(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Dabei ist besonders auf den in § 21 StBSpG normierten Befugnisumfang einzugehen und den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern im Gelände zu vermitteln, welche Bereiche von ihnen in ihrer Eigenschaft als Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer betreten werden dürfen und welche nicht. Sie sollen gezielt auch in Gelände geführt werden, die die Grenzen der Bergwanderführertätigkeit überschreiten, damit sie zulässiges und unzulässiges Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Bei den Lehrwanderungen ist besonderer Wert auf die Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
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