben.
§ 32
§ 32 Prüfung
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
§ 33
§ 33 Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(3) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
1. nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholt werden;
2. in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
4. Teil
Anerkennungen von Ausbildungen und Prüfungen
§ 34
§ 34 Anerkennung von Ausbildungen zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer in den Kursen Schitouren, Schitechnik I und II. Die abgeschlossene Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den Kurs Freeriden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs bereits beinhaltet hat.
(3) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, sofern alle Kursteile der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden.
§ 35
§ 35 Anerkennung von Prüfungen zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer
(1) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach dem Bundessportakademiengesetz und der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer.
(2) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Diplomschilehrerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitechnik I und II.
(3) Die positiv abgelegte Abschlussprüfung der Schiführerausbildung für Diplomschilehrerinnen/Diplomschilehrer nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1997 ersetzt den schisportlichen Teil der Aufnahmeprüfung und die Prüfungen Schitouren, Freeriden, Schitechnik I und II, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiführerausbildung den Freeridekurs beinhaltet hat.
(4) Eine positiv abgelegte Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die entsprechende Prüfung für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer sofern alle Prüfungen der Winter- und Sommerausbildung absolviert wurden und die Prüfung vor einer staatlichen Institution abgelegt wurde.
§ 36
§ 36 Anerkennung von Ausbildungen zur Canyoningführerin/Canyoningführer
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführer ersetzt die Ausbildung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(3) Andere Ausbildungen können bei zusätzlichem Nachweis einer Führungstätigkeit im Canyoning im Ausmaß von zumindest 9 Monaten anerkannt werden, wenn zusätzlich im Rahmen eines zweitägigen Ausbildungskurses mit immanentem Prüfungscharakter das Erreichen der in §13 und § 14 festgelegten Ausbildungsziele nachgewiesen wird.
§ 37
§ 37 Anerkennung von Prüfungen zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines Lehrganges zur Ausbildung zur Canyoningführerin-/zum Canyoningführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer, soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführerin/Schluchtenführer ersetzt die Canyoningprüfung.
(3) Die nach § 36 Abs. 3 erfolgreich nachgewiesenen Ausbildungsziele ersetzen die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
§ 38
§ 38 Anerkennung von Ausbildungen zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz und sonstigen einschlägigen Bundesvorschriften ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Diese Ausbildungsinhalte sind im Rahmen eines dreitägigen Ausbildungsmoduls zu erlernen.
(3) Eine Sportkletterlehrerausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer ersetzt die Ausbildung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
§ 39
§ 39 Anerkennung von Prüfungen zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung, wenn die Ausbildung auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert wurde. Wurde die Ausbildung nicht auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert, ist im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien zu entfallen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Darüberhinaus ist im Rahmen der eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen.
(3) Eine Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer. Im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung ist das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zu entfallen.
(4) Eine Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer ersetzt die Prüfung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
§ 40
§ 40 Anerkennung von Ausbildungen zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer
(1) Die nach den landesgesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer absolvierte Ausbildung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Wanderführerausbildung des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) ersetzt bei Absolvierung sämtlicher Sommer- und Winterausbildungsmodule des VAVÖ die Teilnahme am Ausbildungskurs für Wanderführerinnen/Wanderführer.
§ 41
§ 41 Anerkennung von Prüfungen zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer
(1) Die nach den landesgesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer ersetzt die Prüfung für Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Wanderführerin/zum Wanderführer des Verbandes alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) ersetzt die Prüfung zur Bergwanderführerin/zum Bergwanderführer, wenn die Erreichung der in § 27f festgelegten Ausbildungsziele im Rahmen einer jeweils zweitägigen Ergänzungsprüfung bei sommerlichen und winterlichen Bedingungen nachgewiesen wird. Der Termin für die Ergänzungsprüfung ist auf der Homepage des Bergsportführerverbandes bekanntzugeben.
5. Teil
Voraussetzungen für den Ausflugsverkehr
§ 42
§ 42 Nachweise für Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen/Canyoningführer und Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer
(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates, die zum ersten Mal in der Steiermark ihre/seine Tätigkeit als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer oder Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweise über die fachliche Befähigung,
3. Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
4. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland;
5. Nachweis über die Berufspraxis,
6. Nachweis über den Versicherungsschutz.
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Die Nachweise können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls begründete Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach Z 2 bis 6. sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen keiner Nachweispflicht.
(5) Einer neuerlichen Anzeige sind die in Abs. 1 genannten erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
§ 43
§ 43 Nachweise für Bergwanderführerin/Bergwanderführer
(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates, die zum ersten Mal in der Steiermark ihre/seine Tätigkeit als Bergwanderführerin/Bergwanderführer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweise über die fachliche Befähigung,
3. Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
4. Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland;
5. Nachweis über die Berufspraxis,
6. Nachweis über den Versicherungsschutz.
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Die Nachweise können im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls begründete Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach 2 bis 6 sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaberinnen/Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen keiner Nachweispflicht.
(5) Einer neuerlichen Anzeige sind die in Abs. 1 genannten erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. Jedenfalls nachzuweisen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
6. Teil
Schlussbestimmungen
§ 44
§ 44 Verweise
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021;
2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, BGBl. II Nr. 351/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2017.
§ 45
§ 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 13. November 2023, in Kraft.