(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind auch die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
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