(1) Der Ausbildungslehrgang kann nur nach positiver Eingangsprüfung absolviert werden. Dabei ist zumindest das Kletterniveau 6b+ (On-Sight) und die Beherrschung der dem geltenden Standard entsprechenden Seil- und Sicherungstechnik nachzuweisen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen und dauert mindestens 21 Tage.
(3) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang sind an Praxis mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten nachzuweisen, die das Abhalten von Sportkletterkursen unter der Aufsicht einer/eines Befugten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 StBSpG umfassen.
(4) Die Ausbildung zur Sportkletterlehreranwärterin/zum Sportkletterlehreranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 20 und § 21 genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen und dauert mindestens 9 Tage. Bei positiver Verlaufsbewertung, Bestehen einer Prüfung über die theoretischen Ausbildungsinhalte und positiver Absolvierung eines Lehrauftritts gilt dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich besucht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden