(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführer ersetzt die Ausbildung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
(3) Andere Ausbildungen können bei zusätzlichem Nachweis einer Führungstätigkeit im Canyoning im Ausmaß von zumindest 9 Monaten anerkannt werden, wenn zusätzlich im Rahmen eines zweitägigen Ausbildungskurses mit immanentem Prüfungscharakter das Erreichen der in §13 und § 14 festgelegten Ausbildungsziele nachgewiesen wird.
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