(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:
1. Planung und Durchführung von Canyoningtouren : Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Durchführung von Canyoningtouren; Gestaltung und Betreuung von Canyoningtouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken;
2. Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken : Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen;
3. Rettungstechniken : Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.
(2) Die Ausbildung zur Canyoningführeranwärterin/zum Canyoningführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
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