(1) Die Ausbildungskurse haben die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Berufs als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer, Canyoningführerin/Canyoningführer, Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer und Bergwanderführerin/Bergwanderführer notwendig und für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlich sind. Die Ausbildungskurse haben einen praktischen und einen theoretischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die speziellen Berufserfordernisse Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsports ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergsportführerverband.
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