§ 30 Ausschreibung
In Kraft seit 13. November 2023
Up-to-date
§ 30 Ausschreibung — StBSpG-DVO
Die Bergwanderführerprüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission für Bergwanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergsportführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.