§ 15 Aufbau, Ausbildungsdauer
In Kraft seit 13. November 2023
Up-to-date
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des ersten, 8 Tage umfassenden Kursteiles erwerben die Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmer den Status einer Canyoningführeranwärterin/eines Canyoningführeranwärters.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer Canyoningführerin/eines Canyoningführers zu absolvieren.
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