(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(4) Wurde die Leistung bei der theoretischen Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung, soweit in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung bei dieser Wiederholungsprüfung
1. nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholt werden;
2. in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(5) Wurde bei der praktischen Prüfung eine Teilprüfung negativ beurteilt, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
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