(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist an den Bergsportführerverband zu richten.
(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserzieherinnen/Leibeserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben, den positiven Kursabschluss des Moduls Hochtouren II und die erforderliche Praxis nach § 6 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist vom Bergsportführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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