(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung, wenn die Ausbildung auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert wurde. Wurde die Ausbildung nicht auf Grundlage des ab 1. Oktober 2018 gültigen Lehrplans absolviert, ist im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien zu entfallen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Darüberhinaus ist im Rahmen der eintägigen Ergänzungsprüfung das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen.
(3) Eine Prüfung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer. Im Rahmen einer eintägigen Ergänzungsprüfung ist das Erreichen des in § 21 festgelegten klettertechnischen Niveaus nachzuweisen sowie ein Lehrauftritt zu absolvieren. Der Lehrauftritt hat bei Nachweis der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zu entfallen.
(4) Eine Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sportkletterlehrerin/zum Sportkletterlehrer ersetzt die Prüfung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden