§ 31 Zulassung
In Kraft seit 13. November 2023
Up-to-date
Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs oder eine nach dieser Verordnung anerkannte Ausbildung absolviert haben.
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