(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zur Berg- und Schiführerin/zum Berg- und Schiführer nach dem Bundessportakademiengesetz und sonstigen einschlägigen Bundesvorschriften ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen/Instruktoren für Sportklettern sowie Trainerinnen/Trainern für Sportklettern nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Ethik und Konfliktmanagement, Rettungstechniken und Erste Hilfe. Diese Ausbildungsinhalte sind im Rahmen eines dreitägigen Ausbildungsmoduls zu erlernen.
(3) Eine Sportkletterlehrerausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer ersetzt die Ausbildung für Sportkletterlehrerinnen/Sportkletterlehrer.
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