§ 37 Anerkennung von Prüfungen zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer
In Kraft seit 13. November 2023
Up-to-date
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines Lehrganges zur Ausbildung zur Canyoningführerin-/zum Canyoningführer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer, soferne die Prüfung vor einer staatlich anerkannten Institution abgelegt wurde.
(2) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zur Canyoningführerin/zum Canyoningführer bzw. Schluchtenführerin/Schluchtenführer ersetzt die Canyoningprüfung.
(3) Die nach § 36 Abs. 3 erfolgreich nachgewiesenen Ausbildungsziele ersetzen die Prüfung für Canyoningführerinnen/Canyoningführer.
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